Revisionen erfolgreich – Verfahrensfehler bei Ablehnung von Beweisanträgen und Zweifel an Voraussehbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 166/75
- Datum
- 21.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist als solcher zu behandeln, wenn er eine bestimmte Tatsache und ein vorhandenes, zulässiges Beweismittel benennt; die Zurückweisung als bloßer Beweisermittlungsantrag ist rechtsfehlerhaft.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit muss deutlich ausweisen, ob die Unbedeutendheit auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht, damit der Angeklagte sich verfahrensgerecht einstellen kann.
Die Wahrunterstellung darf die gerichtliche Überzeugungsbildung nur im Rahmen der dargelegten Beweistatsachen ersetzen; Schlussfolgerungen des Gerichts müssen mit den Denkgesetzen und der Beweiswürdigung vereinbar sein.
Die Voraussehbarkeit im Fahrlässigkeitsstrafrecht ist subjektiv zu bestimmen; erhebliche Widersprüche in der Begründung zur subjektiven Vorhersehbarkeit führen zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 28. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 166/75 LAs PF
in der Strafsache gegen
1. den Flugzeugmechaniker █████ █████, geboren am ███████ in ███████, 2. den Flugzeugmechaniker ███████, geboren am ███████ in ███████,
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ █████ als Verteidiger für den Angeklagten ████, Rechtsanwalt ███████ K() als Verteidiger für den Angeklagten ███████,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Februar 1974, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten Seifert wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, den Angeklagten ███████ wegen des gleichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügen, haben beide Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten S()**
1. Die Verfahrensrügen
a) Die Ablehnung der beantragten Vernehmung des Zeugen ███████ (versehentlich als R(__) bezeichnet; vgl. dazu Bd. 1 S. 154, 166 d. A.) mit dem Hinweis, es handle sich um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, ist rechtsirrtümlich begründet. Der sog. Beweisermittlungsantrag bezweckt die Erschließung von Erkenntnisquellen, aus denen sich vielleicht sachdienliche und dann noch zu benutzende Beweismittel ergeben könnten. Als Ausforschungsantrag soll er den Weg für die Stellung eines echten Beweisantrags bereiten (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar Vorb. zu §§ 244 bis 256 StPO, Anm. 25; Löwe-Rosenberg 22. Aufl. Anm. IV, 7, a; BGHSt 8, 76; BGH LM § 244 Abs. 3 StPO Nr. 10 und 17). Der hier in Frage stehende Beweisantrag wollte aber nicht durch Nachforschung erst erhebliche Tatsachen feststellen oder geeignete Beweismittel finden, sein Verlangen ging vielmehr dahin, über eine bestimmte Tatsache ein vorhandenes und auch zulässiges Beweismittel (BGHSt 6, 128, 129) zu benutzen. Der Zeuge ███████ sollte bekunden, dass die polizeiliche Aussage des Angeklagten über die Bedeutung der Wasserbetankung nur ein Nachunfallwissen darstellt und dass dieser Umstand nicht ausreichend in das Vernehmungsprotokoll übernommen worden ist. Die Ablehnung dieses echten Beweisantrages stellt mithin einen verfahrensrechtlichen Fehler dar, auf dem das Urteil auch beruhen kann.
b) Auch der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Ruf___J ist vom Landgericht gleichermaßen fehlerhaft als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abgelehnt worden. Dass die auf UA S. 76 dafür gegebene Begründung das Wesen des Beweisermittlungsantrags unrichtig auslegt, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. a). Auch hier lag nicht nur eine Beweisanregung, ein bloßer Ausforschungsantrag vor; der Beweisantrag enthielt die Angabe sowohl einer bestimmten Tatsache als auch eines bestimmten Beweismittels. Auch hier ist nicht auszuschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht.
