Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzureichende Feststellungen zum bedingten Mordvorsatz – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 28/81
Datum
07.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Karlsruhe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen zweifachen Mordes infolge einer Gasexplosion verurteilt. Der Senat bemängelte, die Feststellungen zum bedingten Vorsatz seien zu allgemein; es fehle die konkrete Feststellung zur Kenntnis oder Erwartung der Anwesenheit der getöteten Nachbarn. Zudem erörterte der BGH Anforderungen an die Inanspruchnahme eigener Sachkunde und die Begründung strafzumessungsrelevanter Wertungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) bei Tötung mehrerer Personen ist erforderlich, dass der Tatrichter konkret feststellt, der Täter habe die Anwesenheit der getöteten Personen gekannt oder zumindest mit ihr gerechnet; allgemeine Feststellungen über die Möglichkeit der Gefährdung 'unbestimmt vieler' Personen genügen nicht.

2

Bei Gefährdung mehrerer Personen muss das Gericht darlegen, in welchen Räumen oder Stockwerken der Täter nach seiner Vorstellung jeweils mit einer Gefährdung rechnete, damit Tatvorsatz tragfähig festgestellt werden kann.

3

Der Tatrichter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines Sachverständigengutachtens; er darf sich jedoch keine Sachkunde zuschreiben, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht plausibel ist, und muss bei Geltendmachung besonderer eigener Sachkunde deren Grundlage darlegen.

4

Bei der Strafzumessung sind wertende Aussagen zur Persönlichkeit oder Lebensführung des Täters nur zulässig, wenn sie hinreichend begründet werden; pauschale oder unzureichend erläuterte Wertungen können den Strafausspruch gefährden.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 11. September 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Udo Ewald ████ aus █████████████████, geboren am ███ 1953 in ██████, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C___ aus K___ als Verteidiger, Justizangestellter ___

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in weiterer Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Zerstörung von Bauwerken zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat auf Grund der Sachrüge Erfolg, so dass es einer abschließenden Entscheidung über die erhobenen Verfahrensbeschwerden nicht bedarf.

1. Die bisherigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite tragen den Schuldspruch wegen Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen nicht.

Die vom Angeklagten in einer Dachgeschosswohnung eines mehrstöckigen Wohnhauses ausgelöste Gasexplosion führte zum Tode zweier in der angrenzenden Nachbarwohnung schlafender Menschen. Es fehlt jedoch die konkrete Feststellung, dass der Angeklagte zur Tatzeit von der Anwesenheit dieser beiden Tatopfer in der Nachbarwohnung gewusst oder zumindest mit ihr gerechnet hat. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, „dass durch eine Gasexplosion in einem mehrstöckigen Wohnhaus andere Hausbewohner, von deren Anwesenheit zur Tatzeit er wusste, zu Tode kommen könnten“; „er nahm diese Möglichkeit billigend in Kauf“ (UA S. 11). Zur Begründung der Annahme bedingten Mordvorsatzes reicht diese Feststellung nicht aus. Es genügt auch nicht, wenn das Schwurgericht hierzu ausführt, der Angeklagte habe gewusst, dass in dem mehrstöckigen Wohnhaus „unbestimmt viele Menschen“ (UA S. 21) zur Tatzeit anwesend waren, ohne im Einzelnen zu konkretisieren, in welchen Stockwerken bzw. Wohnungen sich diese Menschen (nach der Vorstellung des Angeklagten) befunden haben und inwiefern der Angeklagte nach den von ihm erwarteten Wirkungen der Explosion jeweils mit einer Gefährdung der Mitbewohner rechnete. Schon dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, nunmehr insbesondere auch der in der Revisionsbegründungsschrift vorgetragenen Behauptung des Angeklagten nachzugehen, er sei davon ausgegangen, dass gerade die Tatopfer zur Tatzeit wegen Urlaubs nicht in ihrer Wohnung gewesen seien.

2. Hiernach bedarf es einer Erörterung des sonstigen Revisionsvorbringens nicht mehr. Dass das Landgericht die Anhörung eines Sachverständigen zur Frage, ob durch Hitzeeinwirkungen die Überwurfmutter am Verbindungsstück zwischen Gasofen und Hausleitung sich ausdehnen und lösen konnte, mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt hat, gibt indes Anlass zu folgenden Bemerkungen: Der Tatrichter hat zwar nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob seine Sachkunde ausreicht oder ob er der Hilfe eines Sachverständigen bedarf; er darf sich aber keine Sachkunde zutrauen, die er nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht haben kann (vgl. BGHSt 3, 27, 28; 3, 169, 175). Nimmt er – wie hier – auf Spezialgebieten Sachkunde für sich in Anspruch, die er möglicherweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht haben kann, so sollte er einleuchtend darlegen, aus welchen besonderen Erfahrungen er eigene Sachkunde herleitet.

Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung, die Tat sei „Ausdruck einer erheblichen Lebensführungsschuld des bei seiner guten intellektuellen und künstlerischen Veranlagung mit durchaus günstigen Voraussetzungen ausgestatteten Angeklagten“ (UA S. 24), den Strafausspruch gefährden könnte.

PikartHerdegenMaul
WoesnerUlsamer
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