Aufhebung wegen fehlerhafter Ablehnung eines psychiatrischen Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 538/81
- Datum
- 15.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist als Beweisantrag im Sinne der §§ 219, 244 StPO zu werten, wenn er konkrete Tatsachenbehauptungen enthält und auf deren Prüfung durch ein zulässiges Beweismittel gerichtet ist; für die Einsortierung kommt es auf Sinn und Zweck der Erklärung unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung an.
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung der Offenkundigkeit (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn die behauptete Tatsache allgemein- oder gerichtskundig ist; die physische oder psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit ist nicht gerichtskundig.
Bei Fragen besonderer Schwierigkeit, etwa medizinischen Fragen zur Schuldfähigkeit, darf die Strafkammer einen Sachverständigenbeweis nicht ohne nachvollziehbare Darlegung eigener Sachkunde ersetzen (§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO).
Ein Verfahrensverstoß in der Behandlung eines Beweisantrags rechtfertigt die Aufhebung des Urteils (§ 337 StPO), wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerfreie Durchführung der Beweisaufnahme zu für den Angeklagten günstigeren Feststellungen geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 25. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 538/81 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Herbert A. aus [REDACTED], geboren am 18. Oktober 1930, in [REDACTED] (Polen)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, soweit sie die fehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages beanstandet.
Die Rüge genügt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar gibt die Revisionsbegründung nur den Hilfsbeweisantrag – sinngemäß – wieder, während sie bezüglich seiner als fehlerhaft beanstandeten Behandlung durch die Strafkammer lediglich das Ergebnis mitteilt. Dies ist vorliegend jedoch ausreichend, da der Senat den Antrag und die Gründe seiner Ablehnung den Urteilsgründen entnehmen kann, die er zur Sachrüge ohnehin der sachlich-rechtlichen Nachprüfung unterziehen muss (BGH, Urteil vom 18. November 1955 – 5 StR 420/55 – bei Dallinger MDR 1956, 272; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., Rdnr. 102 zu § 344 StPO mit w. Nachw.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Januar 1981 – 4 StR 2/81).
2. Die Rüge ist auch begründet.
a) Der Antrag auf „Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen der bei ihm festgestellten Epilepsie in Verbindung mit Trunksucht zur Zeit der Tat“ stellt sich bei sinnentsprechender Auslegung unter Berücksichtigung der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen als Beweisantrag im Sinne der §§ 219, 244 StPO und nicht lediglich als Beweisanregung dar. Ein Beweisantrag unterscheidet sich von der bloßen Beweisanregung dadurch, dass mit ihm bestimmte Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die mittels bestimmter und nach der Prozessordnung zulässiger Beweismittel bewiesen werden sollen (BGHSt 6, 128, 129; BGH, Urteil vom 21. August 1975 – 4 StR 166/75 S. 4). Die Mitteilung bloßer Vermutungen oder Möglichkeiten, von denen die Verteidigung hofft, die Nachforschungen darüber könnten zugunsten des Angeklagten sprechende Tatsachen klarstellen, genügt allerdings den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 244 Abs. 3 StPO). Für die Frage, ob der Antrag eine bestimmte Tatsachenbehauptung enthält, kommt es jedoch nicht allein auf seinen Wortlaut, sondern auf den Sinn und Zweck der Erklärung an (BGH NJW 1959, 396; BGH bei Dallinger MDR 1976, 815), der unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände, gegebenenfalls sogar des Akteninhalts zu ermitteln ist (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., Rdnr. 84 ff. zu § 244 StPO). Vorliegend zielte der Verteidiger mit seinem Antrag ersichtlich darauf ab, die infolge Epilepsie in Verbindung mit Trunksucht zumindest erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit unter Beweis zu stellen. Dahingehend hat das Landgericht den Antrag auch verstanden (vgl. UA S. 9).
b) Die Kammer hat die Beweiserhebung als wegen Offenkundigkeit überflüssig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt und dies damit begründet, dass einerseits der festgestellte (vgl. UA S. 5) epileptische Anfall erst Monate nach der Tat (UA S. 9) aufgetreten sei, dass andererseits Anhaltspunkte für eine Trunksucht fehlten. Zwei Zeuginnen hätten nämlich „glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe (zur Tatzeit) nicht erkennbar unter Alkoholeinfluss gestanden“ (UA S. 9).
