Totschlag: Anforderungen an § 21/§ 20 StGB und Unterbringung nach § 63 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 40/86
- Datum
- 06.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 21 StGB ist nicht anwendbar, wenn der Täter das Unrecht der Tat im konkreten Fall tatsächlich eingesehen hat; eine lediglich generelle Einschränkung der Einsichtsfähigkeit mindert die Schuld dann nicht.
Bei der Prüfung von § 20 StGB darf sich der Tatrichter nicht auf Erwägungen zur Einsichtsfähigkeit beschränken; er hat insbesondere das Vorliegen einer (ggf. ausgeschlossenen) Steuerungsfähigkeit in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.
Zweckgerichtetes, planmäßiges Handeln, lückenlose Erinnerung und situationsgerechtes Verhalten nach der Tat haben für sich genommen nur begrenzten Beweiswert gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Steuerungsfähigkeit durch Affekt oder seelische Störung.
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine positiv festgestellte Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit voraus sowie die Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten „infolge des Zustandes“; Gelegenheits- und Konflikttaten ohne fortwirkenden Zustand genügen nicht.
Nicht pathologisch bedingte Störungen (schwere andere seelische Abartigkeit) können § 63 StGB nur tragen, wenn sie in ihrem Gewicht krankhaften seelischen Störungen entsprechen und als länger dauernde Umstände die künftige Gefährlichkeit begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 40/86 in der Strafsache gegen ██ ██ aus [REDACTED], geboren am 29. Juni [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Knoblich, Dr. Laufhütte, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Altvater in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. September 1985 mit den Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
I. Der Angeklagte, der bereits in der Nacht zum 28. Januar 1980 seinen vierzehnjährigen Sohn Andreas getötet hat, hat in der Nacht zum 26. Juni 1984 seinen anderen Sohn, den siebzehnjährigen Dietmar getötet.
41. Die erste Tat war auf eine „schwere reaktive Depression“ des Angeklagten zurückzuführen (UA 11). Dieser sah sich und seine beiden Söhne nach dem Tode seiner Ehefrau, die am 9. Dezember 1979 an den Folgen einer Selbstabtreibung verstorben war, in „auswegloser Situation, der er nur durch einen erweiterten Selbstmord entkommen zu können glaubte“ (UA 11, 12). Er fuhr mit seinen Söhnen, denen er zuvor ein Schlafmittel gegeben hatte, zur Grabstätte seiner Ehefrau und leitete dort die Autoabgase seines Kraftwagens in das Wageninnere. Als der Kraftwagen am Vormittag des 28. Januar 1980 von einem Friedhofsgärtner gefunden wurde, war der Sohn Andreas bereits verstorben. Der Angeklagte und sein Sohn Dietmar konnten gerettet werden. Insoweit ist der Angeklagte rechtskräftig wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.
2. In der Folgezeit nahm der Angeklagte seinen Sohn Dietmar wieder zu sich. Er knüpfte Beziehungen zu einer Frau [REDACTED], die sich jedoch am 30. April 1984 von ihm trennte. Diese Trennung konnte der Angeklagte „psychisch nicht verarbeiten“. Er „entwickelte erneut eine reaktive Depression mit Schlafstörungen, Lustlosigkeit, Herzklopfen, Leistungsabfall und zwanghaftem Grübeln“. Er nahm Medikamente („Stangyl“ und „Alival 25“), die ihm verordnet worden waren. Es „verfestigte sich“ bei ihm „erneut der Gedanke an eine Selbsttötung, in welche er wiederum seinen Sohn Dietmar einbezog“ (UA 7). Am Abend des 25. Juni 1984 entschloss er sich, gemeinsam mit dem Sohn Dietmar aus dem Leben zu scheiden. Er tötete seinen schlafenden Sohn mit mindestens sieben wuchtigen Hammerschlägen, brachte sich selbst mit einer Rasierklinge zahlreiche stark blutende Schnittwunden im Gesicht und im Bereich beider Arme bei und legte sich neben die Leiche seines Sohnes ins Bett. Am 26. Juni 1984 wurde er gegen 18 Uhr aufgefunden und in ein Krankenhaus gebracht, wo festgestellt wurde, dass seine Verletzungen „nicht ohne weiteres lebensgefährlich“ waren (UA 10).
