Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Begründung bei Ablehnung eines Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 234/81
- Datum
- 23.06.1981
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt der Tatrichter einen Beweisantrag mit der Begründung der Unerheblichkeit ab, muss der Beschluss die Erwägungen anführen, aus denen die behaupteten Tatsachen als ohne Bedeutung angesehen werden.
Es ist anzugeben, ob die zugrundeliegenden Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind; werden sie als tatsächlich angesehen, sind die konkreten tatsächlichen Umstände zu benennen.
Die Nichtangabe der Gründe ist nur unschädlich, wenn die Unbedeutendheit der behaupteten Tatsachen für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig ist.
Unterbleibt die erforderliche Begründung, kann das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen werden, weil die Verteidigungsrechte und die Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht beeinträchtigt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 31. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Horst ███████ aus ████████, geboren ████████████ 1932 in [REDACTED], – Sachbezeichnung: BeC__J u. a. – wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Juni 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 31. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Beihilfe zum Betrug in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf das übrige Revisionsvorbringen kommt es deshalb nicht an.
Das Landgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten, den Zeugen Ti[__] zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, die mit dem Antrag behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Der Zeuge sollte bekunden, dass auch in den Fällen, in denen die Mitangeklagten ███████ und ███ sowie die anderweit verfolgten M[__] und B[__] nicht beteiligt waren, „bei Einzelrabatten der Listenpreis auf Wunsch des Kunden eingesetzt wurde, wobei unabhängig von dieser Vereinbarung ein Sonderrabatt außerhalb des schriftlichen Textes als Nachlass vereinbart wurde“.
Die Ablehnung des Beweisantrages mit dieser Begründung war rechtlich fehlerhaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Es muss gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter bei der Ablehnung des Beweisantrages von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1977 – 5 StR 725/77, mitgeteilt bei Spiegel in DAR 1978, 155). Die Nichtangabe der Erwägungen ist nur dann unschädlich, wenn sie für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand liegen. Das ist hier nicht der Fall. Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen.
Das Landgericht folgert die Tatbeteiligung des Angeklagten u. a. daraus, dass er „fingierte Anzahlungen auf Kaufanträgen von Freunden und Bekannten ███ vermerkt“ und den Kaufpreis „künstlich hochgetrieben“ hat. Dass solche „Manipulationen“ vollkommen sinnlos waren, sofern sie nicht auf Täuschung von Versicherungen abzielten, lässt sich im Übrigen nicht schlechthin sagen (UA S. 23), weil möglicherweise auch die Kunden der Angeklagten die Verträge – in ihrem Interesse verwenden konnten (z. B. als Unterlagen zur Krediterlangung). Das wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung gegebenenfalls auch unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beachten haben.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |