Treffer
BGH Urteil

BGH: Mittäterschaft bei Brandstiftung und Versicherungsbetrug – Zurückverweisung wegen unklarer Würdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 132/85
Datum
26.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte die Verurteilung der Angeklagten Katharina und erreichte die Aufhebung des Urteils hinsichtlich ihrer Person; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der BGH bejahte, dass das Anzünden des gewerblich genutzten Teils eines einheitlichen Gebäudes unter § 306 Nr. 2 StGB fällt, wenn eine Ausbreitungsgefahr für den Wohnteil besteht. Er bemängelte die unzureichende Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe und stellte klar, dass Mitwirkung in der Vorbereitung für Mittäterschaft/Beihilfe ausreicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist erfüllt, wenn ein nach natürlicher Auffassung einheitliches Gebäude, das Wohn- und Gewerbezwecke vereint, in seinem Wirtschaftsteil in Brand gesetzt wird und hierdurch konkrete Gefahr einer Brandausbreitung auf den Wohnteil besteht.

2

Mittäterschaft ist anzunehmen, wenn eine Person durch eigenständige, steuernde oder maßgeblich mitbestimmende Beiträge an Planung und Vorbereitung eines gemeinschaftlich ausgeführten Vorsatzdelikts teilnimmt und ein erhebliches eigenes Interesse am Taterfolg hat; eine harmonische Ehe begründet keinen Schluss auf Unterordnung.

3

Beihilfe und Mittäterschaft setzen nicht zwingend eine aktive Förderung in der Phase der Tatbestandsverwirklichung voraus; bereits Mitwirkung im Vorbereitungsstadium kann für strafrechtliche Teilnahme genügen.

4

Die rechtliche Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und bloßer Beihilfe erfordert eine vollständige und nachvollziehbare Würdigung des festgestellten Sachverhalts; unzureichende Darlegungen können revisionsrechtlich zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 16. Mai 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Hans ██ aus ███, geboren am ███████ 1932 in ███████,

2. die Kauffrau Katharina ██████, geborene ████████, aus ███, dort geboren am ██ 1934,

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger der Angeklagten Katharina ██████,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Mai 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte Katharina ██████ betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

A. Das Landgericht hat den Angeklagten Hans ███████ wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Es hat ihn schuldig gesprochen:

im Fall II 1 des Urteils ████ und ██████ oHG und ███████████ GmbH der Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB);

im Fall II 2 █████ KG der Verabredung zum Versicherungsbetrug (§§ 30, 265 StGB) sowie

im Fall II 3 ███████████ Co KG der schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und des versuchten Betruges.

Die insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt der Angeklagten Katharina ██████ zur Last, sie habe sich im Fall II 3 als Mittäterin an den Taten beteiligt.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; im Übrigen hat es sie freigesprochen.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, soweit sie verurteilt worden sind. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Teil der angefochtenen Entscheidung, der die Angeklagte Katharina ██████ betrifft. Sie erstrebt deren Verurteilung als Mittäterin der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und des versuchten Betrugs im Fall II 3 sowie eine schärfere Bestrafung, insbesondere die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

B. I. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind im Wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auf die allgemein erhobenen Sachrügen ist nur folgendes auszuführen:

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass sich der Angeklagte Hans ██████ im Fall II 3 einer vollendeten schweren Brandstiftung schuldig gemacht, er also ein Gebäude in Brand gesetzt hat, welches zur Wohnung von Menschen dient (§ 306 Nr. 2 StGB). Nach den Feststellungen brannte von dem aus drei Werkshallen und einem „Mehrfamilienhaus“ (UA S. 22) bestehenden „Gebäudekomplex“ (UA S. 59) zwar nur die als Lager benutzte Halle I, die vollständig zerstört wurde (UA S. 25); die Feuerwehr verhinderte ein Übergreifen des Feuers auf das Wohnhaus, das über Büroräumen errichtet war, die in direkter Verbindung mit der Lagerhalle standen (UA S. 22, 24). Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Rechtsansicht (Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 21. Aufl., § 306 Rdn. 11; Horn in SK StGB, § 306 Rdn. 11) ist der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB aber bereits erfüllt, wenn von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer zu Wohnzwecken auch gewerblich genutzt wird, nur der Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist (RG JW 1931, 3281; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1936, 2 D 62/36; BGHSt 18, 363, 365 f.; BGH, Urteil vom 15. April 1977 – 2 StR 140/77; Urteil vom 9. Mai 1978 – 5 StR 31/78; Beschluss vom 12. April 1984 – 4 StR 160/84; GA 1969, 118). Dies gilt jedenfalls, wenn der Wirtschaftsteil so vom Feuer erfasst ist, dass sich der Brand auf den Wohnteil ausbreiten kann (BGH, Urteil vom 15. April 1977 – 2 StR 140/77; Urteil vom 9. Mai 1978 – 5 StR 31/78; vgl. BGHSt 18, 363, 365 f). Das war nach der äußeren Erscheinung und inneren Einrichtung des „Gebäudekomplexes“ hier der Fall, wie das Landgericht im Hinblick auf die „direkte Verbindung“ der Büroräume, über denen der Wohnteil liegt, mit der Lagerhalle sowie im Hinblick auf das Ausmaß des Feuers und die dadurch verursachte konkrete Gefahr für die Hausbewohner ohne Rechtsfehler dargelegt hat (UA S. 24). Unter diesen Umständen wird die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die baulichen Verhältnisse im Urteil nicht genauer beschrieben sind und insbesondere offen bleibt, wie die genannte „direkte Verbindung“ beschaffen war und ob die Lagerhalle und das Wohnhaus feuerbeständig (z. B. durch Brandmauern und feuerfeste Türen) voneinander getrennte Gebäudeteile waren (vgl. RG JW 1936, 262, 263; BGH, Urteil vom 17. März 1977 – 1 StR 97/77; Dreher/Tröndle, StGB, § 306 Rdn. 4 a. E.).

