Treffer
BGH Beschluss

Revision im Mordprozess: Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags als Beweisermittlungsantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 486/88
Datum
31.03.1989
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes in fünf Fällen ein und rügte u.a. die Ablehnung eines Beweisantrags auf Zeugenvernehmung. Der BGH beanstandet, dass das Tatgericht einen formal ordnungsgemäßen Beweisantrag rechtsfehlerhaft als bloßen Beweisermittlungsantrag behandelt und abgelehnt hat. Darauf kann die Verurteilung in zwei „Büchsenschießen“-Fällen beruhen; insoweit wird aufgehoben und zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen; die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Vernehmung eines konkret benannten Zeugen zu einer bestimmten Beweistatsache ist grundsätzlich als Beweisantrag zu behandeln und darf nicht allein wegen vermeintlich fehlender Erfolgsaussicht zum Beweisermittlungsantrag herabgestuft werden.

2

Die Einordnung einer formal bestimmten Tatsachenbehauptung als „aufs Geratewohl“ aufgestellte haltlose Vermutung ist aus der Sicht eines verständigen Antragstellers zu beurteilen und darf regelmäßig nicht auf Ergebnisse unverwertbarer Vorvernehmungen oder auf antizipierende Beweiswürdigung gestützt werden.

3

Das Verbot der Beweisantizipation lässt es grundsätzlich nicht zu, einen Beweisantrag mit der Erwägung abzulehnen, der benannte Zeuge werde sich nach Zeitablauf voraussichtlich nicht (mehr) erinnern oder werde voraussichtlich nichts Ergiebiges bekunden.

4

Die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags führt zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht; eine nachträgliche Einengung des tatzeitlichen Rahmens zum Nachteil des Angeklagten scheidet aus.

5

Die Teilaufhebung wegen eines Beweisantragsfehlers erfasst nur die hiervon berührten Schuldsprüche und Feststellungen; unbetroffene Tatkomplexe bleiben bestehen, wenn auszuschließen ist, dass sie von den aufgehobenen Feststellungen abhängig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 28. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 486/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rentner Gottfried Ewald Franz ███ aus ███, geboren am ███ █████ in ███████████, wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 31. März 1989 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. Januar 1988 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen IV 1c und IV 1d der Urteilsgründe wegen Mordes in zwei Fällen verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes in drei Fällen (IV 1a und IV 1b der Urteilsgründe) zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt bleibt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen (Fall IV 2) wegen Mordes in fünf Fällen (IV 1a bis d), begangen aus niedrigen Beweggründen und in vier Fällen (IV 1b bis d) auch grausam, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er, soweit er verurteilt worden ist, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

I. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht einen Beweisantrag (Nr. 1) der Verteidigung auf Vernehmung der bereits in der Anklageschrift benannten Zeugin Margitta LC ███ durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss vom 21. September 1987 in vollem Umfang als Beweisermittlungsantrag abgelehnt hat. Die Zeugin war darin unter anderem zum Beweis für die Behauptung II 1 des Angeklagten benannt worden, er sei – nach seiner Kommandierung zum „K.L. AC ███“-SS-Standortverwaltung ███ im Mai 1944 (UA S. 89) – erstmals Mitte September 1944 als Aufseher in das Lager B II g (das ███████ █████ II) gekommen (vgl. UA S. 130), das Teil des ab November 1943 organisatorisch verselbständigten Lagers ██ ███ (vgl. UA S. 30 ff., 34 f., 43). Der Antrag bezieht sich auf den Vorwurf, der Angeklagte habe in den Fällen IV 1 und IV („Büchsenschießen“) im KL-Lager II zu nicht mehr genau feststellbaren verschiedenen Zeitpunkten im Laufe der Monate Juli bis September 1944 zwei Häftlinge vorsätzlich durch Erschießen getötet. Das Beweisbegehren hatte ersichtlich zum Ziel, den Angeklagten in diesen Fällen, in denen ihn die Strafkammer auf Grund der Aussage der Zeugin █████ (UA S. 197 ff.) der Taten für überführt erachtet, als Täter auszuschließen.

