Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Begründung der Ablehnung von Beweisanträgen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 204/86
Datum
12.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung mehrerer Beweisanträge zur Entkräftung der Aussage eines zentralen Zeugen. Die Strafkammer hielt die beantragten Tatsachen für ohne Bedeutung, erläuterte jedoch nicht hinreichend, ob die Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur seien und welche tatsächlichen Umstände die Unerheblichkeit stützten. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, weil die Begründung der Ablehnung unklar und damit die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht nicht gegeben war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Unerheblichkeit abgelehnt wird, muss die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit für Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch ableitet.

2

Es ist anzugeben, ob die Ablehnung auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Erwägungen beruht; werden tatsächliche Umstände als Grundlage herangezogen, sind diese konkret zu benennen.

3

Die Begründungspflicht dient dazu, dem Angeklagten und Verteidiger eine sachgemäße Verfahrenslage zu ermöglichen und dem Revisionsgericht die Überprüfbarkeit der Ablehnung zu sichern.

4

Bleibt die Ablehnung eines Beweisantrags insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines für das Urteil wesentlichen Zeugen unklar, kann dies das Urteil tragen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen —— ████, Wolfgang, geboren am █ 1953 in ██ (Ostpreußen), wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. August 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Oktober 1985 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung, die Zeugen Peter R[REDACTED], Kurt M[REDACTED], Jürgen C[REDACTED], Michael Sch[REDACTED], Angelika S[REDACTED] und Frank E[REDACTED] darüber zu vernehmen, dass der Zeuge B[REDACTED] ihnen in seiner Wohnung Rauschgift aushändigte, welches er aus der Geldkassette entnahm. Er beantragte ferner, die Zeugin L[REDACTED] nochmals zu vernehmen. Sie werde u. a. bekunden, dass sie nie einen Nachschlüssel zur Geldkassette hatte und diese nie allein öffnete.

Zur Begründung führte der Verteidiger aus, der Zeuge B[REDACTED] habe ausgesagt, er habe Stoff nie in der Kassette versteckt gehalten; die Zeugin habe einen Nachschlüssel besessen. Da B[REDACTED] in diesen Punkten unwahre Angaben gemacht habe, könne seiner Aussage nicht gefolgt werden.

Die Strafkammer hat die Beweisanträge mit folgender Begründung abgelehnt: Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ein sachlicher Zusammenhang zu den Anklagevorwürfen besteht nicht. Für die Frage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch die Kammer kann es auf des Zeugen B[REDACTED] das mit den Anträgen erstrebte Beweisergebnis ebenfalls nicht ankommen.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nämlich von der uneingeschränkten Glaubwürdigkeit des Zeugen – jedenfalls was seine Angaben zum sog. Randgeschehen angeht – ohnehin nicht überzeugt.

So durften die Beweisanträge nicht abgelehnt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Es muss gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter bei der Ablehnung des Beweisantrages von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH Beschluss vom 13. Dezember 1977 – 5 StR 725/77 – bei Spiegel in DAR 1978, 155; BGH NStZ 1981, 309 und 401).

Der angeführte Beschluss genügt diesen Erfordernissen nicht. Er ist zumindest unklar, weil nicht deutlich gesagt wird, ob die Strafkammer die Angaben des Zeugen B[REDACTED] zum eigentlichen Tatgeschehen für glaubhaft hält oder nicht. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen. Die Strafkammer stützt ihre Beweiswürdigung weitgehend auf die Aussage des Zeugen B[REDACTED] (UA S. 22 bis 25). Sie hat zwar „in Randbereichen der Aussage ... einige Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen“, hält aber „seine Angaben zum Kernbereich der Vorwürfe gegen den Angeklagten S(_____)“ für glaubwürdig.

SchusterHerrmannFührmann
FleischmannNiepel

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