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die zum Schuld- und Teilfreispruch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Angeklagte Katharina ██████ betrifft.

1. Das Landgericht hat die Mitwirkung dieser Angeklagten bei der schweren Brandstiftung nur als Beihilfe gewertet in der Erwägung: Dafür, dass sie die Tat als eigene gewollt habe und die Tatausführung „entscheidend“ von ihrem Willen abhängig gewesen sei, habe die Hauptverhandlung „nicht genügend Anhaltspunkte“ ergeben. Ihre Tatbeteiligung sei „vor dem Hintergrund ihrer mit dem Angeklagten Hans ███████ bestehenden und von ihr selbst als sehr harmonisch bezeichneten Ehe zu sehen“ (UA S. 60). Diese Würdigung erschöpft den festgestellten Sachverhalt nicht. Sie ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob das Landgericht die für die rechtliche Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe wesentlichen Tatsachen vollständig berücksichtigt hat.

a) Nach den Feststellungen hat die Angeklagte Katharina ██████ zusammen mit ihrem Ehemann, den Eheleuten ███ und dem Zeugen ███ an der Planung der Firmengründung, des Maschinenkaufs, des Abschlusses einer hohen Feuerversicherung und der Inbrandsetzung zum Zwecke der anschließenden Erlangung der Versicherungssumme teilgenommen und eigene Gedanken ebenso beigesteuert wie die anderen vier Beteiligten (UA S. 21). Sie half ihrem Ehemann beim Erwerb von Benzinkanistern, die für die Brandstiftung bestimmt waren (UA S. 23). Nach den Bekundungen des Zeugen ████, denen das Landgericht folgt (UA S. 49), war sie „in demselben Umfang“ an den Planungen beteiligt wie ihr Ehemann. Der Zeuge hat ausgesagt: Sie sei das „denkende“, ihr Ehemann das ausführende „Organ“ gewesen. Sie habe eigene Vorschläge „eingebracht“ und sich rege an allen Planungen beteiligt.

Die Angeklagten hatten für die Schulden der Firma ███ KG, zu deren Kommanditisten Katharina ██████ gehörte (UA S. 15), Bürgschaften in Höhe von 400.000 DM übernommen (UA S. 16). Da die geplante Brandstiftung im Fall II 2 des Urteils gescheitert war, die Schulden der ██████ KG aber nach wie vor bestanden, hatten beide Angeklagte ein erhebliches Interesse daran, durch die Tat größere Geldmittel für die Sanierung der KG zu erlangen (UA S. 53).

b) Diese Feststellungen bieten genügend tatsächliche Anhaltspunkte dafür, die Mitwirkung der Angeklagten Katharina ██████ nach Art und Umfang ihrer Beteiligung sowie nach ihrem Interesse am Taterfolg rechtlich als Mittäterschaft zu qualifizieren. Sie verlieren ihr Gewicht nicht durch den bloßen Hinweis auf die harmonische Ehe der Angeklagten. Aus dem Hinweis folgt nicht ohne Weiteres, dass Katharina ███████ die schwächere Persönlichkeit beider Ehepartner war und sich dem Willen ihres Ehemannes im Allgemeinen oder jedenfalls bei der Tat untergeordnete. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mag zwar hervorgehen, dass der Angeklagte Hans ███████ gleichsam die treibende Kraft bei dem Vorhaben gewesen sein kann. Nach den Feststellungen beschränkte sich Katharina ██████ bei den Vorbereitungen aber nicht auf eine mehr passive Rolle; sie war als „denkender Teil“ möglicherweise durchaus in der Lage, das Verhalten ihres Ehemannes wesentlich zu beeinflussen. Ausführungen hierzu sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

2. Nach dem Feuer bei der ███████ GmbH & Co. KG meldete der Zeuge ███ auf Veranlassung und in Absprache mit dem Angeklagten Hans ████████ den Schaden bei der Versicherung, um in betrügerischer Weise die Versicherungssumme zu erlangen. Die Versicherung leistete jedoch nicht, weil sie einen Tatverdacht hegte (UA S. 25). Das Landgericht begründet den Freispruch der Angeklagten Katharina ██████ vom Vorwurf der Beteiligung am Betrugsversuch mit der Erwägung: Ihr habe nicht nachgewiesen werden können, dass sie den Zeugen ███ mit veranlasst habe, den Brandschaden zu melden. Zwar sei der Tatplan beider Angeklagten gerade darauf gerichtet gewesen, die Versicherung in betrügerischer Absicht in Anspruch zu nehmen. Die Hauptverhandlung habe aber nicht ergeben, dass die Angeklagte Katharina ██████ „insoweit die Tatbestandsverwirklichung aktiv gefördert“ habe.

Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht verkennt, dass weder Beihilfe noch Mittäterschaft eine aktive Förderung der Haupttat in der Phase der Tatbestandsverwirklichung voraussetzen, sondern dass für beide schon eine Mitwirkung im Stadium der Vorbereitung ausreichen kann (vgl. Dreher/Tröndle, aaO, § 25 Rdn. 7, § 27 Rdn. 2). Darauf kommt es hier an, weil die Angeklagte durch ihre Mitwirkung bei der schweren Brandstiftung zugleich den von Anfang an geplanten Betrug gegenüber der Versicherung mit vorbereitet, sich also im Vorbereitungsstadium am Betrugsversuch beteiligt hat.

SchmidtDr. RußKutzer
GribbohmDr. Zschockelt
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