BGH: §306 Nr.2 StGB bei Brand in gemischt genutztem Gebäude - Ausbreitungsgefahr genügt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 249/86
- Datum
- 18.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist erfüllt, wenn bei einem mehrstöckigen, gemischt genutzten Gebäude das Feuer Teile des Erdgeschosses erfasst, die für dessen bestimmungsgemäßen gewerblichen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind, und nicht ausgeschlossen ist, dass das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann.
§ 306 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das bereits bei einer objektiven Gefährdung der Bewohner und des Wohnbereichs verwirklicht ist, ohne dass ein tatsächliches Übergreifen des Feuers erforderlich ist.
Wesentliche Gebäudebestandteile im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB können tragende oder nutzungswesentliche Bauteile wie Fußboden, Türen, Fensterrahmen oder Zimmerwände sein.
Bei Brandlegungen in gemischt genutzten Gebäuden ist maßgeblich zu prüfen, ob die konkrete Ausbreitungsgefahr auf Wohnbereiche ausgeschlossen ist; ist dies nicht der Fall, genügt das Inbrandsetzen gewerblich genutzter, aber wesentlicher Gebäudeteile zur Tatbestandsverwirklichung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 19. November 1985
Rubrum
Nachschlagewerk: nein Veröffentlichung: ga BGHSt: nein Stichworte: § 306 Nr. 2 StGB
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██ ███ als Verteidigerin des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist bei einem mehrstöckigen Gebäude, dessen Erdgeschoss gewerblich genutzte Räume und dessen Obergeschosse Wohnungen enthalten, erfüllt, wenn der Brand sich nur auf Teile des Gebäudes im Erdgeschoss erstreckt, die lediglich zu seinem bestimmungsgemäßen gewerblichen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind, und nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 249/86 in der Strafsache gegen den Kaufmann Claudio ████, geboren am █████ in ██████ (Italien), zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. November 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Nach den Feststellungen bestimmte der Angeklagte mit Hilfe eines anderen einen oder mehrere unbekannte Täter, die von ihm in gemieteten Räumen betriebene Diskotheken ████ in ████████ und █████████ in ██████████ in Brand zu setzen. Diese Lokale lagen jeweils im Erdgeschoss mehrstöckiger Gebäude. Im ersten Stock über den Diskotheken befanden sich eine (████████) oder mehrere (█████████) Wohnungen. Beide Lokale brannten vollständig aus, wobei „die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Gegenstände innerhalb der Diskotheken wie etwa der Fußboden selbständig brannten“ (UA S. 28).
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung.
Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt wurde. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfasst wird, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364). Der Brand muss sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1981 – 4 StR 620/81 und vom 11. Februar 1982 – 4 StR 18/82 –). Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür, Fensterrahmen, eine Zimmerwand oder der Fußboden (BGHSt 18, 365 f.; OLG Hamburg NJW 1953, 117) angesehen worden.
Es ist hier aber weiter zu beachten, dass es sich bei den Brandobjekten um gemischt genutzte Gebäude handelte, die in ihren Erdgeschossen gewerblich genutzte Räume und nur in den oberen Stockwerken Wohnungen enthielten, dass die vom Feuer erfassten Fußböden nur für den Gebrauch der Diskotheken von wesentlicher Bedeutung waren und dass sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sich die Brände auf Teile der Gebäude ausbreiten konnten, die für den Gebrauch als Wohnhäuser wesentlich waren.
Denn es werden in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Ansichten zu der Frage vertreten, unter welchen Voraussetzungen bei Brandlegungen in gemischt genutzten Gebäuden der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Während es nach einer Auffassung ausreicht, irgendeinen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Bestandteil des Gebäudes in Brand zu setzen, muss nach anderer Ansicht das Feuer geeignet sein, sich auf Gebäudeteile auszubreiten, die für den Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind. Schließlich wird auch die Meinung vertreten, dass die Brandstiftung erst dann vollendet ist, wenn das Feuer tatsächlich auf den Wohnteil übergreift (siehe zum Stand der Meinungen BGH NStZ 1985, 455; ferner BGH, Beschluss vom 26. Juni 1985 – 3 StR 132/85 –).
Der Senat vertritt in Abänderung seiner im Beschluss vom 15. April 1977 (2 StR 140/77) zum Ausdruck gekommenen Rechtsmeinung die Auffassung, dass jedenfalls in Fällen wie dem hier zu entscheidenden, in welchen sich im Erdgeschoss eines mehrstöckigen Gebäudes gewerblich genutzte Räume und im Stockwerk unmittelbar darüber Wohnungen befinden, der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn der Brand sich auch nur auf Teile des Gebäudes im Erdgeschoss erstreckt, die lediglich zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Gewerberaum von wesentlicher Bedeutung sind, und nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann.
Der Senat lässt sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:
§ 306 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das Leben von Bewohnern und von anderen Personen gefährdet, die durch mannigfaltige unmittelbare und mittelbare Beziehungen zu den Bewohnern oder zu dem Gebäude veranlasst werden, es aufzusuchen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen zu lassen, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet worden ist (BGHSt 26, 121, 123; BGH NStZ 1982, 420, Nr. 3). Dieser Schutzzweck der Strafnorm des § 306 Nr. 2 StGB lässt es geboten erscheinen, den Tatbestand jedenfalls in den Fällen, in welchen eine Ausbreitung des Feuers auf den Wohnbereich nicht auszuschließen ist, bereits dann als verwirklicht anzusehen, wenn auch nur ein Gebäudeteil in Brand gesetzt ist, der nicht Wohnzwecken dient.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Theune |
Zitiert (4)
- BGH · 3 StR 132/85 · 26.06.1985BGH: Mittäterschaft bei Brandstiftung und Versicherungsbetrug – Zurückverweisung wegen unklarer Würdigung
- BGH · 2 StR 140/77 · 15.04.1977Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung teilweise stattgegeben, Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 620/81 · 17.12.1981Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Brandstiftung, Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 18/82 · 11.02.1982Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Brandstiftung und fortgesetztem Diebstahl