Das Landgericht hält für erwiesen, dass er nach seinem Eintreffen im Konzentrationslager ███████ spätestens ab Juli 1944 bis zur Evakuierung im Januar 1945 mit Bewachungsaufgaben im ████████████ II betraut war und dort auch seine Unterkunft hatte (UA S. 91, 100, 130 ff., 133 f.). Es stützt die Auffassung, bei dem Antrag Nr. 1 handele es sich nur scheinbar um einen Beweisantrag, in Wirklichkeit dagegen um einen verdeckten Beweisermittlungsantrag, insbesondere auf die Erwägung: Die Zeugin ██████████ habe bei ihrer Vorvernehmung am 7. März 1984 (Bd. IV Bl. 877 ff. d.A.) angegeben, sie erinnere sich nicht an einen SS-Angehörigen, der (wie nach den Feststellungen der Angeklagte) unter dem Beinamen „der Blinde“ bekannt gewesen sei; auch bezüglich anderer SS-Angehöriger und deren Taten erinnere sie sich nach so langer Zeit und nach den im Konzentrationslager erlebten Grausamkeiten nicht mehr an Einzelheiten. Danach, so meint das Landgericht, fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin auch nur ansatzweise Angaben zu den Beweisthemen und/oder zu sonstigen für die Urteilsfindung möglicherweise bedeutsamen Vorgängen machen könne. Überdies werde in das Wissen dieser Zeugin teilweise ohnehin die Kenntnis solcher Vorgänge gestellt, zu denen von ehemaligen Häftlingen nach den Vorermittlungen und nach dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung regelmäßig keine Auskunft zu erwarten stehe.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Es liegt auf der Hand, dass es sich bei dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin ███ – geht man bei der Beweisbehauptung II 1 von dessen Wortlaut aus – nicht um einen Beweisermittlungsantrag in dem Sinne handelt, dass der Antragsteller außerstande sei, entweder eine bestimmte Beweistatsache zu behaupten oder ein bestimmtes Beweismittel zu bezeichnen, sondern das eine oder andere durch Nachforschungen erst ausfindig machen wolle (vgl. BGHSt 30, 131, 142; BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 2; BGH GA 1981, 228; BGH StV 1982, 55, 56; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 244 StPO Rdn. 115; KK-Herdegen 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 52; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 244 Rdn. 25; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 66 f.). Den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Beweisbehauptung und Angabe des Beweismittels ist in formeller Hinsicht Genüge getan.

Ein Beweisermittlungsantrag lässt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch nicht mit der Begründung annehmen, trotz des eindeutigen Antragswortlauts hätten die Verteidiger eine Beweisbehauptung auf Grund bloßer Vermutungen, die durch keinerlei tatsächliche Grundlage gestützt werde, aufgestellt in der Erwartung, dass die grundlose Vermutung im Verlauf der Ermittlungen vielleicht doch eine Bestätigung erfahre. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Annahme, mit der Tatrichter auf Beweiserhebung gerichtete Anträge abgelehnt haben, schon oft beanstandet (BGH, Urteil vom 21. August 1975 – 4 StR 166/75; Urteil vom 31. Juli 1980 – 4 StR 380/80; BGH StV 1981, 330; 1982, 155; BGHR StPO § 244 Abs. 6 – Beweisantrag 1; BGH NStZ 1987, 181 = BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2; BGH NStZ 1988, 324 = BGHR StPO § 244 Abs. 6 – Beweisantrag 5; Beschlüsse vom 3. Februar 1989 – 2 StR 622/88 und 2 StR 677/88). Allerdings gibt es auch Fälle, in denen er die Ablehnung von Anträgen als Beweisermittlungsanträge mit dieser oder ähnlicher Begründung rechtlich gebilligt hat mit der Folge, dass der Tatrichter nicht an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 und 4 StPO gebunden ist (BGHSt 6, 128 f.; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1981 – 5 StR 341/81, bei Pfeiffer/ Miebach NStZ 1983, 210; BGHR StPO § 244 Abs. 6 – Beweisantrag 4). Der Senat hat wiederholt in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 17. Oktober 1973 – 3 StR 248/71; Beschluss vom 12. Februar 1981 – 3 StR 333/80 (S); Beschluss vom 18. Februar 1981 – 3 StR 269/80; Beschlüsse vom 9. Juni 1982 – 3 StR 112/82 (S); Urteil vom 27. Februar 1985 – 3 StR 501/84; BGHR StPO § 244 Abs. 6 – Ermittlungsantrag 1, insoweit in BGHSt 34, 379 nicht abgedruckt). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht.

