Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 855/83
Datum
10.01.1984
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Ablehnung seines Antrags zur Vernehmung eines Zeugen, der angeben sollte, Dritte hätten Geldzahlungen für falsche Aussagen geleistet. Der BGH hält den Ablehnungsbeschluss für verfahrensfehlerhaft, weil das Landgericht nicht darlegte, welche tatsächlichen Gründe die Unerheblichkeit begründeten. Insbesondere ist bei Prüfung der Erheblichkeit das Behauptete als zutreffend zu unterstellen. Das Urteil des LG wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das Gericht einen Beweisantrag mit der Begründung ab, die Beweistatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), muss der Ablehnungsbeschluss erkennen lassen, ob die Entscheidung auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruht.

2

Soweit die Ablehnung auf tatsächlichen Erwägungen beruht, sind die Umstände anzugeben, aus denen sich ergibt, dass eine Bestätigung der Beweistatsache für die Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) ohne Bedeutung wäre; die blosse Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht.

3

Bei der Prüfung der Erheblichkeit ist zugunsten des Beweisantrags dessen Richtigkeit zu unterstellen; Hilfstatsachen, die geeignet sind, die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen zu erschüttern, sind nicht ohne weiteres als unerheblich anzusehen.

4

Das Unterlassen der erforderlichen Darlegung der tatsächlichen Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrags stellt einen verfahrensfehler dar und kann—sofern das Urteil von der fraglichen Beweiswürdigung mitgetragen ist—zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 11. Mai 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL 1 StR 855/83 in der Strafsache gegen den Diplom-Physiker Dr. Jürgen M. (CC) aus ███, geboren ████ ██ 1940 in █████, Ostpreußen, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung am 10. Januar 1984 in der Sitzung vom 12. Januar 1984, woran teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger in der Verhandlung, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und wegen Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Angeklagte hatte die Vernehmung des Zeugen Siegfried ██ ██ in Ke., LeC=Dstraße O beantragt zum Beweis dafür, dass ihm der Zeuge ██ der Zeuge ███ Ende 1980 und 1981 anlässlich von Zusammentreffen in Paris mehrfach erklärt habe, die Zeugen ██ und Be███ hätten ihm, dem Zeugen ██, größere Geldbeträge, insgesamt ca. 80.000,- DM, in Raten gegeben, *„damit er falsche eidesstattliche Erklärungen in Verfahren gegen Herrn Dr. █████ abgebe und falsche Aussagen mache“*. Der Beweisantrag wurde abgelehnt mit der Begründung: *„Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist es unerheblich, ob Bruno ██ gegenüber diesem Zeugen behauptet hat, er habe von den Zeugen ████ und ███████████ 80.000,- DM dafür erhalten, dass er gegen den Angeklagten falsch aussage.“* Nach Auffassung der Revision hätte das Landgericht diesem Beweisantrag stattgeben müssen; denn eine Bestätigung der Beweisbehauptung *„hätte die Aussagen der Zeugen ██ und Be- ███ in völlig anderem Licht erscheinen lassen und deren Glaubwürdigkeit in Frage gestellt“*. Die Rüge greift, wie auch der Generalbundesanwalt meint, durch.

Der Beschluss, durch den das Gericht einen Beweisantrag mit der Begründung ablehnt, die Beweistatsache sei *„für die Entscheidung ohne Bedeutung“* (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), muss erkennen lassen, ob er auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruht. Soweit faktische Überlegungen den Ausschlag gegeben haben, sind die Umstände anzuführen, auf die das Gericht seine Auffassung stützt, dass die Beweisbehauptung, auch wenn sie bewiesen werde, für seine Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) ohne Bedeutung sei. Das ist erforderlich, damit sich der Angeklagte und sein Verteidiger sachgemäß auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Beweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt worden ist. Die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht regelmäßig nicht aus (Herdegen in KK § 244 Rdn. 84; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 760/761; RG HRR 1939, 216; BGHSt 2, 284, 286/287; BGH NJW 1953, 35, 36; GA 1957, 85; Beschlüsse vom 10. März 1970 – 5 StR 61/70 – bei Dallinger MDR 1970, 560 und vom 14. Oktober 1980 – 1 StR 577/80 bei Holtz MDR 1981, 101; NStZ 1981, 309 Nr. 24; 401 Nr. 27; 1982, 213 Nr. 23 = Strafverteidiger 1982, 253). Diesen Anforderungen entspricht der Ablehnungsbeschluss nicht: Ihm ist zwar zu entnehmen, dass tatsächliche Erwägungen maßgebend waren dafür, dass das Gericht das Beweisvorbringen als unerheblich ansah. Jedoch sind die Umstände, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit folgerte, nicht angegeben. Der Ablehnungsbeschluss legt nicht dar, weshalb eine Bestätigung der Beweistatsache die Bedeutung eines für den Angeklagten günstigen Beweisanzeichens nicht zu erlangen vermag (vgl. Herdegen aaO Rdn. 83; Alsberg/Nüse/Meyer aaO S. 588/589; RGSt 64, 432, 433; BGH NJW 1961, 2069, 2070; GA 1964, 77).

Ein Ausnahmefall, in dem die Unerheblichkeit der behaupteten Tatsachen auf der Hand liegt, ist hier nicht gegeben: Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen L[REDACTED] – eines Zeugen vom Hörensagen – zielte darauf ab, durch den Nachweis

von Hilfstatsachen (vgl. Herdegen aaO Rdn. 5) die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen der Zeugen ██ und Be███ zu erschüttern (vgl. BGH NStZ 1984, 42, 43).

Unter diesem Gesichtspunkt erschien das Beweisvorbringen – dessen Richtigkeit bei Prüfung der Erheblichkeit unterstellt werden muss – nicht ohne weiteres unerheblich: Es versteht sich keinesfalls von selbst, dass die eigene Glaubwürdigkeit von Personen dadurch, dass sie einen Dritten durch Geldzahlungen zu falschen Aussagen zu bestimmen suchten, nicht in Frage gestellt wird.

Auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen: zur Vorgeschichte (UA S. 3 ff. unter II der Urteilsgründe) und sowohl zu dem vom Angeklagten bestrittenen Vorwurf der Urkundenfälschung (UA S. 15, 17) als auch zu der Rechtswidrigkeit der Nötigung (UA S. 19, 20) stützt sich das Landgericht unter anderem auf die Aussagen der Zeugen Ho[REDACTED] und Be[REDACTED], die es als glaubhaft bezeichnet. Der Senat kann nicht an Stelle des Tatgerichts eine Beweiswürdigung vornehmen und entscheiden, ob der Angeklagte in beiden Fällen auch ohne diese Aussagen hätte überführt werden können.

Ein Eingehen auf die weiteren Verfahrensrügen erübrigt sich. Das gilt auch für die Sachbeschwerde, die keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat.

UlsamerHerdegenMaul
KuhnGranderath
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