Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei und Gewalttaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 715/80
- Datum
- 24.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.1 StGB) ist erfüllt, wenn Täter eine Person eigenmächtig und planmäßig als Erwerbsquelle missbrauchen und dadurch ihre wirtschaftliche Lage spürbar verschlechtert wird.
Für die Bejahung von §181a StGB ist die zeitliche Begrenzung oder vorzeitige Unterbrechung der Ausbeutung, z.B. durch polizeiliches Eingreifen, unbeachtlich.
Bei der Abgrenzung zu §177 StGB (Vergewaltigung) ist auf die Täterintention abzustellen: Fehlt die Absicht, den Beischlaf mit einem Dritten zu erzwingen, scheidet die Anwendung des §177 aus.
Ein auf Dauer angelegtes Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von §181a StGB kann auch durch Nötigung begründet und aufrechterhalten werden.
Ungewöhnliche Umstände des Einzelfalls kommen nach §56 Abs.2 StGB nicht zwingend den Tätern zugute; grobe Mißhandlungen und Einschüchterungen sprechen gegen die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 13. Mai 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 715/80 in der Strafsache gegen
1. █████████████████ aus S██████, geboren am ██████ 1960, 2. Roswitha M█ (geborene L█ aus K█-E█), geboren am █████ 1955, 3. Heidrun R█ (geborene D█), 4. Gabriele N█, geboren am ████ in N█ (Er█),
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1981, an der teilgenommen haben: - Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, - die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Maul, Dr. Schikora, Foth, Dr. █████, als beisitzende Richter, - Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, - Staatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter █
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. Mai 1980 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel veranlassten notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht Konstanz hat die Angeklagte Roswitha M█ wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie gemeinschaftlicher Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Angeklagten Heidrun R█ und Gabriele N█ wurden wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und gemeinschaftlicher Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils fünfzehn Monaten verurteilt. Im Übrigen wurden die Angeklagten freigesprochen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschwerdeführerin rügt zu Ungunsten der Angeklagten, dass die Jugendkammer den festgestellten Sachverhalt als Zuhälterei und nicht als Vergewaltigung gewürdigt hat, andererseits zu Gunsten der Angeklagten R█ und N█, dass die Vollstreckung der gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
1. Insbesondere wird die Verurteilung wegen Zuhälterei von den Feststellungen getragen. Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung (UA S. 18/20) ist zutreffend. Die Angeklagten haben die Zeugin K█ auch eigenmächtig und planmäßig als Erwerbsquelle missbraucht, wodurch sich ihre wirtschaftliche Lage spürbar verschlechtert hat. Dies genügt als Voraussetzung der ausbeuterischen Zuhälterei im Sinn von § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 722; BGH bei Holtz MDR 1977, 282; BGH, Urteil vom 18. Januar 1977 – 1 StR 388/76 – S. 5/6; BayObLGSt 1976, 165 = NJW 1977, 1209; KG MDR 1977, 862). Die Zeugin K█ befand sich wegen Ratenzahlungsverpflichtungen in Geldschwierigkeiten, die sie durch Ausübung der Prostitution beheben wollte (UA S. 6). Das konnte nicht gelingen, wenn sie die gesamten Einnahmen aus dieser Tätigkeit an die Angeklagten abführen musste, wie es von diesen vorgesehen war. Hätte Frau K█ den Dirnenlohn behalten dürfen, hätte sich ihre wirtschaftliche Lage – die nicht mit einer Gefährdung des Existenzminimums verbunden sein muss (BGH, Urteil vom 15. Januar 1975 – 3 StR 312/74 – S. 13/14) – spürbar gebessert. Dabei spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, dass die Ausbeutung wegen des Eingreifens der Polizei nur auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt war (vgl. BGH LM Nr. 12 zu § 181a StGB = NJW 1964, 116). Das gleiche gilt für die vorzeitige Unterbrechung der zwischen Täter und Opfer bestehenden „Beziehungen“ im Sinn von § 181a Abs. 1 StGB. Diese bestanden nach den Urteilsfeststellungen in einem auf Dauer angelegten Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnis, das auch durch Nötigung begründet und aufrechterhalten werden kann (OLG Hamburg NJW 1975, 127 = JZ 1974, 717). Denn die Vorschrift will den sozialschädlichen aktiven Täter treffen, der die Dirne in Abhängigkeit hält (BGH, Urteil vom 14. Januar 1977 – 1 StR 639/76 – S. 18).
2. Die wegen der letztgenannten Handlungsmodalität erforderliche Abgrenzung zum Tatbestand der Vergewaltigung ist vom Landgericht erkannt und im Ergebnis zutreffend behandelt worden. Zwar kann sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Allein- oder Mittäters nach der Neufassung des § 177 StGB auf eine Nötigungshandlung beschränken, die einem anderen den Beischlaf ermöglicht (BGHSt 27, 205 = NJW 1977, 1829); dieser braucht von der Nötigung nichts zu wissen (Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 20. Aufl. § 177 Rdn. 13). Die Anwendung des § 177 StGB scheitert jedoch vorliegend im subjektiven Bereich. Nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen war die Bereitschaft der Zeugin K█ zur Ausübung der Prostitution durch das Verhalten der Angeklagten niemals in Frage gestellt (UA S. 21, 22/23). Sie war auch am Tatabend bereit, sich den Freiern gegen Entgelt geschlechtlich hinzugeben. Den Angeklagten war dieser Umstand bekannt, und sie verfolgten deshalb mit ihrem Handeln andere „Intentionen“. Ihnen ging es nicht darum, Frau K█ zum außerehelichen Beischlaf mit einem Dritten zu nötigen (UA S. 21), sondern allein darum, die unerwünschte Konkurrentin zu überwachen, aus ihrem Verhalten Nutzen zu ziehen und einheitliche und vorteilhafte Geschäftsbedingungen für ihr Gewerbe durchzusetzen. Dieser Fall kann somit nur unter dem Gesichtspunkt des § 181a StGB zur Verurteilung führen (vgl. auch BGHSt 19, 350 = NJW 1964, 1630).
3. Die ebengenannten Absichten und Beweggründe waren hinsichtlich der Angeklagten R█ und N█ auch bei der Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB in Erwägung zu ziehen. Danach sind einzelne Umstände des Falles zwar ungewöhnlich, fallen aber nicht zugunsten der Täter ins Gewicht (BGH NJW 1977, 639). Dabei ist auch die grobe Art und Weise, in der die Angeklagten die ihnen unterlegene Zeugin K█ mißhandelt und eingeschüchtert haben, von nachteiliger Bedeutung. Auf die rechtsfehlerfreien Darlegungen des Landgerichts hierzu (UA S. 26) wird Bezug genommen.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pikart | Maul | Foth | |||
| Woesner | Schikora |