Revision verworfen: Beweiserhebungsrügen, Unmittelbarkeitsgrundsatz und § 43 DRiG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 567/81
- Datum
- 05.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung schriftlicher Sachverständigengutachten aus einem anderen Strafverfahren ist wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes grundsätzlich unzulässig.
Die Vernehmung von Berichterstattern über ihre im Rahmen der Urteilsberatung gewonnenen Eindrücke ist durch das Zeugnisverweigerungsrecht/§ 43 DRiG geschützt und kann abgelehnt werden.
Eine Gerichtsentscheidung, die eine Vernehmung ablehnt, ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die unter anderen Umständen eingeführten früheren Würdigungen eine anderslautende Beweiswürdigung nicht zwingend verhindern.
Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf keiner ausgedehnten Begründung, sofern die Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen auf der Hand liegt.
Das Gericht braucht einem weiteren Sachverständigenantrag nicht zu entsprechen, wenn seine Urteilsgründe nach Vernehmung eines bereits eingeholten Sachverständigen erkennen lassen, dass es über ausreichende eigene Sachkunde zur Entscheidung verfügt.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 19. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Gastwirt Helmut G aus ████, geboren am ██████████ 1949 in ██ ████████████ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: ███████ Erik u.a. – wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ███████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 19. Mai 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und zur Maßregel des § 69 StGB mit einer Sperrfrist von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Urteilsgründe setzen sich zu der Erwägung, mit der die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung des berichterstattenden Richters in der Lüneburger Strafsache gegen ███████ über die damalige Aussage der Zeugin ████████ abgelehnt hat, nicht in Widerspruch. Weder der Inhalt dieser Aussage noch ihre in die Gründe des Lüneburger Urteils eingeschlossene damalige Würdigung hinderten das Landgericht, den vor ihm gemachten abweichenden Bekundungen derselben Zeugin zu folgen.
2. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Eltern des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die Annahme von Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung regelmäßig näher begründet werden muss (ständige Rechtsprechung des BGH; z. B. BGHSt 2, 284, 286; bei Dallinger MDR 1970, 560; Beschluss vom 23. Juni 1981 – 5 StR 234/81 = NStZ 1981, 401). Jedoch ist das dann nicht erforderlich, wenn die Bedeutungslosigkeit auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 1979 – 3 StR 229/79 – mit weiteren Nachweisen). So verhält es sich hier. Im abgelehnten Beweisantrag war nicht behauptet, dass den Eltern des Beschwerdeführers die von Frau ████ bezeugte Verbringung von Diebesgut schlechterdings nicht hatte entgehen können. Daher hatten die nach dem Antrag von ihnen allenfalls zu erwartenden Aussagen, sie hätten einen solchen Vorgang nicht bemerkt, zur Aussage der Zeugin ██████ nicht im Gegensatz gestanden.
3. Nach den Urteilsgründen geht die Strafkammer davon aus, dass der frühere Mitangeklagte ███████ im genannten Lüneburger Strafverfahren und in der Sache gegen ████████ belastende Aussagen gemacht hat. Auf etwa rechtsfehlerhafte Ablehnung einer Beweiserhebung hierüber kann mithin das Urteil nicht beruhen. Die Berichterstatter in diesen Strafverfahren über ihren Eindruck von den Zeugenaussagen des ███ zu vernehmen, hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß als unzulässig abgelehnt. Ihre Würdigung dieser Aussagen waren notwendigerweise Teil der jeweiligen Urteilsberatung und unterlag daher dem aus § 43 DRiG folgenden Aussageverbot.
4. a) Der Hilfsbeweisantrag auf Verwertung eines in einem anderen Strafverfahren erwarteten schriftlichen Glaubwürdigkeitsgutachtens über ███████ war wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes unzulässig. Überdies hat nach dem Revisionsvortrag der Sachverständige in jenem Verfahren ███ hinsichtlich seiner dortigen belastenden Aussage für ████████████ befunden.
b) Dem weiteren Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen brauchte das Landgericht nicht zu entsprechen. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass es nach Vernehmung des Sachverständigen Dr. ███ eigene Sachkunde hatte.
5. Daher ist auch die Aufklärungsrüge, soweit überhaupt zulässig erhoben, jedenfalls unbegründet.
II. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Niepel |