Revision aufgehoben und zurückverwiesen: Unzureichende Ablehnungsbegründung eines Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 725/77
- Datum
- 13.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der pauschalen Begründung, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, ist unzureichend; es muss angegeben werden, ob die Bedeutungs- losigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist.
Ergibt die Bedeutungslosigkeit rechtliche Gründe, sind diese konkret darzulegen, damit Verteidigung und Revisionsgericht die Entscheidung sachgerecht überprüfen können.
Werden tatsächliche Gründe für die Bedeutungslosigkeit geltend gemacht, müssen diese so bestimmt sein, dass keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung erfolgt.
Ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei erneuter Verurteilung hat der Tatrichter eindeutige Feststellungen zu treffen, wenn Fragen des Hemmungsvermögens (z. B. Alkoholwirkung versus Affektlabilität) für die Schuld- oder Strafzumessung erheblich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Werner K., ohne festen Wohnsitz, 1941 in W. (Bayern) geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 1977 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, folgendermaßen begründet:
„Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 und 6 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe in seinem von dem Wohnungsinhaber C. gemieteten Zimmer (UA S. 5, 8) die Zeugin H. in derselben Nacht wiederholt vergewaltigt; er habe auf die schreiende und weinende Zeugin eingeschlagen (UA S. 6) und ihrer Schreie ungeachtet sie abermals missbraucht (UA S. 7).
Gegen die dahingehende Aussage der Zeugin richtete sich der Beweisantrag der Verteidigung, zum Beweis dafür gehört werden sollte, dass der Zeuge C. keine ungewöhnlichen Geräusche ‚in der Nacht [...] aus den Zimmern des Angeklagten und/oder anderen Räumen der Wohnung‘ gehört habe.
Der Beweisantrag ist vom Landgericht mit den Worten abgelehnt worden, ‚weil die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist‘.
Das war fehlerhaft.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für die Ablehnung eines Beweisantrages, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts regelmäßig nicht genügt (BGHSt 2, 284, 286; BGH bei Dallinger MDR 1953, 35/36; BGH in MDR 1970, 560). Der Ablehnungsbeschluss muss ergeben, ob die Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen angenommen wird; im ersteren Falle müssen die rechtlichen Gründe angegeben werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger die Verfahrenslage sachgemäß beurteilen können; das Revisionsgericht kann erst dann beurteilen, ob der Beweisantrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt worden ist.
Dem entspricht das Verfahren des Landgerichts nicht.
Wenn auch rechtliche Gründe für die Annahme der Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache erkennbar ausscheiden, so versteht es sich doch nicht von selbst, aus welchen tatsächlichen Gründen sie bedenkenlos als bedeutungslos angesehen werden solle.
Der behauptete Beweis könnte jedenfalls nicht von vornherein jeden Beweiswert verlieren. Selbst wenn unterstellt, dass der Zeuge C. keine ungewöhnlichen Geräusche gehört hat, könnte dies die Beurteilung der Aussage der Zeugin beeinflussen, zumal da sie ausweislich der Niederschrift über ihre polizeiliche Vernehmung vom 15. Februar 1977 (Bl. 5 ff., 9) bestimmt hatte hören zu lassen, ‚so laut vor Angst geschrien‘, dass ‚das der alte Mann (d. i. C.) gemeint haben müsste‘.
Das Landgericht kann allerdings die örtlichen Verhältnisse nicht gekannt haben; es kann auch gemeint haben, dass die Geräusche von diesem Zeugen nicht wahrnehmbar gewesen sein mögen. Beides wäre aber eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung, die die Verteidigung nicht in die Lage versetzt, die Ablehnungsbegründung sachgemäß zu beurteilen.
Jedenfalls versagt die gegebene Ablehnungsbegründung dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht, muss es aufgehoben werden, ohne dass es auf die weiteren Einwände der Revision ankommt.
Bei erneuter Verurteilung wird der Tatrichter allerdings Gelegenheit nehmen müssen, eindeutige Feststellungen zur Frage des Hemmungsvermögens zu treffen. Mit der Annahme lediglichen Hemmungsvermögens des Angeklagten sind die – vom Landgericht für ‚überzeugend‘ gehaltenen – Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Angeklagte ‚seine Affektlabilität auch im nüchternen Zustand nicht beherrschen konnte‘, nicht ohne weiteres zu vereinbaren, ‚dass er sich infolge des genossenen Alkohols nicht bremsen konnte‘ (UA S. 12).“
Der Senat tritt dem bei.
| Fleischmann | Herrmann | Schuster | |||
| Schmidt | Fuhrmann |
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 731/78 · 16.01.1979Ablehnung eines Beweisantrags als unerheblich: Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 577/80 · 14.10.1980Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung bei Ablehnung eines Beweisantrags
- BGH · 5 StR 234/81 · 23.06.1981Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Begründung bei Ablehnung eines Beweisantrags
- BGH · 5 StR 204/86 · 12.08.1986Revision wegen unzureichender Begründung der Ablehnung von Beweisanträgen aufgehoben