Das Landgericht ist der Auffassung, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, sei nicht ausgeschlossen gewesen. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seiner Tat sei aber aufgrund der erneuten „schweren reaktiven Depression mit Krankheitswert“, die als schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sei (UA 17), erheblich gemindert gewesen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen Totschlags verurteilt. Sie hat die Anwendung des § 213 StGB auch bei Berücksichtigung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit abgelehnt und die Strafe dem nach den §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Zur Begründung der darüber hinaus angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat sie ausgeführt, die reaktive Depression sei zwar abgeklungen; es bedürfe aber nur „ähnlicher Erlebnisse“ wie derjenigen, die zu den beiden Tötungstaten geführt hätten, „um entsprechende Reaktionen bei dem Angeklagten auszulösen“. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sei davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht allein sein könne und sich erneut einen Partner suchen werde; dieser Partner sei dann gefährdet (UA 18).
II. Das Urteil hält rechtlicher Prüfung nicht stand; in ihm ist einerseits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB und damit der des § 63 StGB nicht ausreichend dargelegt, andererseits die Unanwendbarkeit des § 20 StGB nicht mit zutreffender Begründung abgelehnt worden.
1. Bedenklich sind schon die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, ob die beim Angeklagten von einem Sachverständigen auch für die Tatzeit Juni 1984 diagnostizierte „schwere reaktive Depression“ zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB führen kann. Das Landgericht erläutert diesen Zustand mit dem Zusatz „mit Krankheitswert“ und ordnet sie dem Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit der §§ 20, 21 StGB zu. Dieses Merkmal erfasst solche Veränderungen der Persönlichkeit, die – insoweit den Bewusstseinsstörungen vergleichbar (BGH MDR 1985, 949, 950) – nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1983 – 3 StR 22/83 (S); Lange in LK, 40. Aufl. §§ 20, 21 StGB Rn. 34 ff.). Nach den Ausführungen des Landgerichts bleibt offen, ob durch den erläuternden Zusatz „mit Krankheitswert“ dem gegenüber die pathologische Bedingtheit der Störungen des Angeklagten zum Ausdruck gebracht werden sollte; sie müssten dann den krankhaften seelischen Störungen zugeordnet werden. Es wäre (was hier näher liegt) aber auch möglich, dass mit ihm die Gewichtigkeit der als Störungen in Betracht zu ziehenden Umstände, nämlich als den krankhaften seelischen Störungen gleichgewichtig, charakterisiert werden sollte (BGH bei Holtz MDR 1979, 105; Urteil vom 13. Mai 1983 – 3 StR 22/83 (S); vgl. auch Laufhütte in LK § 179 StGB Rn. 7 m. w. Nachw.).
2. Auf die Frage, ob sich dies zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, kommt es hier nicht an, weil die weiteren Erwägungen, die das Landgericht veranlasst haben, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zu bejahen, rechtlich zu beanstanden sind. Es hat ausgeführt, die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht seiner Tat sei aufgrund der schweren reaktiven Depression mit Krankheitswert erheblich vermindert gewesen. Seiner weiteren Feststellung, der Angeklagte habe dennoch gewusst, was er tat, ist zu entnehmen, dass dieser trotz der generell gegebenen Einschränkung der Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall nicht nur die äußeren Umstände seines Tuns, sondern auch dessen Bedeutungsgehalt als strafwürdiges Tun erkannt hat. Er hatte also die Einsicht in das Unrecht seines Tuns. Bei solcher Sachlage kommt § 21 StGB nicht zur Anwendung. Denn die Schuld desjenigen, der ungeachtet seiner geistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen hat, wird nicht gemindert. Er ist im Sinne der §§ 20, 21 StGB voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1983, 350; Beschlüsse vom 22. Juli 1985 – 4 StR 482/85 –, vom 21. November 1985 – 4 StR 396/85 – und vom 17. Dezember 1985 – 4 StR 665/85).