Diese Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages war unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft. Die physische und psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit war weder allgemeinkundig noch durch die angeführten Umstände gerichtskundig. Die angezweifelte volle Schuldfähigkeit des Angeklagten musste deshalb in der Hauptverhandlung aufgeklärt und entsprechenden Beweisanträgen nachgegangen werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/- Rosenberg, 23. Aufl., Rdnr. 200 zu § 244 StPO; auch BGHSt 6, 292, 295). Mit ihrer Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages hat die Strafkammer in unzulässiger Weise das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen.
c) Die Ablehnung des Beweisantrages war auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gerechtfertigt. Sofern die Strafkammer mit ihrer Entscheidung ausdrücken wollte, sie verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde, um die Beweisfrage ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beantworten zu können, lässt sich diese Annahme den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Die Frage nach dem Vorliegen eines zerebralen Anfallsleidens bereits zur Tatzeit und die Frage der Auswirkung von wenn auch geringem Alkoholgenuss im Falle eines solchen Leidens auf die Schuldfähigkeit eines Angeklagten ist eine Beweisfrage von besonderer Schwierigkeit, die ohne Zuziehung eines Sachverständigen aufgrund eigener Sachkunde von der Strafkammer nur unter eingehender Darlegung dieser Sachkunde in den Urteilsgründen hätte beantwortet werden dürfen (vgl. BGHSt 12, 18, 20; BGH, Urteil vom 20. Mai 1980 – 4 StR 200/80).
d) Sofern die Kammer mit ihrer Entscheidung sagen wollte, sie halte aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung das Gegenteil der behaupteten Tatsache für erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), wäre dies gleichfalls rechtsfehlerhaft, da in der Hauptverhandlung zur Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keine Sachverständigen oder jedenfalls sachverständige Zeugen angehört worden sind.
e) Auf dem beanstandeten Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei rechtlich fehlerfreier Behandlung des Beweisantrages zu für den Angeklagten günstigeren Feststellungen gelangt wäre. Das Urteil war daher bereits auf die Verfahrensrüge in vollem Umfang aufzuheben.
3. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Nach den bisher getroffenen Feststellungen zum Fall II 17 der Urteilsgründe ist das Verhalten des Angeklagten rechtlich möglicherweise als versuchter Raub (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 23 StGB), nicht hingegen als räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB zu würdigen. Die Wegnahme der ca. 30 cm hohen „ziemlich schweren“ (UA S. 6) Standuhr muss noch nicht vollendet gewesen sein, als der Angeklagte durch das Eingreifen der Verkäuferinnen an der weiteren Tatausführung gehindert wurde. Vollendet ist die Wegnahme erst, wenn es dem Täter gelungen ist, eigenen – wenn auch nicht unbedingt gesicherten (vgl. BGHSt 23, 254, 255) – Gewahrsam an dem zu entwenden beabsichtigten Gegenstand zu begründen. Ob der Täter die Herrschaft über die Beute derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber austragen kann, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273 f.). Bei unauffälligen, leicht zu transportierenden und zu verbergenden Sachen, wie Schmuck, Papiere und dergleichen, lässt die Verkehrsauffassung für eine Vollendung der Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen, jedenfalls aber ein Einstecken in die Kleidung oder in eine mitgebrachte Tasche (BGHSt 23, 254, 255; BGH NJW 1975, 1176, 1177). Bei größeren Gegenständen reicht es hingegen zur Gewahrsamsbegründung in der Regel nicht aus, wenn der bei Tatausführung in einem Warenhaus beobachtete Täter die ziemlich schwere Beute wie vorliegend in eine mitgeführte Sporttasche steckt (vgl. UA S. 5).
| Salger | Engelhardt | ||
| Hirschthal | Goydke |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 2/81 · 26.01.1981Revision erfolgreich: Unzulässige Verlesung von Zeugenvernehmung führt zur Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 166/75 · 21.08.1975Revisionen erfolgreich – Verfahrensfehler bei Ablehnung von Beweisanträgen und Zweifel an Voraussehbarkeit
- BGH · 5 StR 420/55 · 18.11.1955Revision nach Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern: Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 200/80 · 20.05.1980Aufhebung: Unterlassene Sachverständigenvernehmung bei Blutspurenbeurteilung
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 199/86 · 03.07.1986Revision: Strafausspruch bei zwei Diebstählen aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 537/86 · 17.12.1986Revision verworfen: Abgrenzung Wegnahme und Vermögensverfügung bei Umschlagbetrug
- BGH · 2 StR 133/84 · 04.05.1984Revision: Herabstufung zweier Diebstähle zu Versuchen und Rückverweisung