a) Die einleitenden Bemerkungen des ablehnenden Beschlusses lassen als Auffassung des Landgerichts erkennen, eine genügende Wahrscheinlichkeit, die ein Wissen der vom Angeklagten benannten Zeugen über Vorgänge im Lager B II g aus dem Bereich bloßer, aufs Geratewohl geäußerter Vermutung heraushebe, sei nicht schon in der Tatsache zu sehen, dass die Zeugen eine gewisse Zeit im Konzentrationslager ██ ███ und zwar im Lager B II g, inhaftiert und dort in dem (1944 zeitweilig ca. 1.000 Personen starken) „Kommando KC ███“ (KL-Lager II) eingesetzt gewesen seien. Im Zusammenhang mit dem hier erörterten Teil des Beweisantrags Nr. 1 kann es auf sich beruhen, ob dieser Erwägung zuzustimmen ist (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 210 zur Benennung einer zeugenmehrheit aus einem Personenkreis). Denn bei der Zeugin LC ███ kommt zu ihrer Inhaftierung dort weiteres hinzu, was sie von der genannten Personengruppe deutlich unterscheidet und sachdienliche Angaben gerade von ihr erwarten lässt. Wie die Staatsanwaltschaft in einer Stellungnahme in der Hauptverhandlung zutreffend hervorgehoben hat, gehört die Zeugin zu den Personen, die als Häftlinge im ███████████ II einen herausragenden Aufgabenbereich hatten. Die Zeugin LC ███ soll – was auch die Strafkammer nicht bezweifelt – während ihrer Häftlingszeit im Lager B II g Funktionshäftling (Kapo) gewesen sein. Nach der Behauptung der Verteidigung hat sie in dieser Eigenschaft ständigen Kontakt sowohl zum Angeklagten als auch zu den Häftlingen gehabt. Vor diesem Hintergrund kann trotz der Größe des ███████████ II über das Beweisbegehren nicht als von vornherein haltlose Vermutung hinweggegangen werden.

b) Dem steht nicht entgegen, dass die Vernehmungen der Zeugin ████████ – die im Vorverfahren am 8. August 1983 und 7. März 1984 vor dem Stadtgericht in ███ stattfanden – sich für das Vorbringen der Verteidigung als unergiebig erwiesen haben.

aa) Einem Antragsteller, insbesondere einem Verteidiger, ist es nicht verwehrt, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, deren er sich nicht sicher ist oder nicht sicher sein kann (BGHSt 21, 118, 121, 125; BGH NJW 1983, 126, 127; BGH NStZ 1987, 181; BGHR StPO § 244 Abs. 6 – Beweisantrag 5; BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1989 – 2 StR 622/88 und 2 StR 677/88; Herdegen aaO § 244 Rdn. 43). Ob eine der äußeren Form nach bestimmte Tatsachenbehauptung, zu deren Beweis ein Zeuge benannt wird, sich auf eine für einen Beweisantrag nicht ausreichende, „aufs Geratewohl“ geäußerte haltlose Vermutung gründet, muss aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen beurteilt werden. Die Beurteilung darf demnach in der Regel nicht schon von dem Ergebnis einer in der Hauptverhandlung als Beweismittel nicht verwerteten Vernehmung des Zeugen im Vorverfahren oder davon abhängig gemacht werden, ob der Tatrichter die beantragte Beweiserhebung nach dem Ergebnis der Vorermittlungen und der bisherigen Hauptverhandlung für aussichtsreich erachtet. Allein diese Auffassung wird der Bedeutung gerecht, die der Hauptverhandlung für das Strafverfahren zukommt. Dafür spricht das Verbot der Beweisantizipation, das Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässt (vgl. BGHSt 21, 118, 120 f.). Auch steht das Beweisantragsrecht, wie es sich aus § 244 Abs. 3 ergibt, nicht unter dem Vorbehalt, dass das Tatgericht eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält. Vielmehr wird dieses Recht gerade in den Fällen bedeutsam, in denen sich der Tatrichter nicht von Amts wegen für verpflichtet halten muss, einen bestimmten Beweis zu erheben (BGHSt 21, 118, 124; BGH NJW 1983, 126, 127). Das Beweisantragsrecht würde diese seine besondere Bedeutung verlieren, wenn ein formal einwandfreier Beweisantrag schon deshalb zu einem (lediglich nach § 244 Abs. 2 StPO zu prüfenden) Beweisermittlungsantrag herabgestuft werden könnte, weil sich der Tatrichter von der beantragten Beweiserhebung keine weitere Klärung des Sachverhalts verspricht. Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein Beweisantrag nicht als Beweisermittlungsantrag angesehen werden dürfe, weil zweifelhaft sei, ob sich die benannten Zeugen noch an die unter Beweis gestellte Tatsache erinnern könnten (BGH NStZ 1988, 324; vgl. ferner BGH NStZ 1983, 468).