c) Zu Bedenken Anlass gibt auch die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugen █████ und ███ mit der Begründung, „dies“ sei „für den Angeklagten █████ unerheblich“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Übersicht bei Dallinger MDR 1970, 560) muss bei der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache der Beschluss ergeben, ob die Beweistatsache aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen als bedeutungslos angesehen wird. Da hier die Beweisbehauptung dahin ging, „dass ████████ mit Kerosin gefüllte Behälter absichtlich, hilfsweise unabsichtlich zu den übrigen Behältern gestellt hat“, war für den Angeklagten angesichts des im Eröffnungsbeschluss gegen ihn erhobenen Tatverdachts keineswegs klar, aus welchem der beiden Gründe dies für ihn unerheblich sein sollte. Da er mithin nicht in der Lage war, sich auf die neue Verfahrenssituation, wie sie durch die Ablehnung des Antrages entstanden war, sachgemäß einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen (vgl. BGHSt 2, 284, 286), kann auch insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.
d) Damit kommt es auf die übrigen Verfahrensrügen nicht mehr an. Sie sind ohnehin unbegründet: Weder die dienstliche Stellung der Sachverständigen noch die angebliche mangelnde Sachkunde („mögliche Unobjektivität“) stellen, wie auch die Strafkammer im einzelnen zutreffend ausführt, einen Befangenheitsgrund i. S. d. § 74 StPO dar. Die Ablehnung des hilfsweise beantragten Augenscheins steht in Einklang mit der Bestimmung des § 244 Abs. 5 StPO und lässt ein fehlerhaftes Ermessen nicht erkennen. Die Vernehmung der Zeugen ███ und Saller war erkennbar nur für den Fall eines gerichtlich angeordneten Augenscheins beantragt. Die Begründung, mit der das Landgericht eine weitere Überprüfung des in der Hauptverhandlung abgespielten Tonbandes abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Sachrüge
Die Aufhebung des Schuldspruchs schon wegen durchgreifender Verfahrensverstöße erübrigt ein Eingehen auf die sachlichrechtlichen Bedenken der Revision. In der neuen Hauptverhandlung wird sich die Strafkammer jedoch eingehend damit befassen müssen, inwieweit die festgestellten außergewöhnlichen Organisationsmangel im technischen Betrieb der PCJ International etwa auch die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten ████ und vor allem die Voraussehbarkeit ihrer schließlichen Auswirkung maßgeblich berührt haben. Dabei wird auch eingehend zu prüfen sein, ob der Grundsatz, dass keine Betriebsmittel zu verwenden sind, die vorher nicht näher geprüft wurden, ein allgemein bekannter Grundsatz ist, der auch dann gilt und dem Angeklagten bekannt sein musste, wenn dieser davon ausging, es handle sich um Behälter mit demineralisiertem Wasser.
II. Die Revision des Angeklagten Duvenhorst
1. Die Verfahrensrüge
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht nicht gegen die prozessualen Grundsätze der Wahrunterstellung verstoßen. Der Angeklagte hatte in seinem Antrag u. a. unter Beweis gestellt, dass er einen Naßstart weder vorbereitet noch miterlebt hat, dass er für diese Startart keine Ausbildung und keine generelle Einweisung auf der BAC 1-11 erhalten hat, dass er über die Möglichkeiten, einen Naßstart durchzuführen, ebensowenig informiert worden ist wie darüber, auf welchem Wege die Wasserbetankung der BAC 1-11 erfolgen kann. Der Sinn des Beweisantrags ging allein dahin, dass die PCJ International von sich aus nichts veranlasst hat, Duvenhorst über die Vornahme eines Naßstarts zu instruieren, weder in Form der Anweisung oder Schulung noch in Form praktischer Betätigung bei dieser Art des Starts. Diese Beweistatsachen werden in der Beweiswürdigung ohne Verstoß durchweg – darin besteht, freilich erschöpft sich auch das Wesen der Wahrunterstellung – als bewiesen behandelt. Dass die Strafkammer trotz dieser für sie erwiesenen Tatsachen schließlich zu der Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte gleichwohl „im wesentlichen“ über den Verwendungszweck der Plastikbehälter und das in ihnen transportierte entmineralisierte Wasser „Bescheid wusste“, stellt keinen Verstoß gegen die Wahrunterstellung dar. Die Kammer ist nämlich der Ansicht, der Angeklagte habe bei seiner langjährigen Tätigkeit „irgendwann einmal von der Möglichkeit des Naßstarts“ gehört und habe als erfahrener Mechaniker seit 1971 auch schnell „einen hinreichenden Überblick“ gewonnen (UA S. 83). Zur Überzeugungsbildung des Landgerichts in dieser Richtung trug vor allem bei, dass der Angeklagte wenige Tage nach dem Unfall in seiner ersten Vernehmung selbst zugegeben hat, ihm sei bekannt, dass die Plastikbehälter „mitunter“ mit „destilliertem“ Wasser für Kühlzwecke von Maschinen mitgenommen würden, auch sei ihm klar gewesen, dass die Behälter nur mit Wasser hätten gefüllt werden dürfen (UA S. 82). Da die Strafkammer bedenkenfrei darlegt, dass der Angeklagte dieses von ihm eingeräumte Wissen, entgegen dem Vorbringen auch der Revision, nicht erst nach dem Unfall erworben hat, liegt insoweit weder ein Widerspruch zur Wahrunterstellung noch ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor.
