Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen fortgesetzten Erwerbs von Heroin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 798/81
- Datum
- 09.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln müssen die Feststellungen den Umfang des schuldhaften Verhaltens hinreichend konkretisieren; insb. sind Mindestzahl der Erwerbsakte und die im Einzelnen erworbenen Mindestmengen anzugeben.
Wenn die Feststellungen nicht ausschließen, dass nur derart geringe Mengen erworben wurden, dass nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. § 29 Abs. 5 BtMG n.F.) andere Rechtsfolgen oder eine abweichende rechtliche Würdigung in Betracht kommen, sind weitergehende Feststellungen erforderlich.
Beruht die Strafzumessung auf rechtsfehlerhaften Feststellungen in anderen, aufzuhebenden Tatabschnitten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch beeinflusst ist; in diesem Fall ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine teilweise Aufhebung des Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO nicht auf Mitverurteilte, wenn die festgestellten Rechtsfehler deren Verurteilung nicht berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 30. August 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 798/81 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schriftsetzer Robert ██ aus █████, geboren am ██ 1957 in ███ ███ (USA), zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. Februar 1982 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. August 1981, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen II Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die im Fall II Nr. 3 verhängte Einzelstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte ███
a) von "Sommer 1978" bis "Ende 1978" in unregelmäßigen Abständen, durchschnittlich alle drei bis vier Wochen, "einen Hit" Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat (Fall II Nr. 1, UA S. 7);
b) im Sommer 1979 "mehrere Wochen lang", und zwar bis Mitte August 1979, ein- bis zweimal pro Woche je "einen Schuss Hit" Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat (Fall II Nr. 2, UA S. 8).
Die auf diesen Feststellungen beruhende Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen lässt den Schuldumfang des dem Angeklagten jeweils zur Last gelegten strafbaren Verhaltens nicht ausreichend erkennen. Dafür wäre hier erforderlich gewesen, dass auch die Mindestzahl der Erwerbsakte und die im Einzelfall erworbene Mindestmenge des Betäubungsmittels mitgeteilt werden (BGH, Urt. vom 23. Juni 1981 – 1 StR 256/81). Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte jeweils nur derart geringe Mengen Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat, dass der Tatrichter gemäß § 2 Abs. 3 StGB auch die Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG n.F. zu prüfen haben wird.
Die Angriffe gegen den Schuldspruch im Fall II Nr. 3 der Urteilsgründe sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass er durch die Strafzumessung in den aufgehobenen Fällen beeinflusst worden ist.
Die festgestellten Rechtsfehler haben auf die Verurteilung des Mitangeklagten ███████ keinen Einfluss, so dass eine Erstreckung der teilweisen Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO nicht in Betracht kommt.
| Pikart | Ulsamer | Foth | |||
| Herdegen | Schikora |