bb) Im Übrigen ist – auch nach dem Urteilsinhalt – nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin LC ███, auf die sich der Angeklagte zu seiner Entlastung beruft, sich bei einer eingehenden Befragung durch das Prozessgericht nicht doch an Einzelheiten, insbesondere an die Zeit der Abordnung des Angeklagten in das Lager B II g, sollte erinnern können. Der Angeklagte war wegen einer Kriegsverletzung, bei der er ein Auge verloren hatte, eine auffällige Erscheinung (UA S. 131). Das Landgericht hat dargelegt, dass er unter verschiedenen Beinamen, insbesondere dem „des Blinden“, bei den Gefangenen als einer der brutalsten SS-Angehörigen in den KL-Lagern galt (UA S. 93, 98, 139). Es hat an zahlreichen Stellen des Urteils anschaulich ausgeführt, wie eine Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung gleichsam wie bei einer „Rückkehr in die Vergangenheit“ – neue Tatsachen ergeben habe, die sich trotz des Zeitablaufs von mehr als vier Jahrzehnten seit den Taten als so sicher erwiesen hatten, dass sie – auch zum Nachteil des Angeklagten – dem Urteil hätten zugrunde gelegt werden können (vgl. UA S. 70 f., 117 f., 119, 136 f., 143 f., 188 f., 199 f., 207, 211 f., 214 f.). Das gilt auch für die zeitliche Einordnung einzelner Vorgänge (vgl. UA S. 76, 211, 217). Danach ist es dem Senat verwehrt, die Zeugin LC ███ bei Annahme eines Beweis- statt eines Beweisermittlungsantrags als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO anzusehen und die Antragsablehnung jedenfalls im Ergebnis in der Erwägung zu billigen, dass sich der Verfahrensfehler nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könne.

c) Mit den vorstehenden Ausführungen zur Unterscheidung zwischen Beweis- und Beweisermittlungsantrag (s.o. unter b aa) weicht der Senat jedenfalls im Ergebnis nicht von seiner bisherigen einschlägigen Rechtsprechung ab; sie betrifft andere Fallgestaltungen. So geht es in dem Urteil vom 29. Mai 1987 – 3 StR 242/86 (BGHR StPO § 244 Abs. 6 – Ermittlungsantrag 1, insoweit in BGHSt 34, 379 nicht abgedruckt) um die hier nicht interessierende Frage, ob bei einem Antrag auf Beiziehung oder Auswertung von Akten oder anderen schriftlichen Unterlagen das Beweismittel bestimmt genug bezeichnet ist (vgl. BGHSt 6, 128 f.). Der Beschluss vom 18. Februar 1981 – 3 StR 269/80 betrifft einen Sachverhalt, bei dem der Antragsteller eine oder mehrere Personen aus einem großen Personenkreis als Zeugen benennt in der Hoffnung, möglicherweise so ein brauchbares Beweismittel erst zu gewinnen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 210). In den Fällen der Entscheidungen vom 17. Oktober 1973 – 3 StR 248/71, 9. Juni 1982 – 3 StR 112/82 (S) und 27. Februar 1985 – 3 StR 501/84 enthielten die Behauptungen des Antragstellers fernliegende, nur im Wege von Schlussfolgerungen aufgezeigte Möglichkeiten oder „aus der Luft gegriffene“ Anschuldigungen oder Vermutungen, mit deren Bestätigung er nach der Auffassung des Tatrichters selbst nicht rechnete.

2. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 (Beweisbehauptung II 1) kann die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen IV 1c und IV 1d der Urteilsgründe („Büchsenschießen“) beruhen. Das Urteil ist insoweit aufzuheben. Diese Folge lässt sich nicht mit der Begründung vermeiden, möglicherweise hätten sich diese Taten erst ab Mitte September 1944, d.h. zu einer Zeit ereignet, als der Angeklagte nach der eigenen Einlassung bereits im Lager B II g war. Der Senat kann den für die Taten in Betracht kommenden Zeitraum, der nach der Überzeugung des Tatrichters die Monate Juli bis September 1944 umfasst, nicht zum Nachteil des Angeklagten auf die zweite Hälfte des Monats September 1944 einengen.

a) Von dem Verfahrensfehler mitbetroffen und deshalb mitaufgehoben sind auch die Feststellungen zum Tötungsfall IV 3 a („Büchsenschießen“), der nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage ist; denn er hat sich möglicherweise gleichfalls vor September 1944 im Lager B II g zugetragen, zu einer Zeit also, bevor der Angeklagte nach der Beweisbehauptung II 1 des Antrags Nr. 1 erstmals als Aufseher in das ████████████ II nach ██ kam. Mit der Teilaufhebung werden zugleich die Feststellungen gegenstandslos, mit denen das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung als (wenn auch nicht gewichtiges) Schuldindiz (für die Fälle „Büchsenschießen“ IV 1c, IV 1d und IV 3 a) auf Berichte von Zeugen vom Hörensagen abgestellt hat, „dass derartige Taten in den Erzählungen anderer Häftlinge (allein) dem Angeklagten zugeschrieben worden seien“ (UA S. 177, 219 ff.).

b) Dagegen werden die Schuldsprüche in den Fällen IV 1a und IV 1b entgegen der Ansicht der Revision von dem Verfahrensfehler bei der Behandlung des Beweisantrags Nr. 1 (Beweisbehauptung II 1) nicht betroffen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist es auszuschließen, dass das Landgericht die Verurteilung in diesen verbleibenden Fällen, die sich im Bereich des ████████████ I zugetragen haben, von der Täterschaft des Angeklagten auch in den Fällen „Büchsenschießen“ im █████████ II (IV 1c, IV 1d und IV 3 a) – als Voraussetzung einer Überführung – abhängig gemacht hat. Es hat zwar (UA S. 150) bemerkt, die der (nicht einbezogenen) Nachtragsanklage unterlegten Tötungshandlungen seien teils, soweit sie sich auf die Angaben des Zeugen ██████ (UA S. 217 ff.) stützten (Fälle IV 3b und IV 3c), ebenso wie weitere erst im Verlauf der Hauptverhandlung zutage getretene Tötungsdelikte des Angeklagten (gemeint ist ersichtlich der Fall IV 3a) von indizieller Bedeutung (vgl. auch UA S. 177, 210, 236 f.). Die Feststellungen zu den von dem Zeugen SC ███ bekundeten Vorgängen werden nach den Tatumständen (Fall IV 3b: Tatort an der neuen Rampe in █████) oder der Tatzeit (Fall IV 3c: Tatzeit Oktober 1944) von dem Verfahrensfehler jedoch nicht berührt (vgl. zum Fall IV 3b UA S. 135 f.). Auf den von dem Zeugen SC ███ (UA S. 210 ff.) beobachteten Fall IV 3a, der nach der Art der Tathandlung indizielle Bedeutung für die Fälle IV 1c und IV 1d („Büchsenschießen“) haben mag, kommt es nach deren Aufhebung nicht mehr an. Das Landgericht hat auch mit Nachdruck hervorgehoben, dass es den Angaben der Zeugen FC ███ und TC ███, auf denen die Verurteilung in den Punkten IV 1a und IV 1b beruht, für uneingeschränkt glaubhaft hält (vgl. UA S. 178, 180 ff., 191 f.). Folgerichtig hat es betont, es sei schon auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen ███ von den Taten IV 1a und IV 1b des Angeklagten überzeugt (UA S. 190). Daran ändert sich durch die teilweise Aufhebung des Urteils in den bezeichneten anderen Punkten nichts.

