Revision: Wiedereinsetzung und Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 70/86
- Datum
- 04.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist auf einem unverschuldeten Versehen beruht und der Antrag nach Wegfall des Hindernisses rechtzeitig gestellt wird.
Bei der Prüfung einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hat der Tatrichter die Erkrankung, ihre Ursache, den Verlauf und die konkreten Auswirkungen (z. B. epileptische Anfälle) festzustellen; fehlen hinreichende Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit erfordert eine umfassende Würdigung von Rauschgiftabhängigkeit und sonstigen Erkrankungen; die Beschränkung der Prüfung auf die Sucht allein genügt nicht.
Eine ungünstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) darf nicht allein wegen fortbestehender Rauschgiftabhängigkeit verneint werden; besondere persönliche Umstände können nach § 56 Abs. 2 StGB die Tat in milderem Licht erscheinen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 17. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 70/86
in der Strafsache gegen ██ den Büchsenmacher Alfonso Mandrique aus █████ (Spanien), dort geboren am ███, ███ ██ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1986 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung gewährt. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1985, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird damit hinfällig. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen spanischen Staatsangehörigen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt sowie sichergestellte Gegenstände eingezogen. Hiergegen wendet sich seine Revision.
Die innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangene Revisionsbegründungsschrift war vom Verteidiger versehentlich nicht unterschrieben worden. Nachdem er durch Verwerfung der Revision als unzulässig dieses Versehen erkannt hatte, hat er den Mangel behoben und rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesem Antrag war stattzugeben. Damit wird die Verwerfung der Revision als unzulässig hinfällig.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, auch bezüglich der Einziehungsanordnung.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
*"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die Prüfung, ob der Angeklagte im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig war, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Rauschgiftabhängigkeit vorgenommen hat, die Feststellungen zu seiner Erkrankung dabei aber völlig außer acht ließ.
Das Landgericht meinte, Anhaltspunkte für eine verminderte Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, könnten sich allenfalls aus dem regelmäßigen Heroinkonsum des Angeklagten über einen längeren Zeitraum ergeben (UA S. 8, 9). Der Prüfung hätte hier aber auch und vor allem bedurft, welche Bedeutung die epileptischen Anfälle, an denen der Angeklagte seit seiner Jugend leidet, für sich oder in Verbindung mit dem Heroingenuss auf die Schuldfähigkeit haben konnten.
Die Frage, ob eine Epilepsie Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit hat, lässt sich nicht generell beantworten. Die Beurteilung setzt vielmehr nähere Erkenntnisse zu der Erkrankung und ihrer – häufig hirnorganischen (vgl. Langelüddeke-Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Auflage, Seite 174 f) – Ursache voraus.
Erforderlich sind aber auch nähere Feststellungen zum Verlauf der Krankheit, insbesondere zu den Anfällen, die auf Dauer – je nach Stärke und Häufigkeit – auch zu einer Wesensänderung führen können (vgl. Langelüddeke-Bresser a.a.O. Seite 176). Die Feststellungen im Urteil reichen nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass das Anfalleiden des Angeklagten daher für die Frage der Schuldfähigkeit schon Bedeutung erlangt haben kann. Immerhin geht der Tatrichter selbst davon aus, dass der Angeklagte sich aufgrund seiner Drogenkarriere und seines Epilepsieleidens zu einer labilen Persönlichkeit entwickelt hat. Unter diesen Umständen stellt es einen – zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigenden – sachlichrechtlichen Mangel dar, dass der Tatrichter nicht schon die Prüfung des § 21 StGB auch auf diesen Gesichtspunkt erstreckt hat."*
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 9. August 1985 – 2 StR 331/85 (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 4 StR 520/85) an.
Der neu entscheidende Tatrichter wird ferner zu berücksichtigen haben, dass bei dem noch nicht vorbestraften Angeklagten eine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB nicht allein deshalb verneint werden darf, weil er nach wie vor rauschgiftabhängig ist. Erwirbt der Angeklagte im Ausland Rauschgift zum Eigenverbrauch, so findet das deutsche Strafrecht insoweit keine Anwendung.
Es wird weiter zu beachten sein, dass besondere Umstände in der Person eines Angeklagten auch die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen und deshalb die Anwendung von § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 2 StR 485/82).
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