Treffer
BGH Urteil

§ 306 Nr. 2 StGB: Inbrandsetzen bei Mischnutzung genügt auch nur am Gewerbeteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 270/86
Datum
20.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte mit der Revision, dass das LG bei einer Brandlegung in einem gemischt genutzten Gebäude § 306 Nr. 2 StGB nicht angewandt hatte. Der BGH stellt klar, dass der Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn nur der gewerblich genutzte Teil eines einheitlichen Gebäudes brennt, das auch Wohnzwecken dient. Für den Vorsatz genügt das Wissen, ein solches Gebäude in Brand zu setzen; eine Vorstellung vom möglichen Übergreifen auf den Wohnteil ist nicht erforderlich. Der Schuldspruch wurde auf schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug geändert; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 306 Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn bei einem einheitlichen, gemischt genutzten Gebäude nur der gewerbliche Teil in Brand gesetzt wird.

2

Als Inbrandsetzen eines Gebäudes genügt es, wenn ein nicht völlig unwesentlicher Gebäudebestandteil so brennt, dass ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist und der Brand sich auf für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile ausbreiten kann.

3

Bei § 306 Nr. 2 StGB kommt es nicht darauf an, ob der Wohnteil des gemischt genutzten Gebäudes konkret brandgefährdet ist; die Norm ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet.

4

Für den subjektiven Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB reicht das Wissen des Täters aus, ein Gebäude in Brand zu setzen, das (auch) zur Wohnung von Menschen dient; eine Vorstellung über ein mögliches Übergreifen des Feuers auf den Wohnteil ist nicht erforderlich.

5

Eine einschränkende Auslegung, die bei Mischnutzung eine Brandgefährdung gerade wohnzweckwesentlicher Gebäudeteile und deren Erfassung vom Vorsatz verlangt, würde den Schutzzweck des § 306 Nr. 2 StGB unangemessen verkürzen.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 9. Dezember 1985

Rubrum

Nachschlagewerk: nein Veröffentlichung: ja BGHSt: ja StGB 1975 § 306 Nr. 2

Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn bei einem Gebäude, das gewerblichen und Wohnzwecken dient, nur der gewerbliche Teil in Brand gesetzt wird.

BGH, Urt. vom 20. Juni 1986 – 1 StR 270/86 – LG Offenburg

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 270/86 in der Strafsache gegen Jürgen V. aus █, geboren am ███ 1946 in ██, wegen Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1986 auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1986, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (GL) ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 9. Dezember 1985

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug schuldig ist;

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt die Nichtanwendung von § 306 Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II. 1. Der Angeklagte war Prokurist einer Gesellschaft, die ein Nachtlokal betrieb. Es befand sich im Erdgeschoss und im Untergeschoss eines fünfstöckigen Gebäudes, das mit Ausnahme einer im 5. Obergeschoss gelegenen Wohnung gewerblichen Zwecken diente. Um von der Gebäude- und der Inventarversicherung Leistungen zu erhalten, setzte der Angeklagte mit Hilfe von Benzin das Lokal im Erdgeschoss in Brand. Es entstand dort ein Gebäudeschaden von DM 325.000; auf das übrige Gebäude griff das Feuer nicht über.

Nach der Bauart des Gebäudes „konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Feuer innerhalb oder außerhalb des Gebäudes die unmittelbar über dem Nachtlokal liegenden Büroräume durch Öffnungen in der Decke oder durch aus den Fenstern schlagende Flammen hätte erreichen können, so dass auch insoweit keine nachweisbare Gefahr für die im 5. Obergeschoss liegende Wohnung bestand“ (UA S. 28).

Demgegenüber hatte das Feuer ein in den Hof des Gebäudes hineinragendes, auch zu der im 5. Obergeschoss gelegenen Wohnung führendes, innen und außen zum Teil in Holz errichtetes Treppenhaus erfassen und sich so bis in das 5. Obergeschoss ausbreiten können. Brandmittler wäre die durch die Fenster des Erdgeschosses austretende Strahlungshitze gewesen, die zum Treppenhaus – das mit dem Nachtlokal selbst nicht funktional verbunden war – „nur wenige Meter“ zu überwinden gehabt hätte. Der Sachverständige hatte dieser Art der Brandentwicklung „hohe Wahrscheinlichkeit“ zugemessen (UA S. 49).

2. Das Landgericht hielt § 306 Nr. 2 StGB in objektiver Hinsicht für erfüllt, verurteilte den Angeklagten aber nicht nach dieser Vorschrift, weil es nicht mit Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte „diesen Weg der Brandausbreitung ... in seine Vorstellung aufnahm und als mögliche Folge seines Tuns billigend in Kauf nahm“ (UA S. 28).

