BGH: Tateinheit bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung; Zurückverweisung wegen Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 272/80
- Datum
- 29.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen Vergewaltigung (§ 177 StGB) und sexueller Nötigung (§ 178 StGB) kann Tateinheit vorliegen, wenn die Tatbestände nicht lediglich in Gesetzeskonkurrenz zueinander stehen.
Eine Nötigungshandlung begründet Gesetzeseinheit in Form der Spezialität nur, wenn sie typischerweise die Vollziehung des Geschlechtsverkehrs vorbereitet (z. B. Streicheln, Betasten, Küssen).
Erzwungener oralverkehr hat einen eigenständigen rechtlichen Unwert und ist nicht ohne Weiteres als bloße Vorbereitung des Beischlafs zu qualifizieren; er kann daher eine selbständige Tatbestandsverwirklichung darstellen.
Die Annahme eines minder schweren Falls setzt eine umfassende Gesamtabwägung aller tat‑ und täterbezogenen Umstände voraus; eine nur kurz begründete Einzelwürdigung genügt den Anforderungen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 29. Januar 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ 1 StR 272/80 URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus GC, den Kaufmann Lutz geboren am ███████ 1943 in ████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29. Januar 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert und neugefasst, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung, begangen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen sexueller Nötigung verurteilt wird; im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Gründe
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die zusätzliche Verurteilung des Angeklagten wegen einer mit der Vergewaltigung tateinheitlich zusammentreffenden sexuellen Nötigung und wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles in den Fällen der Vergewaltigung und der selbständigen sexuellen Nötigung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Annahme des Landgerichts, zwischen den Tatbeständen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung bestehe im vorliegenden Fall Gesetzeskonkurrenz, ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Feststellungen ergeben vielmehr, dass Tateinheit vorliegt.
1. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass der erzwungene Mundverkehr eigenen rechtlichen Unwert hat, der über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgeht (BGH, Urteil vom 16. Januar 1979 – 5 StR 731/78). Zwischen Vergewaltigung (§ 177 StGB) und sexueller Nötigung (§ 178 StGB) liegt Gesetzeseinheit in der Form der Spezialität vor, wenn die sexuelle Nötigungshandlung die Vollziehung des außerehelichen Beischlafs vorbereiten soll (BGHSt 1, 152 zu §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177 StGB a. F.). Das gilt jedoch nur für typische Handlungen, die den Geschlechtsverkehr vorbereiten, z. B. Streicheln, Betasten oder Küssen. Der erzwungene Mundverkehr, der das Opfer besonders erniedrigt, gehört nicht dazu. Dass der Angeklagte den Mundverkehr als „unabdingbaren Bestandteil eines Geschlechtsverkehrs“ ansah, ändert an der objektiven Beurteilung nichts. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts kann der Senat den Schuldspruch ändern. Tateinheitliche Verwirklichung der §§ 177, 178 StGB war bereits Gegenstand der Anklage. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedarf es deshalb nicht.
2. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass insoweit auch der Strafausspruch aufgehoben werden muss. Bei tateinheitlicher Verurteilung auch wegen sexueller Nötigung ist von einer Mindeststrafe von einem Jahr auszugehen. Der Tatrichter wird zu prüfen haben, ob auch in dieser Hinsicht ein minder schwerer Fall vorliegt.
II. Die Begründung, die das Landgericht für die Wertung der selbständigen sexuellen Nötigung als minder schweren Fall gibt, entspricht nicht den rechtlichen Erfordernissen.
Für die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1966, 894). Die Strafkammer begründet die Annahme des minder schweren Falles allein mit dem kurzen Hinweis, für den Angeklagten habe das Fotografieren des Geschlechtsteils der Zeugin ███████████████████ im Vordergrund gestanden. Damit ist dem Erfordernis einer Gesamtabwägung nicht genügt.
Pikart Woesner Ulsamer Maul Schikora