Teilweise stattgegebene Revision: Milderungsfehler bei Beihilfe zum versuchten Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 572/84
- Datum
- 09.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beihilfe zum versuchten Totschlag ist der Strafrahmen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe (§ 27 Abs. 2 Satz 2) als auch unter dem Gesichtspunkt des Versuchs (§ 23 Abs. 2) zu prüfen; beide Milderungsgründe können nebeneinander zu mildern sein.
Werden wegen verfahrens- oder wertungsmäßiger Rechtsfehler Einzelstrafen aufgehoben, ist insoweit auch die Auswirkung auf die Gesamtstrafe zu prüfen; ist die Gesamtstrafenbildung betroffen, ist der betreffende Ausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Offensichtlich unbegründete Revisionen sind nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Bleiben sonstige Einzelstrafen von der Aufhebung eines Einzelstrafenbestandteils unbeeinflusst, sind diese aufrechtzuerhalten.
Auch wenn ein Verfahren nach Aufhebung nur noch einen Erwachsenen betreffen sollte, kann die Sache an eine Jugendkammer zurückzuweisen sein, wenn dies für die neue Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 572/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. Klaus Michael ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ 1964 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Rolf Randolf ██████, geboren am ██████ in ███,
3. Martin Herbert ████████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1957 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten Klaus ███ und Randolf ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. April 1984 werden verworfen; der Urteilstenor wird jedoch dahin berichtigt, dass im Schuldspruch gegen den Angeklagten Klaus ███ an die Stelle des Wortes „owei“ das Wort „drei“ tritt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; von der Auferlegung gerichtlicher Kosten und Auslagen wird jedoch abgesehen.
II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Einzelstrafausspruch wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag und
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Gründe
1. Die Revisionen der Angeklagten Klaus ███ und Randolf ██████ haben keinen Erfolg; sie sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Klaus ███ muss jedoch dahin berichtigt werden, dass dieser Angeklagte – wie die Urteilsfeststellungen ergeben – des schweren Raubes in drei Fällen (II 2, 4 und 7 der Urteilsgründe = UA S. 21 f., 24, 28, 33, 38) schuldig ist.
Bei der Kostenentscheidung sieht der Senat davon ab, den beiden Angeklagten die gerichtlichen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 JGG).
2. Die Revision des Angeklagten ███ führt zur Aufhebung der █████████████████████ wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag.
Hier hat das Landgericht – wie es in den Urteilsgründen auch selbst zum Ausdruck bringt (UA S. 68) – übersehen, dass der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zu mildern war (§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB), sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Versuchs noch ein zweites Mal hätte gemildert werden können (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB).
Dies bedingt die Aufhebung des Ausspruchs zur Gesamtstrafe, während die Einzelstrafen in den beiden anderen Fällen ███ und [REDACTED] aufrechterhalten bleiben, weil sich ausschließen lässt, dass sie von der Höhe der aufgehobenen Einzelstrafe beeinflusst sind.
Obwohl sich das Verfahren nun nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, muss es an eine Jugendkammer zurückverwiesen werden (BGH, Beschluss vom 25. März 1982 – 4 StR 81/82).
Die weitergehende Revision des Angeklagten [REDACTED] ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und muss daher verworfen werden.
Vorsitzender Richter am BGH Dr. Mösle kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
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