III. Nach Auffassung des Landgerichts ist § 306 Nr. 2 StGB nur dann anwendbar, wenn das vom Täter gelegte Feuer zumindest geeignet ist, auch Teile des Gebäudekomplexes zu erfassen, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken wesentlich sind, und der Täter diesen Umstand in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Das Landgericht stützt sich mit seiner Rechtsauffassung wesentlich auf die Entscheidungen BGHSt 18, 363 und BGH, Beschl. vom ██████.

Ob das Vorbringen der Revision – die ebenso wie der Generalbundesanwalt die Rechtsmeinung des Landgerichts nicht in Frage stellt, vielmehr Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung zu erkennen glaubt – Erfolg haben könnte, mag dahinstehen, weil der Senat die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht teilt.

§ 306 Nr. 2 StGB stellt den Täter unter Strafe, der ein Gebäude in Brand setzt, welches zur Wohnung von Menschen dient. Dass es sich im vorliegenden Fall um ein einheitliches Gebäude handelte, stellt die Strafkammer fest. Außer Zweifel steht auch, dass dieses Gebäude zur Wohnung von Menschen diente; daran ändert nichts, dass diese Zweckbestimmung nur für einen Teil des Gebäudes galt. Fraglich kann daher nur sein, ob das Gebäude „in Brand gesetzt“ war.

Nach allgemeiner Meinung ist ein Gebäude in Brand gesetzt, „wenn es vom Feuer in einer Weise erfasst ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht“ (BGHSt 18, 363, 364). Hierfür genügt in der Regel, wenn ein „nicht völlig unwesentlicher Bestandteil“ des Gebäudes brennt, wenn „wesentliche Teile des Gebäudes“ brennen (vgl. RG GA 39, 442 und JW 1931, 3281; BGH NStZ 1981, 220; BGHSt 16, 109, 110). Nicht ausreichend ist, dass „nur die Vernichtung eines unbedeutenden Teiles“ des Gebäudes droht, dass ein Gebäudeteil „von untergeordneter Bedeutung“ brennt und nur seine Zerstörung eintreten kann. Erforderlich ist vielmehr, dass „der Brand sich auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind“ (BGHSt 18, 363 ff.).

Diese Entscheidung, die sich mit der Inbrandsetzung eines Wohnhauses befasste, wurde in der späteren Rechtsprechung teilweise dahin fortentwickelt, bei Gebäuden, die nur zum Teil Wohnzwecken dienen, müsse sich das Feuer auf Gebäudeteile ausbreiten können, „die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind“; nur dann sei § 306 Nr. 2 StGB erfüllt (BGH StV 1984, 368; BGH, Beschl. vom 15. April 1977 – 2 StR 140/77; vgl. auch Urt. vom 9. Mai 1978 – 5 StR 31/78).

Andere Entscheidungen lassen es für die Anwendung von § 306 Nr. 2 StGB genügen – oder deuten diese Auffassung jedenfalls an –, dass „von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer zu Wohnzwecken auch gewerblich genutzt wird, nur der Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist“ (BGH, Urt. vom 26. Juni 1985 – 3 StR 132/85; in gleichem Sinn BGH GA 1969, 118; BGH NStZ ███████).

Der Senat schließt sich dieser letzteren Auffassung an. Er lässt dahinstehen, ob das auch gilt, wenn eine Gefährdung von Menschenleben absolut ausgeschlossen ist und der Täter sich hiervon durch zuverlässige, lückenlose Maßnahmen vergewissert hat (vgl. BGHSt 26, 121, 124/125); eine Fallgestaltung, die hier ausscheidet.

IV. § 306 Nr. 2 StGB ist abstraktes Gefahrdungsdelikt. Die Bestimmung stellt ein Tun unter Strafe, das typischerweise das Leben von Bewohnern und anderen Personen gefährdet, die das Gebäude eben deshalb aufsuchen, weil es zur Wohnung von Menschen dient. Ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet wird, ist unerheblich (BGHSt 26, 121, 123). Die selbst von einem Sachkundigen oft kaum zuverlässig vorauszuberechnende Entwicklung eines einmal entfachten Feuers lässt es zum Schutz des Rechtsguts geboten erscheinen, schon die abstrakte Gefährdung unter erhöhte Strafdrohung zu stellen. Diese Gefährdung liegt vor, sobald „das Gebäude“ brennt.

Hier ändert sich nichts, wenn in einem Gebäude nur ein Teil der Räume Wohnzwecken dient. Sowenig bei einem nur mit Wohnungen belegten Gebäude von Bedeutung ist, ob das Feuer ein Stockwerk, mehrere oder alle Stockwerke zu erfassen droht, sowenig kommt es bei einem gemischt genutzten Gebäude darauf an, in welchem Stockwerk sich die Wohnzwecken dienenden Räume befinden und ob sie durch das Feuer selbst in Gefahr geraten; auch hier genügt, dass „das Gebäude“ in Brand gerät.

