Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung und Betrug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 14/85
Datum
21.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unterschlagung und Betruges zu zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Er wandte mit der Revision formelle und materielle Rechtsfehler ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung, da weder die fehlende Angabe der Mindestzahl der Einzelakte noch mögliche Absonderungsrechte die Rechtslage oder Strafzumessung beeinträchtigen. Die Darlegungen ändern nichts an der Strafbarkeit des eigenmächtigen Verkaufs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen der Feststellung der Mindestzahl der Einzelakte einer fortgesetzten Tat ist unschädlich, wenn der Tatzeitraum eindeutig ist und eine genauere Zahl die Strafzumessung nicht zu Ungunsten beeinflussen würde.

2

Das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers/Spediteurs nach § 440 HGB erstreckt sich nur auf das beförderte Gut (konnexe Forderungen) und besteht nur, solange der Frachtführer Besitz oder Verfügungsbefugnis innehat.

3

Ein Absonderungsrecht oder gesetzliches Pfandrecht berechtigt nicht zur eigenmächtigen Veräußerung des Pfandguts; die Verwertung hat nach den dafür vorgesehenen zivil- und konkursrechtlichen Vorschriften zu erfolgen (§ 4 Abs.2 KO, §§ 1233 ff. BGB).

4

Die tatsächliche Tatbestandsmäßigkeit einer Unterschlagung liegt vor, wenn der Täter das Gut nicht zur Pfandverwertung, sondern zum sofortigen unbefugten Verkauf verwendet, unabhängig davon, ob er bloße Konkursforderungen oder ein nur begrenztes Absonderungsrecht hatte.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 7. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 14/85 URTEIL in der Strafsache gegen ███████████████, Johannes L., geboren am ███ █████ in ███, wegen fortgesetzter Unterschlagung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. September 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen fortgesetzter Unterschlagung und wegen fortgesetzten Betruges“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch sowie gegen den Strafausspruch wegen Betrugs richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 18. Januar 1985 wird Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass die fehlende Feststellung der Mindestzahl der Einzelakte der fortgesetzt begangenen Unterschlagung hier ausnahmsweise unschädlich ist, da Zweifel am Umfang der Rechtskraftwirkung wegen der genauen Festlegung der Tatzeit (10. April 1978 bis 31. März 1983 – UA 9 und 24) nicht auftreten können und es ausgeschlossen werden kann, dass eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1981 – 4 StR 2/81 – m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 23. Juni 1981 – 1 StR 256/81).

2. Die Revision ist aber auch, soweit sie den Strafausspruch wegen Unterschlagung betrifft – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht begründet.

a) Die Strafkammer ist zwar nicht auf ein etwaiges Absonderungsrecht des Angeklagten nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 KO eingegangen, sondern hat ausgeführt, der Angeklagte habe „wie jeder andere Gläubiger … nur einen schuldrechtlichen Anspruch aus der Konkursmasse“ (UA 39). Ein Absonderungsrecht hatte dem Angeklagten aber – wenn überhaupt – auch nur in geringem Umfang zugestanden: Das gesetzliche Pfandrecht eines Frachtführers, das im Konkurs des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, besteht gemäß § 440 Abs. 2 HGB – ebenso wie das des Spediteurs nach § 410 HGB – nur, solange der Frachtführer das Gut noch im Besitz hat bzw. er darüber mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins verfügen kann. Hiervon macht § 440 Abs. 3 HGB nur insofern eine Ausnahme, als das Pfandrecht auch nach der Ablieferung fortbesteht, sofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist. Das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers und des Spediteurs bezieht sich also nur auf „konnexe“ Forderungen; es sichert keine Forderungen des Frachtführers aus anderen mit demselben Absender und zugunsten desselben Empfängers geschlossenen, aber nicht dasselbe Gut betreffenden Frachtverträgen (Heymann/Kötter, 21. Aufl., § 440 HGB Anm. 1; Baumbach/Duden, 26. Aufl., § 440 HGB Anm. B). Für seine erheblichen Forderungen aus bereits abgewickelten Frachtgeschäften (UA 11) hätte der Angeklagte somit kein gesetzliches Pfandrecht – und damit auch im Falle des Konkurses kein Absonderungsrecht – mehr geltend machen können.

b) Falls tatsächlich einige Schuldner des Angeklagten in Konkurs gefallen sein sollten (was die Strafkammer nicht sicher festgestellt hat, denn sie führt aus, der Konkurs sei eröffnet gewesen oder die Eröffnung habe unmittelbar bevorgestanden – UA 11) und dem Angeklagten ein Absonderungsrecht zugestanden hätte, hätte ihn dies jedoch nicht dazu berechtigt, das abgefahrene Holz selbst zu verkaufen. Er hätte vielmehr nur außerhalb des Konkurses gemäß § 4 Abs. 2 KO, §§ 1233 ff. BGB die Verwertung des Pfandguts betreiben dürfen. Insofern hat die Strafkammer zutreffend festgestellt, dass der Angeklagte kein Recht hatte, „sich vorweg durch die Abfuhr von Holz aus dem Wald und Verkauf desselben auf eigene Rechnung zu befriedigen, um einen Ausgleich der Forderungen zu erreichen“ (UA 39).

Davon abgesehen ergibt sich aber aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils, dass der Angeklagte gar nicht die Absicht hatte, das Holz abzufahren, um es als Pfand zu behalten und zu verwerten, sondern dass er dies deswegen tat, um es ohne Beachtung der für die Verwertung eines Pfandes geltenden Vorschriften sofort zu verkaufen (UA 26/27). Zu einem solchen Verkauf war der Angeklagte aber – wie die Strafkammer richtig erkannt hat – weder vor noch bei einem drohenden, beantragten oder eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen seiner Schuldner berechtigt. Ob der Angeklagte mithin nur eine Konkursforderung oder ein Absonderungsrecht hatte, war für die Tat des Angeklagten und somit für die Strafbemessung durch das Landgericht ohne Bedeutung. Daher ist auch die von der Strafkammer wegen Unterschlagung festgesetzte Strafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

SalgerRußGoydke
KnoblichMeyer-Goßner

Zitiert (2)