Ablehnung eines Beweisantrags als unerheblich: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 731/78
- Datum
- 16.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt der Tatrichter einen Beweisantrag wegen Unerheblichkeit i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO ab, hat er die Erwägungen darzulegen, aus denen er die Entscheidungsrelevanz verneint.
Die Begründung muss angeben, ob die Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind; handelt es sich um tatsächliche Erwägungen, sind die Umstände zu nennen, aus denen die Bedeutungslosigkeit geschlossen wird.
Die Darlegungspflicht dient der sachgemäßen Verfahrensführung der Verteidigung und der Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht; fehlt sie, ist die Ablehnung rechtsfehlerhaft.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung beruht, hat es das Urteil aufzuheben und, wenn erforderlich, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Flensburg, 6. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Seemann Manfred K. ██ aus ████████, geboren am ████████ 1949 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ████████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 6. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Schwurgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen B. mit der formelhaften Begründung abgelehnt, es sei für die Entscheidung unerheblich, ob der Angeklagte auf der Polizeiwache zusammengeschlagen worden sei.
Darin liegt ein Rechtsfehler.
Der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), muss die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter der unter Beweis gestellten Tatsache keine Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch beimisst. Es muss gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Letzterenfalls müssen auch die Umstände angegeben werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage sachgemäß einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter den Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat oder nicht (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH GA 1957, 85; BGH, Urteil vom 9. Februar 1977 – 3 StR 473/76 – und Beschluss vom 13. Dezember 1977 – 5 StR 725/77 –, beide mitgeteilt von Spiegel in DAR 1978, 155). Der Ablehnungsgrund verstand sich hier für die Beteiligten nicht von selbst, zumal es sich bei einem Blutalkoholgehalt von max. 3,5 ‰ um einen Grenzfall handelt.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruhen kann. Er hebt deshalb das Urteil in vollem Umfang auf.
Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den nicht angefochtenen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, weil nach den Urteilsfeststellungen diese Handlung mit der Vergewaltigung tateinheitlich zusammentrifft (BGH, Urteil vom 18. Februar 1976 – 3 StR 523/75 –), der unrichtige Freispruch mithin keine selbständige Bedeutung hat.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Herrmann | Schuster | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |