Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 625/83
Datum
04.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil wegen Betrugs und Urkundenfälschung eingelegt. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Tat, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Milderung nach § 21 StGB bei der Bemessung des Strafrahmens nicht richtig berücksichtigt hat. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme mehrerer fortgesetzter Taten ist erforderlich, dass die zusätzlichen Handlungen sich insgesamt in den Rahmen derselben fortgesetzten Handlung einfügen; weichen Methode und verdeckende Umstände wesentlich ab, können gesonderte Fortsetzungszusammenhänge vorliegen.

2

Es ist nicht immer erforderlich, bei der Feststellung einer fortgesetzten Tat die genaue Anzahl der Einzelfälle anzugeben; dies hängt von Art und Ausführung der Tat ab.

3

Bei der Strafzumessung ist die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; die Schadenshöhe darf insoweit nicht das alleinige Entscheidungskriterium sein.

4

Führt die Annahme verminderter Schuldfähigkeit zu einer Verringerung des zulässigen Höchststrafrahmens (unter Berücksichtigung von § 49 Abs. 1 StGB), ist ein fehlerhaft bemessener Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 29. April 1983

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 625/83 in der Strafsache gegen Peter EC aus ███, geboren am ███ ██ 1942 in █████, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ████ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 29. April 1983 im gesamten Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier jeweils in Tateinheit begangener (fortgesetzter) Vergehen des Betrugs und der Urkundenfälschung zu der Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.

II. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung, begangen im Zusammenhang mit dem Einkauf von Briefmarken und der Versendung von Paketen in der Zeit von 1976 bis Mai 1982, verurteilt hat, ist zwar zu bemängeln, dass nur die Begehungsweise und der Betrag des insgesamt entstandenen Schadens, nicht aber die Anzahl der Einzelfälle mitgeteilt werden; doch war dies hier nach Art und Ausführung der abgeurteilten Tat ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BGH NStZ 1983, 326; Urteil vom 9. August 1977 – 1 StR 163/77; Urteil vom 23. Juni 1981 – 1 StR 256/81).

Allerdings erstreckte sich die Tat nur bis Dezember 1981. Zu dieser Zeit endete das strafbare Verhalten des Angeklagten in Bezug auf Pakete (UA S. 8); die Frankierung von Briefsendungen war schon im September 1981 auf Freistempelung umgestellt worden (UA S. 8/9).

Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht zwei fortgesetzte Handlungen angenommen (anstatt nur eines Fortsetzungszusammenhangs), geht fehl. Richtig ist zwar, dass der Täter seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten vorausgeplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Handlungen ausdehnen kann (BGHSt 23, 33). Das setzt aber voraus, dass dieses zusätzliche Verhalten sich auch im Übrigen in den Rahmen der fortgesetzten Handlung einfügt. So ist es hier nicht; das Landgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, dass „diese Variante der Geldbeschaffung ein ganz anderes, technisches Vorgehen erforderlich machte“ (UA S. 24).

Hierbei kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Abrechnung von Wertmarken für den Freistempler und die Abrechnung von Briefmarken gegenüber der Firma MCD sich letztlich nur geringfügig unterschieden; vielmehr spielen die sonstigen – zur Ermöglichung und zur Verdeckung der Tat dienenden – Umstände eine wesentliche Rolle. Insofern wich das jeweilige Vorgehen entscheidend voneinander ab. Von Bedeutung für den Vorsatz ist schließlich, dass der Angeklagte die Anschaffung einer Freistempelmaschine selbst angeregt hatte, um sich auf diese Weise die Möglichkeit betrügerischer Abrechnung von Postwertzeichen zu nehmen (UA S. 24/25).

Auch im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Richtig ist zwar, dass die Höhe des Schadens für die Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall des Betrugs vorliegt, von besonderer Bedeutung ist. Indes kann die Schadenshöhe nicht zum alleinigen Maßstab gemacht werden, insbesondere dann nicht, wenn – wie hier geschehen – von verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ausgegangen wird. Dieser Umstand muss vielmehr in die erforderliche Gesamtbetrachtung einbezogen werden.

Im Fall II 2 hat das Landgericht den Strafrahmen falsch bemessen. Die Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führt zu einer Höchststrafe von drei Jahren neun Monaten, nicht zu einer solchen von fünf Jahren (UA S. 29).

So muss über den Strafausspruch insgesamt neu verhandelt werden.

Maul Foth Ulsamer Granderath Schimansky

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