Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzulässiger kommissarischer Vernehmung der Vertrauensperson, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 294/83
Datum
23.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler in der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die kommissarische Vernehmung der Vertrauensperson gegen den Willen des Verteidigers in dessen Abwesenheit unzulässig war und das Urteil hierauf gestützt ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die kommissarische Vernehmung einer Vertrauensperson gegen den Willen des Verteidigers und in dessen Abwesenheit ist unzulässig.

2

Ein Urteil, das seine Überzeugungsbildung auf eine solche unzulässige Vernehmung stützt, ist aufzuheben.

3

Die Rückverweisung zur neuen Verhandlung ist erforderlich, wenn der Verurteilung entscheidungserhebliche, formelle Verfahrensverstöße zugrunde liegen.

4

Die Aufhebung des Schuldspruchs berührt eine bereits getroffene Einziehungsanordnung nicht, sofern diese nicht ausdrücklich mitaufgehoben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 294/83

in der Strafsache gegen Remzi ██ aus ██, geboren am ██ ███ 1958 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die kommissarische Vernehmung der Vertrauensperson gegen den Willen seines Verteidigers in dessen Abwesenheit durchgeführt worden ist. Das war nicht zulässig (Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen vom 17. Oktober 1983 – GSSt 1/83).

Die Verurteilung des Angeklagten beruht auch auf diesem Verfahrensverstoß. Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten auf die – gegen den Widerspruch der Verteidigung – verlesene Aussage der Vertrauensperson gestützt (UA S. 8).

Das Urteil muss deshalb, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben werden. Die Sache ist an eine Jugendkammer zurückzuverweisen. Daran ändert es nichts, dass sich das Verfahren jetzt nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (BGH, Beschluss vom 25. März 1982 – 4 StR 81/82). Die Einziehungsanordnung wird von der hiermit getroffenen Entscheidung nicht berührt; sie bleibt bestehen.

MillerNiemöller
TheuneGollwitzer
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