3. Dieser rechtliche Fehler führt hier zur Aufhebung des gesamten Urteils.
a) Im angefochtenen Urteil fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die schwere reaktive Depression, unter Umständen im Zusammenwirken mit einem Affektzustand, zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt haben kann. Das Landgericht befasst sich ausschließlich mit dem etwaigen Fehlen der Einsichtsfähigkeit. Es hat – im Anschluss an die Ausführungen zweier Sachverständiger – ausgeführt, die schwere reaktive Depression könne nicht zum Verlust der Schuldfähigkeit geführt haben. Schuldunfähigkeit könne allenfalls angenommen werden, wenn der Angeklagte die Tat im Zustand einer „gesteigerten Rage“ begangen habe. Ein solcher Zustand sei aber auszuschließen, weil die Tat nicht „aus einem plötzlichen augenblicklichen Antrieb begangen“ worden, sie „vielmehr gedanklich vorbereitet“ gewesen sei. Es liege keine Handlung vor, „der die Sinnkontinuität“ gefehlt habe; die Tat sei „folgerichtig durchgeführt“ worden; zunächst habe der Angeklagte seinen Sohn getötet und sich erst dann Verletzungen beigebracht. Er habe, wofür auch seine spätere Schilderung vom Ablauf der Tat spreche, gewusst, was er tat. Diesen Erwägungen kann der Senat nicht die Antwort auf die Frage entnehmen, ob die Steuerungsfähigkeit gemindert war oder sogar gefehlt hat. Dass jemand zweckgerichtet und planmäßig gehandelt hat, eine lückenlose Erinnerung hat und sich nach der Tat – eventuell nach einem abgeklungenen Affekt – situationsgerecht verhält, ist insoweit nur von beschränktem Beweiswert (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; VRS 23, 209, 211; NStZ 1981, 298; 1982, 243; 1983, 19; 1984, 408; BGH, Beschlüsse vom 8. März 1978 – 3 StR 26/78; vom 10. September 1985 – 4 StR 481/85 – und vom 3. Januar 1986 – 4 StR 654/85). Notwendig ist eine Gesamtwürdigung, welche der Tatrichter nach sachverständiger Beratung (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1985 – 4 StR 520/85) bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten, des etwa gegebenen Affektes und der Wirkung etwa eingenommener Medikamente und seines Verhaltens vor und nach der Tat vorzunehmen hat. Eine solche bei der Persönlichkeit des Angeklagten unentbehrliche Auseinandersetzung fehlt im angefochtenen Urteil.
b) Soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Frage steht, sind die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht erfüllt.
aa) Sie setzt voraus, dass die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (BGH StV 1981, 71; NJW 1983, 350; BGH, Beschluss vom 15. November 1985 – 3 StR 473/85). Diese Voraussetzung ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die erhebliche Minderung der Einsichtsfähigkeit nicht auch das Fehlen der Einsicht bewirkt hat, zu verneinen (BGHSt 21, 27, 28). Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch eine Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst.
bb) Voraussetzung für die Anwendung des § 63 StGB ist nicht nur die Feststellung, dass der Täter im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit eine Straftat begangen hat, sondern auch, dass von ihm „infolge seines Zustandes“ erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Daher scheidet die Unterbringung aus, wenn der Täter nur vorübergehend schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gewesen ist, etwa wenn er sich nur vorübergehend in einem Rausch befunden hat (BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1984 – 3 StR 423/84 und vom 7. August 1985 – 3 StR 302/85) oder wenn er aufgrund eines hochgradigen Affektes gehandelt hat, der zwar die Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben oder vermindert hat, der aber nicht als darüber hinausgehende Störung zu bewerten ist (Hanack in LK § 63 StGB Rn. 62; Horn in SK § 63 StGB Rn. 17; Stree in Schönke/ Schröder, 22. Aufl. § 63 StGB Rn. 12). Zwischen dem seelischen Zustand und seiner Gefahrlichkeit muss ein kausaler Zusammenhang bestehen, so dass Gelegenheits- und Konflikttaten ausscheiden (BGH StV 1984, 508; NStZ 1985, 309).
