Revision: Feststellungen zur Schuldfähigkeit wegen Unterlassen psychiatrischer Begutachtung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 520/85
- Datum
- 15.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen ernsthafte Anhaltspunkte, dass gesundheitliche Störungen oder die Einnahme psychotroper Substanzen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeiten beeinträchtigen können, ist ein sachverständiges Gutachten zur Beurteilung der Schuldfähigkeit einzuholen.
Aus dem äußeren Verhalten und der Selbsteinschätzung des Beschuldigten kann das Gericht allenfalls die Einsichtsfähigkeit erkennen; Fragen des Hemmungsvermögens erfordern psychiatrisch-psychologische Sachkunde.
Lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Schuldfähigkeit nach § 20 StGB aufgehoben gewesen sein könnte, sind sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch aufzuheben.
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, wenn der Rechtsfehler allein die Beurteilung der Schuldfähigkeit betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 13. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 520/85 in der Strafsache gegen ██ Marion geborene B., aus E., dort geboren am ██ 1951, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Mai 1985 mit den Feststellungen ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) im Wesentlichen
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte sich wegen eines hirnorganischen Anfalleidens in ärztlicher Behandlung befinde, seit Jahren regelmäßig zur Vermeidung von Anfällen Tabletten einnehme und zudem vor Begehung der Tat sechs Tabletten „Kaptagon“ eingenommen habe. Gleichwohl hat es – ohne sachverständige Beratung – die Angeklagte für uneingeschränkt schuldfähig angesehen und dies damit begründet, die Angeklagte habe durchdacht und zielgerichtet gehandelt und sich der Situation angepasst verhalten, ihr Erinnerungsvermögen sei uneingeschränkt vorhanden gewesen und nach ihrer eigenen Einschätzung habe sich die Tabletteneinnahme auf die Tat nicht ausgewirkt. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht wäre gehalten gewesen, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten beizuziehen. Nach dem äußeren Verhalten der Angeklagten und ihrer Selbsteinschätzung konnte das Gericht – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat – aufgrund eigener Sachkunde allenfalls die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten beurteilen. Es ist aber nicht erkennbar, dass das Gericht die erforderlichen psychiatrischen Kenntnisse besaß, um die Frage zu beurteilen, wie sich das Zusammentreffen der Einnahme einer nicht unerheblichen Dosis von Aufputschmitteln („Kaptagon“) mit dem Vorhandensein eines hirnorganischen Anfallleidens, gegen das die Angeklagte nicht näher festgestellte Tabletten nahm, auf ihr Hemmungsvermögen ausgewirkt hat. Da sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten
aufgrund der dargelegten Umstände möglicherweise völlig aufgehoben war (§ 20 StGB), ist – entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts – nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldspruch des angefochtenen Urteils aufzuheben.
Nicht betroffen von dem Rechtsfehler sind hingegen die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen; diese können daher bestehen bleiben.
Für die neue Verhandlung ist die Jugendkammer zuständig, auch wenn sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen eine Erwachsene richtet (BGHSt 30, 260, 262; BGH, Beschluss vom 25. März 1982 – 4 StR 81/82).
| StPO | Hirschthal | Goydke | Meyer-Goßner | ||||
| Erfolg. | Laufhütte | Jahnke |