Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Beihilfe und Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 500/81
Datum
01.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Frankenthal wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Beihilfe zum Betrug. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil die Urteilsgründe den Umfang der fortgesetzten Tat nicht ausreichend erkennen lassen. Zudem weist der Senat auf die Voraussetzungen der Hehlerei hin; eine Verfahrensrüge war mangels Tatsachenbeleg unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fortgesetzten Handlung sind in den Urteilsgründen grundsätzlich die Anzahl der begangenen Einzelakte oder der festgestellte Mindestschuldumfang anzugeben; davon darf nur bei eindeutiger Erkennbarkeit oder genau festliegender Tatzeit abgewichen werden.

2

Hehlerei setzt voraus, dass der Vortäter die gehehlte Sache bereits erlangt hat, ehe die Hehlerhandlung vorgenommen wird.

3

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen belegt ist.

4

Fehlende oder unklare Feststellungen zum Schuldumfang können die Strafzumessung beeinflussen und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 15. April 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 500/81 in der Strafsache gegen den Gebrauchtwarenhändler Rainer ███ aus ██, ██████, geboren am ██ 19[REDACTED], in ██, ████, wegen Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig. Die im Rahmen der Sachbeschwerde erhobenen Einzelangriffe der Revision sind unbegründet, jedoch führt die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht.

1. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen einer in Tateinheit begangenen fortgesetzten Beihilfe zum Betrug schuldig gesprochen, weil er in Kenntnis des betrügerischen Verhaltens des Mitangeklagten ███ dessen Treiben dadurch förderte, „daß er ihm anhand von Katalogen besonders wertvolle und leicht abzusetzende Stücke zeigte, ihn öfters im Auto zu den Kaufhäusern in ████ und Speyer fuhr, und anschließend mit ███ die Beute abtransportierte“ (UA 9). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe die Unterstützungshandlungen „wiederholt und aufgrund einheitlichen Entschlusses“ begangen, „in Kenntnis des betrügerischen Vorhabens des Angeklagten ███ gehandelt und dessen Tat erheblich gefördert“ (UA 19).

2. Diese Ausführungen lassen den Schuldumfang des dem Angeklagten angelasteten strafbaren Tuns nicht ausreichend erkennen. Bei einer fortgesetzten Handlung ist grundsätzlich in den Urteilsgründen mitzuteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgegangen ist. Hiervon darf nur dann abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit genau festliegt und daher Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGH bei Holtz MDR 1978, 803; BGH, Beschlüsse vom 30. März 1977 – 3 StR 52/77 und vom 26. Januar 1981 – 4 StR 2/81). Das angefochtene Urteil geht zwar davon aus, daß der Angeklagte den Mitangeklagten ███ „öfters“ (UA 9) oder „wiederholt“ (UA 19) zum Einkaufen begleitet und dann dessen Beute abtransportiert hat, es teilt jedoch bei Schilderung von 18 einzelnen Betrugshandlungen ███ nur in einem Fall mit, daß der Angeklagte dabei war (UA 10 lfd. Nr. 5), und in diesem Einzelfall hat ██ keine Beute gemacht. Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß die Jugendkammer bei der Strafzumessung von einem zu weiten Schuldumfang ausgegangen ist. Dies muß zur Aufhebung des Urteils auch insoweit führen, als der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei schuldig gesprochen wurde, da zwischen den beiden strafbaren Handlungen natürliche Handlungseinheit besteht. Der Senat hat die Sache an eine nach § 74 Abs. 1 GVG für Erwachsene zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß Hehlerei nur dann vorliegt, wenn der Vortäter die gehehlte Sache erlangt hat, ehe die Hehlerhandlung begangen wird (vgl. LK 9. Aufl., § 259 Rdn. 9; Lackner § 259 Anm. 3 a; Dreher/ Tröndle § 259 Rdn. 10). Das unter IV Nr. 7 des Urteils (UA 10) mitgeteilte Geschehen kann daher nicht Teil der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei des Angeklagten [REDACTED] sein. Ob dieser sich insoweit einer Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht hat, kann entgegen der vom Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 7. September 1981 geäußerten Auffassung – nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.

SalgerRußGoydke
HirschthalEngelhardt

Zitiert (1)

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