Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung bei Ablehnung eines Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 577/80
- Datum
- 14.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt der Tatrichter einen Beweisantrag mit der Begründung ab, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), muss der Beschluss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Unerheblichkeit angenommen wird.
Die Begründungspflicht entfällt nur, wenn die Erwägungen des Tatrichters ohne weiteres offensichtlich sind oder der angeführte Mangel das Urteil nach § 357 Abs. 1 StPO nicht tragen kann.
Wenn frühere polizeiliche Vernehmungen für die Würdigung der Hauptverhandlungsaussage bedeutsam sind, können Umstände über Entstehung und Übereinstimmung von Vernehmungsprotokollen erheblich sein und rechtfertigen die Beiziehung der entsprechenden Zeugen.
Kommt aufgrund einer unterbliebenen oder mangelhaft begründeten Ablehnung eines Beweisantrags nicht ohne weiteres festzustellen zu sein, dass der Rechtsfehler das Urteil nicht getragen hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 18. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 577/80 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Mehmet [REDACTED], geboren 1957 in AÇ__ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. September 1980 ausgeführt:
„Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer einen Beweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung der bei den polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten vom 10. Dezember 1979 und 20. Februar 1980 tätig gewesenen Schreibkraft ohne weitere Begründung als unerheblich abgelehnt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Beschluss, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache annimmt (BGHSt 2, 286; BGH NJW 1949, 796; 1953, 35; BGH GA 1957, 85; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560; BGH, Urteil vom 21. August 1975 – 4 StR 166/75; Urteil vom 9. Februar 1977 – 3 StR 473/76; Beschluss vom 13. Dezember 1977 – 5 StR 725/77; Beschluss vom 12. April 1978 – 2 StR 86/78). Auf diesen Rechtsfehler kommt es nur dann nicht an, wenn die Erwägungen des Tatrichters auf der Hand liegen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 1979 – 3 StR 229/79 – mit weiteren Nachweisen) oder das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen kann (§ 357 Abs. 1 StPO).
Im Allgemeinen wird es auf den Inhalt und das Zustandekommen von polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf §§ 250, 261 StPO nicht ankommen. Wo es aber dem Gericht zur Ermittlung der Wahrheit angezeigt erscheint, gemäß § 253 StPO frühere Vernehmungen in die Beweisaufnahme einzubeziehen, können Umstände, die sich auf das Zustandekommen eines früheren Protokolls beziehen, von erheblicher Bedeutung sein. So war es im vorliegenden Fall.
Die Strafkammer hat sich sehr eingehend mit dem Aussageverhalten des Angeklagten vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung auseinandergesetzt (UA S. 16 bis 20). Dabei hat sie aus dem mehrfach wechselnden Vorbringen des Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens den auch auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung bezogenen Schluss abgeleitet, »dass der Angeklagte bereit ist, seine Angaben in der ihn jeweils am günstigsten erscheinenden Weise, jedenfalls nicht unbedingt wahrheitsgemäß zu machen«.
Bei der auf diese Art und Weise hervorgehobenen Wichtigkeit vorangegangenen Aussageverhaltens kann die Behauptung, die protokollierten Aussagen stimmten mit den tatsächlich gemachten Aussagen nicht überein, nicht als offensichtlich unerheblich angesehen werden. Die Ablehnung des Beweisantrages hätte deshalb einer näheren Begründung bedurft.
Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, muss es aufgehoben werden.“
Dem tritt der Senat bei.
| Ulsamer | Herdegen | Maul | |||
| Kuhn | Schikora |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 166/75 · 21.08.1975Revisionen erfolgreich – Verfahrensfehler bei Ablehnung von Beweisanträgen und Zweifel an Voraussehbarkeit
- BGH · 5 StR 725/77 · 13.12.1977Revision aufgehoben und zurückverwiesen: Unzureichende Ablehnungsbegründung eines Beweisantrags
- BGH · 2 StR 86/78 · 12.04.1978Beweisantrag: Ablehnung wegen 'Bedeutungslosigkeit' unzureichend begründet