Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen und Fehler bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 253/83
Datum
03.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg; das Urteil des Landgerichts Stuttgart wurde in Teilen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Aufgehoben wurden die Verurteilung wegen fortgesetzter homosexueller Handlungen (wegen unzureichender Bestimmung der Anzahl der Teilakte) sowie Teile des Strafausspruchs bei Zuhälterei und Urkundenfälschung (verfahrens- und strafzumessungsrechtliche Fehler). Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzten Handlungen hat das Gericht Beginn und Ende der Tat zeitlich zu bestimmen und — bestehen wegen der Zahl der Teilakte Zweifel und ist diese für die Strafzumessung von Bedeutung — die Mindestzahl der Einzelakte festzustellen.

2

Fehlen die für die Strafbemessung erforderlichen konkreten Feststellungen zur Anzahl oder Dauer fortgesetzter Tathandlungen, so fehlt damit eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Bemessung der Strafe; der Strafausspruch kann insoweit aufzuheben sein.

3

Das bloße Fehlen eines mildernden Umstands darf nicht zu Lasten des Täters als strafschärfender Umstand verwertet werden; das Fehlen von Entschuldigungs- oder Milderungsgründen begründet keine Verschärfung der Strafe.

4

Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten muss das Gericht die in § 47 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen darlegen; unterbleibt diese Darlegung, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 21. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, den Koch Helmut M ██████, geboren am ███ ███ 1940 in ██ ██ ███, zur Zeit in Haft, wegen Zuhälterei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen zwei rechtlich zusammentreffender Vergehen homosexueller Handlungen verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die wegen zwei rechtlich zusammentreffender Vergehen der Zuhälterei und wegen Urkundenfälschung verhängten Einzelstrafen; c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen teilweise Erfolg:

a) Hinsichtlich der Verurteilung wegen homosexueller Handlungen ist der Schuldumfang des dem Angeklagten angelasteten strafbaren Tuns nicht hinreichend festgelegt. Bei einer fortgesetzten Handlung der festgestellten Art muß das Gericht nicht nur Beginn und Ende der Tat zeitlich genau eingrenzen, um Unklarheiten der Rechtskraftwirkung vorzubeugen, sondern auch die Mindestzahl der Einzelakte mitteilen, wenn hierüber Zweifel bestehen und die Zahl der Teilakte für die Strafzumessung von Bedeutung ist (BGH, Beschl. vom 1.10.1981 – 4 StR 500/81; BGH, Urt. vom 9.2.1983 – 3 StR 503/82; Hürxthal in Karlsruher Kommentar § 267 Rdn. 9). Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht annähernd erkennen, wie oft sich der Angeklagte im maßgeblichen Zeitraum an ███ und ████ vergangen hat. Bei so ungenauen Feststellungen stand dem Tatrichter keine ausreichend sichere Tatsachengrundlage für die Bemessung der Strafe zur Verfügung.

b) Der Schuldspruch wegen Zuhälterei ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht legt dem Angeklagten strafschärfend zur Last, daß er sich keineswegs in einer Notlage befand, die ihn zu den Taten veranlaßt hätte, sondern daß er ohne Arbeit auf Kosten anderer seinen Unterhalt und weitere Einnahmen erlangen wollte (UA S. 36). Diese Erwägungen sind in doppelter Weise fehlerhaft. Eine Notlage hätte für den Angeklagten möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen können; das bloße Fehlen eines solchen Umstandes darf aber umgekehrt nicht als strafschärfender Gesichtpunkt herangezogen werden (BGH NJW 1980, 2821; BGH MDR 1980, 240; BGH NStZ 1981, 343; Mössl NStZ 1981, 131, 133). Soweit die Erwägungen dem Angeklagten das planmäßige und eigensüchtige Ausnutzen fremder Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle zur Last legen, knüpfen sie an Tatbestandsmerkmale der ausbeuterischen Zuhälterei an (vgl. BGH, Urteile vom 24.2.1981 – 1 StR 715/80; 27.4.1982 – 1 StR 62/82; 22.9.1982 – 3 StR 300/82, NStZ 1983, 220), beziehen sich daher auf Umstände, die gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht berücksichtigt werden dürfen.

c) Auch der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt hat, ohne die in § 47 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen darzulegen.

Die teilweise Aufhebung der Einzelstrafen bedingt zugleich die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

HerdegenMaulGranderath
UlsamerSchikora

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