Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: Unterlassene Sachverständigenvernehmung bei Blutspurenbeurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 200/80
Datum
20.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Ablehnung eines hilfsweise gestellten Sachverständigenbeweises zur Lage des Opfers anhand von Blutspuren. Der BGH hebt das Urteil wegen Verfahrensfehlers auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte ohne hinreichende Darlegung eigener Sachkunde komplexe medizinisch-forensische Schlüsse gezogen, die sachverständige Hilfe erforderten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf sich nur dann eigener Sachkunde bedienen, wenn die behauptete Sachkunde nach allgemeiner Erfahrung vorhanden und hinreichend dargetan ist.

2

Fragen zur Entstehung und Verteilung von Blutspuren sowie zur Lage des Opfers bei Tatausführung sind regelmäßig von besonderer Schwierigkeit und bedürfen in der Regel medizinisch-forensischer Sachverständigenbegutachtung.

3

Die Ablehnung eines beantragten Sachverständigen ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter die erforderliche besondere Sachkunde nicht nachweist und die Entscheidung auf einer solchen ungeprüften Schlussfolgerung beruhen kann.

4

Beruht die Verurteilung in einem Anklagepunkt auf fehlerhaften Feststellungen, die in engem Zusammenhang mit weiteren Verurteilungen stehen, so sind diese ebenfalls aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 12. Dezember 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █ aus █ a. Rhein, Herbert Horst, geboren am ██ ██, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1980, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. F. Meyer, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus █, als Verteidiger, Justizangestellter ████ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor █ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Unterschlagung zu zwölf Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat den für die Verurteilung wegen Mordes ausschlaggebenden Umstand, „dass das Opfer im Bett liegend erschlagen worden ist“, „schon aus der Art“ geschlossen, „wie die Blutspritzer rund um den Kopfbereich des Bettes bis zu einer Höhe von maximal 60 cm an Wänden und Möbelstücken verteilt waren“ (UA S. 41). Es ist der Meinung, dass es diese Schlussfolgerung „aus eigener Sachkunde“ ziehen konnte, „ohne dazu eines Sachverständigen zu bedürfen“ (UA S. 13), und hat deshalb den hilfsweise gestellten Antrag der Verteidigung auf Anhörung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass █████ nicht im Bett liegend, sondern – wie der Angeklagte angibt – vor dem Bett stehend von dem Schlagwerkzeug, einer mit Wasser gefüllten Flasche, getroffen worden ist, abgelehnt.

Das beanstandet die Revision mit Recht. Der Tatrichter hat zwar nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob seine Sachkunde ausreicht oder ob er der Hilfe eines Sachverständigen bedarf; er darf sich aber keine Sachkunde zutrauen, die er nach allgemeiner Erfahrung nicht haben kann (vgl. BGHSt 3, 27; 3, 169, 175). Hier hat sich das Landgericht die erforderliche Sachkunde zu Unrecht zugetraut. Die Frage, welche Schlüsse auf die Lage des Opfers im Zeitpunkt der Tatausführung aus den am Tatort festgestellten Blutspuren zu ziehen sind, wird regelmäßig schon für einen medizinischen Sachverständigen nicht leicht zu beantworten sein. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles aber lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass sie hier ohne sachverständige Hilfe beantwortet werden kann.

Denn schon um festzustellen, auf welche Weise die Blutspuren überhaupt verursacht worden sind, ob durch den Schlag mit der Flasche, durch die Faustschläge oder dadurch, dass der Angeklagte sein Opfer auf den Bauch gewälzt hat, ob die Wunde unmittelbar oder erst nach einer Verzögerung zu bluten begonnen hat und ob das Blut hervorgequollen oder hervorgespritzt ist, sind besondere medizinische Fachkenntnisse erforderlich, die auch ein erfahrener Richter nicht ohne Weiteres haben wird. Die Frage, in welcher Lage sich der Angegriffene befand, als er die Verletzungen erhielt, kann jedenfalls – sofern überhaupt – nicht ohne die Anhörung eines Sachverständigen beantwortet werden.

Hinzu kommt, dass das Landgericht die von ihm in Anspruch genommene Sachkunde nicht näher dargetan hat. Eine eingehende Darlegung der Sachkunde wäre hier aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil es sich um eine Beweisfrage von besonderer Schwierigkeit handelt (vgl. BGHSt 12, 18, 20). Die Ausführungen, mit denen das Landgericht seine Schlussfolgerung aus den festgestellten Blutspuren begründet (UA S. 11), genügen diesem Erfordernis nicht. Sie begegnen zudem Bedenken, weil sie unberücksichtigt lassen, dass nicht nur „rund um den Kopfbereich des Bettes“, sondern auch unmittelbar vor der „etwa 160 cm vom Kopfende des Bettes“ und „etwa 75 cm vom Bettrand entfernten Aufprallabsplitterung“ Blut festgestellt worden ist (UA S. 8).

Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages ist somit fehlerhaft. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es antragsgemäß einen Sachverständigen gehört hätte, zu anderen Sachverhaltsfeststellungen und damit auch zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Tat gelangt wäre.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist. Da die Feststellungen, die zu dieser Verurteilung geführt haben, in unmittelbarem Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen stehen, auf denen die Verurteilung wegen Unterschlagung beruht, ist das Urteil auch insoweit aufzuheben. Auf die Sachbeschwerde braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.

SpiegelKnoblichGoydke
MeyerEngelhardt

Zitiert von (2)