Die Möglichkeit, dass der seelische Konflikt, der zur Tat führte, ein nur vorübergehender war, ist nach den Feststellungen zu erwägen; denn die beim Angeklagten für die Tatzeit gegebene schwere reaktive Depression ist ebenso abgeklungen (UA 18) wie der denkbare Affekt.
Allerdings bleibt der Angeklagte trotz des Abklingens der reaktiven Depression „nach wie vor so disponiert“ (UA 18). Ob diese Disposition des Angeklagten, die in seiner Persönlichkeit angelegt ist, eine Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB ist, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem im Sinne der §§ 20 oder 21 StGB bedeutsamen seelischen Zustand des Täters und den begangenen und noch zu erwartenden rechtswidrigen Taten (BGHSt 27, 246, 249).
Verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs könnte die Deutung entnommen werden, dass die für die Anwendung des § 63 StGB vorauszusetzende dauernde nach den §§ 20, 21 StGB relevante Störung eine krankhafte seelische Störung im Sinne der genannten Vorschriften sein muss. Denn der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Zustand, der zur Unterbringung führt, ein solcher sein muss, der „krankhaft“ oder von „Krankheitswert“ ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; MDR 1976, 633; GA 1976, 221; BGH NStZ 1983, 429; NJW 1983, 350; BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1984 – 4 StR 624/84). Diese Rechtsprechung (vgl. auch BGHSt 7, 35, 36; 10, 57, 353) hat jedoch nicht den gänzlichen Ausschluss der, wie bereits dargelegt, nicht pathologisch bedingten Störungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit aus dem Anwendungsbereich des § 63 StGB zum Ziel. Sie ist vielmehr dahin zu verstehen, dass solche nicht pathologisch bedingten Störungen Anlass für die Unterbringung nur dann sein können, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen bei Ausschluss der weniger gewichtigen (vgl. BGH GA 1976, 221; NStZ 1983, 429; dazu Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 63 Rn. 23; Lackner, StGB 16. Aufl. § 63 Anm. 2 b) entsprechen (BGH NJW 1983, 350; BGH, Urteil vom 25. Juli 1985 – 1 StR 241/85, insoweit in MDR 1985, 1040 nicht abgedruckt); sie müssen als länger dauernde Umstände den Zustand des Täters widerspiegeln und seine Gefahrlichkeit für die Zukunft begründen (Hanack in LK § 63 StGB Rn. 66).
Ist die Disposition des Angeklagten in diesem Sinne – wenn sie nicht schon eine krankhafte seelische Störung ist – als schwere andere seelische Abartigkeit zu kennzeichnen, so kann sie eine Unterbringung selbst dann rechtfertigen, wenn sie sich nicht unmittelbar als erneut tatauslösend auswirken wird, sondern lediglich die Gefahr einer erneuten reaktiven Depression begründet, vorausgesetzt ein solcher Zustand und eine darauf beruhende Straftat ist mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten (BGH bei Holtz MDR 1981, 265, 266). Dass nur Einzelpersonen gefährdet sind, steht der Annahme, der Angeklagte sei für die Allgemeinheit gefährlich, an sich nicht entgegen (BGHSt 26, 321). Die Annahme der Gefährdung anderer bedarf jedoch eingehender Begründung. Die Tatsache, dass der Angeklagte Hand an sich und in missverstandener Wahrnehmung seiner Personensorge an seine Kinder gelegt hat, begründet für sich noch nicht die Gefahr, er werde auch einen Aggressionsakt gegen einen künftigen Lebenspartner begehen. Das käme allenfalls in Betracht, wenn der Tatrichter sich davon überzeugt, dass der Angeklagte einen Lebenspartner finden wird und dieser dann tatsächlich auch gefährdet ist.
3. Die Gründe, die zur Aufhebung des Urteils führen, betreffen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht; diese können deshalb bestehenbleiben.
| Knoblich | Salger | Laufhütte | |||
| Hirxthal | Meyer-Goßner |