Revision: Herabstufung zweier Diebstähle zu Versuchen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 133/84
- Datum
- 04.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wegnahme im Sinne des Diebstahls ist nicht vollendet, wenn der Täter zwar Gegenstände an sich nimmt, aber infolge äußerer Umstände (beispielsweise Beobachtung und sofortige Feststellung im Geschäft) den Gewahrsamsbruch nicht verwirklichen kann; es liegt dann nur ein Versuch vor.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen zuungunsten der Formulierung ändern (z. B. von vollendet auf versucht), wenn durch die Änderung keine Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt werden und dieser sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Führt die Änderung des festgestellten Tatbestands zu einer zusätzlichen Milderungsmöglichkeit (z. B. wegen §§ 23, 49 StGB), sind die betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Feststellung, ob eine Tat als vollendet oder nur als versucht zu werten ist, richtet sich nach dem konkreten Sachverhalt und der Frage, ob der Tatherrschaftswechsel gegenüber dem bisherigen Gewahrsamsinhaber tatsächlich erzielt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 133/84 in der Strafsache gegen Klaus Friede aus █, ███, geboren am ███, in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
am 4. Mai 1984
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. November 1983 hinsichtlich der Fälle III 2 und 3 der Urteilsgründe
a) dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils wegen versuchten (statt vollendeten) Diebstahls verurteilt wird,
b) in den Aussprüchen über die beiden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur in zwei jeweils als Diebstahl gewerteten Fällen teilweise Erfolg.
Der Angeklagte hat dadurch, dass er (im Fall III 2) in einem Kaufhaus 32 Packungen zu je 500 g Kaffee in vier Plastiktüten steckte sowie (im Fall III 3) in einer Drogerie 38 Stangen Zigaretten an sich nahm, dabei beobachtet und noch im Haus gestellt wurde, angesichts des Umfangs der Beute die Wegnahme und somit den Diebstahl noch nicht vollendet, sondern erst versucht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1981 – 4 StR 538/81).
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Wegen der damit eröffneten (zusätzlichen) Milderungsmöglichkeit nach §§ 23, 49 StGB ist die Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen in diesen beiden Fällen und der Gesamtstrafe geboten.
Die weitergehende Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
| Meisl | Meyer | Gollwitzer | |||
| Maier | Theune |