Beweisantrag auf orthopädisches Gutachten abgelehnt – Verstoß gegen §244 Abs.3 StPO, Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 450/90
- Datum
- 06.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist nur zulässig, wenn einer der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Ablehnungsgründe vorliegt; eine pauschale Feststellung, das Gegenteil sei erwiesen, rechtfertigt die Ablehnung nicht.
Der Tatrichter darf eigene Sachkunde nur insoweit in Anspruch nehmen, wie dies nach allgemeiner Erfahrung möglich ist; fachmedizinische Fragestellungen zur Auswirkung komplizierter Frakturen auf Sprung‑ und Laufvermögen bedürfen eines sachverständigen Gutachtens.
Das Verbot der Beweisantizipation verhindert, dass das Gericht die beantragte Beweisaufnahme dadurch ersetzt, dass es die zu klärende Tatsachenfrage vorweg als entschieden annimmt.
Wird ein für den Schuldspruch potenziell entscheidender Beweisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung der Beweiserhebung zurückzuverweisen.
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 450/90
in der Strafsache gegen ███ 1962 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Schäfer, Dr. █
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ███████ aus ██, als Verteidigerin des Angeklagten,
███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom █ Dezember 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen schweren räuberischen Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit einer Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO Erfolg; auf das sonstige Vorbringen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden.
Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte in zwei Fällen abends nach Geschäftsschluss Angestellte des Supermarktes der Firma L., als diese mit den Tageseinnahmen gefüllte Geldbomben zu ihren auf dem Parkplatz beim Hinterausgang des Marktes abgestellten Fahrzeugen bringen wollten. In beiden Fällen hatte sich der Angeklagte zunächst „an der Böschung zum Bahndamm, die sich neben dem Hinterausgang des L.-Marktes befindet“, versteckt gehalten (UA S. 19 und 22).
Zum Ablauf der ersten Tat hat das Landgericht unter anderem folgendes festgestellt: Als die Angestellten auf das geparkte Fahrzeug des Zeugen H. zugingen, sprang der Angeklagte „plötzlich von der auf der Böschung befindlichen etwa 80 cm bis 1 m hohen Mauer herunter“ (UA S. 19). Er nötigte sodann den Zeugen D., ihm die Geldbombe auszuhändigen. „Mit dieser rannte der Angeklagte zu seinem Fahrzeug und fuhr nach Hause“ (UA S. 20).
Auch bei der zweiten Tat „sprang der Angeklagte“ nach den Feststellungen „von seinem Versteck herunter“ (UA S. 22) und lief auf die Angestellte zu, die die Geldbombe bei sich trug. Nachdem er einen Schuss aus einem Schreckschussrevolver abgegeben hatte, warf die Angestellte die Geldbombe dem Angeklagten vor die Füße. „Dieser hob die Geldbombe auf und floh zu Fuß zu seinem vermutlich in der Nähe geparkten Fahrzeug. Es gelang ihm dabei, die ihn verfolgenden Zeugen █ und M. J. abzuschütteln“ (UA S. 23).
Die Verteidigung des Angeklagten, der alle ihm angelasteten Taten bestritten hat, hat folgenden Beweisantrag gestellt:
„Zum Beweis dafür, dass █ unfallbedingt eine Bein-Hüftverletzung hat, wegen derer er seiner Hüfte nur geringe Belastungen (keine Sprünge) zumuten darf und nicht springen kann, wird beantragt, ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Orthopäden einzuholen.
Der Sachverständige wird die Beweisbehauptung bestätigen.
Nach einigen Zeugenaussagen soll der Täter der Überfälle von einer Mauer in der Höhe zwischen 80 cm und über einem Meter gesprungen sein. Aufgrund der Bein-Hüftverletzung (█ hat wegen dieser lange Zeit im Krankenhaus verbracht – 6 Monate) kann █ Sprünge aus einer derartigen Höhe, die zu einem stärkeren Aufstauchen des Körpers führen, nicht machen, ohne hinterher kaum laufen zu können. Die Zeugen haben aber sämtliche bestätigt, dass der jeweilige Täter flink/wieselflink davongerannt ist.“
Die Strafkammer hat den Beweisantrag durch Beschluss mit folgender Begründung abgelehnt:
„Das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung ist durch die Hauptverhandlung bereits erwiesen. Der Angeklagte █ hat angegeben, er habe 1978 anlässlich eines Autounfalls einen komplizierten Beinbruch erlitten. Dieser sei so gut wie ausgeheilt. Er hat auch nicht vorgetragen, dass bei ihm eine Erwerbsminderung vorliegt. Im Übrigen hat das Gericht aufgrund der Einlassung des Angeklagten █ eigene Sachkunde zur Beurteilung der Beweistatsache.“
Diese Sachkunde hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht dargelegt.
Die Zurückweisung des Beweisantrags begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Soweit das Landgericht meint, von der beantragten Beweiserhebung absehen zu können, weil das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung erwiesen sei, hat es keinen der in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe dargetan (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. StPO § 244 Rdn. 74). Durch die Zurückweisung des Beweisantrags mit dieser Begründung hat die Strafkammer auch gegen das Verbot der Beweisantizipation verstoßen.
Die Berufung des Landgerichts auf eigene Sachkunde zur Beurteilung der unter Beweis gestellten Tatsache geht fehl. Der Tatrichter hat zwar nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob seine Sachkunde ausreicht oder ob er der Hilfe eines Sachverständigen bedarf; er darf sich aber keine Sachkunde zutrauen, die er nach allgemeiner Erfahrung nicht haben kann (vgl. BGHSt 3, 27, 28; 3, 169, 175; BGH, Urt. v. 20. Mai 1980 – 4 StR 200/80 – und vom 7. April 1981 – 1 StR 28/81; BGH StV 1984, 232). Hier hat das Landgericht die erforderliche Sachkunde zu Unrecht in Anspruch genommen. Die Beurteilung der Frage, welche Auswirkungen ein komplizierter Beinbruch auf das Sprung- und Laufvermögen des Verletzten hat, erfordert medizinisches Fachwissen. Das gilt auch dann, wenn der Verletzte meint, der Bruch sei „so gut wie ausgeheilt“. Das Landgericht hat im Übrigen weder in dem den Beweisantrag zurückweisenden Beschluss noch in den Urteilsgründen die von ihm in Anspruch genommene Sachkunde näher dargelegt.
Auf der rechtsfehlerhaften Zurückweisung des Beweisantrags kann die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen beruhen, weil bei einem Nachweis der unter Beweis gestellten Behauptungen der Angeklagte möglicherweise als Täter ausgeschieden wäre. Aber auch die Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls hat keinen Bestand. Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat die Strafkammer in allen drei Fällen auch aufgrund der den Angeklagten belastenden Angaben des Mitangeklagten W. gewonnen. Dessen Glaubwürdigkeit wäre aber in Frage gestellt, wenn der Angeklagte die Überfälle auf die Angestellten des L.-Marktes nicht begangen hätte.
Das angefochtene Urteil ist daher in vollem Umfang aufzuheben.
| Herdegen | Gollwitzer | Schäfer | |||
| Theune | Detter |