Beweisantrag: Ablehnung wegen 'Bedeutungslosigkeit' unzureichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/78
- Datum
- 12.04.1978
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Gericht einen Beweisantrag mit der Begründung ab, die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, muss es erkennen lassen, ob die Ablehnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgt; werden tatsächliche Gründe geltend gemacht, sind diese, wenn auch kurz, darzulegen.
Die bloße, pauschale Erklärung, eine Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, genügt nicht der Begründungspflicht, sofern die Erwägungen des Tatrichters nicht so offensichtlich sind, dass sie ohne nähere Darlegung erkennbar wären.
Als wahr unterstellt werden kann nur eine erhebliche Tatsache; die Justiz ist jedoch nicht verpflichtet, aus einer solchen Wahrunterstellung zwingend die vom Antragsteller gewünschten rechtlichen oder tatsächlichen Schlüsse zu ziehen.
Ein Antrag auf "Rekonstruktion der Tat" ist als Anregung zur Durchführung eines Augenscheins zu behandeln; hierfür gelten die an einen Augenschein gestellten prozessualen Voraussetzungen und Maßstäbe.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 22. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 86/78
in der Strafsache gegen den Kaufmann Hartmut Otto ██ aus ██████, Kreis ███████, geboren am ██████ 1936 in ████████, wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 12. April 1978 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 22. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des auf Vernehmung des Arztes Dr. █████████ gerichteten Beweisantrags greift durch. Will das Gericht einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache nicht stattgeben, so muss die Ablehnungsbegründung erkennen lassen, ob der Antrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen abgelehnt wird; im ersten Falle sind diese Gründe, wenn auch kurz, darzulegen (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35 Nr. 21; BGH GA 1957, 85; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560). Die Begründung, auf die das Landgericht sich im vorliegenden Falle beschränkt hat, die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, wird dieser Forderung nicht gerecht. Die Sachlage war auch nicht so, dass die Erwägungen des Tatrichters auf der Hand lagen und deshalb auch ohne Verlautbarung für den Angeklagten und den Verteidiger ohne weiteres erkennbar wären.
Für die erneute Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: Als wahr unterstellt werden kann nur eine erhebliche Tatsache. Muss das Gericht sich an diese Wahrunterstellung auch halten, so bedeutet das andererseits doch nicht, dass es aus ihr auch die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen hätte. Der Antrag auf „Rekonstruktion der Tat“ war nach Sachlage eine bloße Anregung auf Erhebung eines Beweises im Rahmen eines Augenscheins; für sie gilt, was der Bundesgerichtshof im Urteil NJW 1961, 1486 ausgeführt hat.
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