3. Das Ergebnis, dass die Fälle IV 1a und IV 1b von dem Verfahrensfehler nicht betroffen sind, ändert sich weiter nicht dadurch, dass die Revision die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 auf Vernehmung der Zeugin LC ███ auch im Zusammenhang mit den Beweisbehauptungen II 3 bis 5 beanstandet, welche die Unkenntnis dieser Zeugin von den Taten des Angeklagten (II 3), sein (mit Einschränkungen) „stets“ korrektes Verhalten gegenüber Häftlingen (II 4) und die Beschränkung seiner Tätigkeit auf das Lager B II g (II 5) zum Gegenstand haben.

Die erste dieser Behauptungen (II 3) ist für die Entscheidung im Ergebnis ohne Bedeutung. Sie ist, soweit sie die Zeugin LC ███ betrifft, inhaltsgleich mit der Beweisbehauptung des Antrags Nr. 16, die das Landgericht durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt hat. Die zweite Behauptung (II 4), die neben der Behauptung II 1 im Vordergrund des ist als Antrags Nr. 1 steht (Revisionsbegründung S. 30), Beweisbehauptung für einen Beweisantrag inhaltlich zu unbestimmt, der Antrag insoweit also zutreffend als Beweisermittlungsantrag gewertet worden. Die Beweisbehauptung II 5 schließlich, welche die Beschränkung der Tätigkeit des Angeklagten auf das Lager B II g zum Gegenstand hat, ist für die Fälle IV 1a und IV 1b gleichfalls ohne Bedeutung. Sie ist im Zusammenhang mit der Behauptung II 1 zu sehen, der Angeklagte sei in diesem Lager (dem ████ █████ II) erst ab Mitte September 1944 als Aufseher eingesetzt worden. Sie berührt also die Fälle IV 1a und IV 1b (aus dem ██████ Lager I) ersichtlich weder unmittelbar noch mittelbar über den von den Zeugen SC ███ beobachteten Fall IV 3b, der sich bereits im Juni 1944 außerhalb des Lagers B II g an der neuen Rampe in █████ ereignet hat (UA S. 171); mit den Feststellungen zum Fall IV 3c ist sie ohne weiteres zu vereinbaren, weil diese Tat erst im Oktober 1944 im Lager B II g geschah (UA S. 173).

II. Auf die weiteren Verfahrensrügen braucht der Senat überwiegend nicht einzugehen.

1. Sie beziehen sich, soweit sie die Ablehnung der Anträge Nrn. 4, 9, 14 und 24 als Beweisermittlungsanträge zum Gegenstand haben, ausweislich der Revisionsbegründung (S. 64) ausschließlich auf den Zeitpunkt der Versetzung des Angeklagten in das Lager B II g und damit auf den aufgehobenen Teil des Urteils. Einen Bezug nur auf diesen Urteilsteil haben weiter die Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Ablehnung der Anträge Nrn. 7 bis 8, 10 bis 12, 15 bis 16 und 23, die – soweit Beanstandungen erhoben werden – sämtlich das „Büchsenschießen“ (die Fälle IV 1c, IV 1d und IV 3a) betreffen (Revisionsbegründung S. 98, 137 f., 141).

Schließlich berührt auch die zu § 261 StPO erhobene Verfahrensbeschwerde, welche sich mit der Verwertung von Eindrücken der Berufsrichter bei einer kommissarischen Vernehmung der Zeugin █████ befasst (Revisionsbegründung S. 143 ff.), nur die Fälle IV 1c und IV 1d („Büchsenschießen“; vgl. UA S. 202), hinsichtlich derer die Verurteilung des Angeklagten ohnehin nicht bestehen bleiben kann.

2. Die Beanstandung, das Landgericht habe den Beweisantrag Nr. 8 bei einer teilweisen Wahrunterstellung nicht ausgeschöpft (Revisionsbegründung S. 141 f.), ist offensichtlich unbegründet. Sie lässt außer Acht, dass die Strafkammer den Antrag im Übrigen, d.h. soweit er sich auf andere Tötungen als die bei dem bezeichneten Fluchtversuch des Jahres 1943 bezieht, ohne Rechtsfehler wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (Zeuge ███ ███) zurückgewiesen hat.

III. Die allgemein erhobene Sachrüge ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im Hinblick auf die zwingend vorgeschriebene Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) bleibt die teilweise Aufhebung des Urteils im Endergebnis ohne Einfluss auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe.

z.Zschockelt

GribbohmRissing-van Saan
RußHarms
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