BGH: Aufhebung von Verurteilungen wegen Zuhälterei; Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 62/82
- Datum
- 27.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.1 StGB) setzt neben Gewinnsucht ein spürbares Verschlechteren der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses voraus.
Die bloße Beteiligung von Prostituierten an Getränkeumsätzen begründet nicht ohne Weiteres eine ausbeuterische Zuhälterei; maßgeblich sind konkrete Umstände wie das Vorenthalten fälliger Provisionen, das Aufdrängen von Vorschüssen oder gezielte Verschuldung zur Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit.
Die Alternative der dirigierenden Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.2 StGB) kann neben der ausbeuterischen Ausgestaltung tateinheitlich verwirklicht werden; das Tatgericht hat in jedem Fall die für beide Tatbestandsvarianten erheblichen Feststellungen zu treffen.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu einer alternativ in Betracht kommenden Tatbestandsvariante führen zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Zurückverweisung, wenn die Verwirklichung beider Alternativen tateinheitlich angenommen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 14. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Metzger Josef ████, geboren am ████ 1948 in ██████████, zur Zeit in Haft,
2. den Gastwirt Manfred Armin ███████, geboren am ██████ 1943 in ███████, zur Zeit in Haft,
wegen Zuhälterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ ████████████ als Verteidiger für den Angeklagten ███, Rechtsanwalt ██████████████ als Verteidiger für den Angeklagten ███, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen neun sachlich zusammentreffender, jeweils in Tateinheit mit Förderung der Prostitution begangener Vergehen der Zuhälterei – den Angeklagten ██████████ einem dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit versuchter Nötigung – zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.
1. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme ausbeuterischer Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.
a) Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei erfordert neben den sonstigen Voraussetzungen (planmäßiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht, vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 1974 – 1 StR 153/74 und vom 11. März 1975 – 1 StR 11/75) eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses. Die Vorschrift will die Selbstbestimmung der Prostituierten schützen und sie davor bewahren, dass sie als Ausbeutungsobjekt des Zuhälters in der Prostitution verharren muss oder ihr noch mehr anheimfällt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 – 1 StR 639/76; Lackner in Schönke/Schröder, StGB, 20. Aufl. § 181a Rdn. 10).
b) Die Strafkammer lässt unerörtert, worin sie eine Ausbeutung der neun „Animierdamen“ durch die Angeklagten erblickt hat. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich ein Ausbeuten im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Nach den Feststellungen entrichteten die Gäste kein gesondertes Entgelt für die in den Séparées der Nachtlokale an oder mit ihnen vorgenommenen Unzuchtshandlungen. Das Entgelt war im Sektpreis inbegriffen. Die Sektpreise, die einen Gast zum Verweilen im Séparée mit einer Animierdame für eine nach der Höhe des Preises gestaffelte Dauer von 20 bis 45 Minuten berechtigten, betrugen 200,--, 300,-- oder 500,-- DM je Flasche. Am Sektpreis waren die Animierdamen beteiligt. Sie erhielten eine Provision von 30 % der Zechen (UA S. 13). Die Strafkammer geht nicht auf die Frage ein, ob die Animierdamen nur an den Zechen beteiligt waren, die in den Séparées gemacht wurden. Auch außerhalb der Séparées wurden Sekt und andere alkoholische Getränke ausgeschenkt (UA S. 13). Wenn die Mädchen auch an diesem Ausschank verdienten, hing ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nicht allein von dem Entgelt ab, das Entlohnung für Prostitution war.
Selbst wenn sie aber nur an den in den Séparées getätigten Sektumsätzen beteiligt waren, kann allein in der Beteiligungsregelung nicht ohne Weiteres eine Ausbeutung gesehen werden. Immerhin entfiel auf die Mädchen je nach der Dauer des Aufenthalts in den Séparées (20 bis 45 Minuten) ein Entgelt von 60,--, 90,-- oder 150,-- DM. Die Angeklagten hatten ihrerseits von dem Anteil des Umsatzes, der auf sie entfiel (UA S. 14), die Unkosten zu bestreiten. Ihre – vom Tatgericht nicht ermittelte – Höhe ist für die Frage von wesentlicher Bedeutung, ob das subjektive Merkmal der Eigensucht bejaht werden kann (vgl. Lackner aaO).
Ein Ausbeuten läge allerdings beim Hinzutreten weiterer Umstände nahe, etwa wenn die Angeklagten die Animierdamen durch gezielte Manipulationen in wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten hätten. Die Mädchen waren zwar „häufig über Wochen hindurch ohne wesentliche Einnahmen“ und mussten sich Vorschüsse geben lassen, die dann später mit den Provisionen verrechnet wurden (UA S. 14). Auch erhielten einige Mädchen zur Begleichung von Verbindlichkeiten (z. B. Autoreparatur, Geldstrafen u. a. – UA S. 16, 20) von den Angeklagten Darlehen. Es fehlen indes Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten den Animierdamen fällige Provisionszahlungen vorenthalten, ihnen Vorschüsse aufgedrängt oder sie sonst im Status eines Schuldners gehalten hätten, um so ihre wirtschaftliche Freiheit einzuengen und sie zur weiteren Ausübung der Prostitution zu veranlassen.
2. Selbst wenn weitere Feststellungen, die die Annahme der ausbeuterischen Zuhälterei rechtfertigen würden, nicht zu erwarten wären, käme ein Freispruch nicht in Betracht. Der Sachverhalt enthält Merkmale der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB), etwa: Regelung der Arbeitszeit (UA S. 12), „Einsatzplan“ und Fahrdienst zwischen den Nachtlokalen (UA S. 14, 16), Kontrolle der Verweildauer in den Séparées (UA S. 12, 13). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Tatgericht keine näheren Feststellungen getroffen, weil es der Ansicht war, dass § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB hinter § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktrete (UA S. 34). Es können jedoch, wie der Senat bereits entschieden hat, beide Tatbestandsalternativen tateinheitlich verwirklicht werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 1974 – 1 StR 153/74).
3. Der dargelegte Rechtsfehler führt in jedem der neun Fälle wegen der tateinheitlichen Begehungsweise zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Annahme tateinheitlich begangener Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB bedarf keiner Erörterung. Nach den bisherigen Feststellungen liegt es fern, dass die Animierdamen im Betrieb der Angeklagten in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten worden sind.
Richter am BGH Kuhn ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Herdegen | Dr. Maul | ||
| Dr. Ulsamer | Dr. Granderath |