2. Die Sachrüge
Nicht frei von einem durchgreifenden Widerspruch hingegen ist das Urteil bei der Begründung des Vorwurfs der Fahrlässigkeit. Das Landgericht geht zwar bei der Prüfung, ob die tatbestandsmäßigen Folgen des pflichtwidrigen Handelns des Angeklagten für ihn auch voraussehbar waren, richtig davon aus, dass die Maßstäbe der Voraussehbarkeit rein subjektiv zu bestimmen sind. Entscheidend ist nämlich, ob die Folgen der Tat von eben diesem Täter in der konkreten Situation, in der er handelte, vorausgesehen werden konnten (vgl. etwa BGH bei Dallinger MDR 1973, 18). Aber gerade bei der Beantwortung dieser Frage widerspricht sich das Gericht. Richtig geht es davon aus, dass die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten für sich allein noch nicht zum Absturz des Flugzeugs führen konnte, dass vielmehr noch die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten ████, nämlich das Verbringen der mit Kerosin gefüllten Behälter „ohne ausreichende Prüfung“ an Bord des Flugzeugs hinzukommen musste (UA S. 84). Ein solches Handeln indessen konnte, so führt das Landgericht aaO aus, „nach Auffassung des Angeklagten Duvenhorst – wie zu seinen Gunsten zu unterstellen ist – im Grunde keinem Mechaniker einfallen“. Wenn das Gericht trotz dieser Unterstellung eine Seite später meint, das Fehlverhalten von S() sei nicht so geartet gewesen, dass es als gänzlich vernunftwidrig anzusehen sei und habe auch „nicht außerhalb der auch ███ zugänglichen Lebenserfahrung gelegen“, dann genügen auch die nachfolgenden Sätze des Urteils nicht, den Widerspruch auszuräumen.
Der Frage der Voraussehbarkeit kommt beim Angeklagten D() ausschlaggebende Bedeutung zu. Angesichts des angeführten Widerspruchs vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Landgericht vom Vorliegen der subjektiven Seite der Voraussehbarkeit ausreichend überzeugt war. Die Verurteilung des Angeklagten kann daher nicht bestehen bleiben.
| Schmidt | Spiegel | Knoblich | |||
| Mayr | Hürxthal |
Zitiert von (5)
- BGH · 4 StR 538/81 · 15.10.1981Aufhebung wegen fehlerhafter Ablehnung eines psychiatrischen Beweisantrags
- BGH · 3 StR 486/88 · 31.03.1989Revision im Mordprozess: Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags als Beweisermittlungsantrag
- BGH · 1 StR 674/81 · 25.03.1982BGH: Arzt-§223 StGB – Revision nur im Strafausspruch wegen Strafzumessungsfehlern
- BGH · 1 StR 577/80 · 14.10.1980Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung bei Ablehnung eines Beweisantrags
- BGH · 2 StR 437/82 · 16.02.1983BtMG-Handeltreiben: Beweisanträge zu V-Mann und fehlerhafte Strafzumessung