Die technische Entwicklung hat zu keiner anderen Betrachtungsweise geführt. Zwar mag die Verwendung feuerhemmender oder -resistenter Baustoffe einerseits, das größere Wissen um die Abläufe von einmal entfachten Bränden andererseits zu Fortschritten in der Brandverhütung und -eindämmung geführt haben. Diese Fortschritte werden jedoch durch die Verwendung anderer, in erhöhtem Maße brandgefährlicher Baustoffe und durch die jedenfalls für den Laien kaum zu durchschauenden und zu beurteilenden branderheblichen Zusammenhänge zwischen verschiedenen Gebäudeteilen (etwa infolge einheitlicher, durchgehender Versorgungsstränge) in einem Maße wettgemacht, dass kein Anlass besteht, von der der Bestimmung des § 306 StGB zugrundeliegenden Vorstellung des – im weiten Sinn – abstrakten Gefahrdungsdelikts abzugehen.

Die Auslegung, die das Tatbestandsmerkmal „zur Wohnung von Menschen dienen“ in der Rechtsprechung findet, fußt auf ähnlichen Überlegungen. Auch dort wird wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die – selbst gegen jede Erwartung – zur Anwesenheit von Menschen führen können, der abstrakte Gefährdungsbereich weit ausgedehnt. Allenfalls dann, wenn eine Gefährdung „absolut ausgeschlossen“ ist und der Täter sich durch „absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert“ hat, dass keine Person im Gebäude ist, könnte die Anwendbarkeit von § 306 Nr. 2 StGB entfallen (BGHSt 26, 121, 124/125 m. w. Nachw.).

Entsprechend der vom Senat für richtig gehaltenen Auslegung des objektiven Tatbestandes genügt für den subjektiven Tatbestand das Wissen des Täters, er setze ein Gebäude in Brand, das (auch) Wohnzwecken dient. Nicht erforderlich ist dagegen eine Vorstellung darüber, ob das Feuer sich auch auf den Wohnteil ausbreiten kann. In der Tat würden Anwendungsbereich und Schutzzweck der Norm erheblich beeinträchtigt, wenn bei einem nur zum Teil Wohnzwecken dienenden Gebäude die bloße – nicht zu widerlegende – Behauptung des Täters, er habe mit einem Übergreifen des Feuers auf den Wohnteil nicht gerechnet, eine Bestrafung nach § 306 StGB ausschlösse. Der vorliegende Fall zeigt beispielhaft, wie ein Brandverlauf, den der Sachverständige für hochwahrscheinlich hält, für den „brandtechnischen Laien“ – wie das Landgericht ausführt – eine „überraschende Möglichkeit“ (UA S. 106) sein kann.

V. Der Senat gerät mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGHSt 18, 363. Dort wurde bei einem ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäude ein Inbrandsetzen verneint, weil nur die Vernichtung eines unwesentlichen Gebäudeteils drohte, ein Übergreifen des Brandes auf andere Gebäudeteile aber unmöglich war. Die hier zu beurteilende Fallgestaltung ist anders; dass das vom Feuer bedrohte Treppenhaus ein wichtiger Teil des Gebäudes war, steht außer Frage. Auch die Entscheidungen BGH StV 1984, 368 und BGH, Urt. vom 9. Mai 1978 – 5 StR 31/78 – stehen nicht entgegen.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 1977 – 2 StR 140/77 – lag die Rechtsmeinung zugrunde, der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB sei erst dann erfüllt, „wenn sich das Feuer auf Teile des Gebäudes auszubreiten vermag, die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind“. Diese Auffassung hätte, was den objektiven Tatbestand angeht, die hier getroffene Entscheidung zwar nicht gehindert, weil das zur Wohnung führende Treppenhaus tatsächlich brandgefährdet war. Bedenken hätten sich jedoch hinsichtlich des Tätervorsatzes ergeben können, der in dem genannten Beschluss nicht erörtert wurde, der aber folgerichtig eine mögliche Brandgefährdung von zu Wohnzwecken wesentlichen Gebäudeteilen hätte umfassen müssen. Doch bedarf das keiner Vertiefung, weil der zweite Strafsenat in dem Urteil vom 18. Juni 1986 – 2 StR 249/86 – seine Auffassung dergestalt abgeändert hat, dass sie der hier getroffenen Entscheidung nicht mehr im Wege steht.

VI. Die Auslegung, die der Senat § 306 Nr. 2 StGB zuteilwerden lässt, führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung. Der Angeklagte wusste, dass er ein Gebäude in Brand setzte, in welchem im 5. Obergeschoss eine (bewohnte) Wohnung war (UA S. 28); das genügt für den subjektiven Tatbestand.

Die Straffrage ist neu zu verhandeln.

FothMaulGranderath
UlsamerSchimansky
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