Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung teilweise stattgegeben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 140/77
Datum
15.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zündete in zwei Bars Brände mit Ausbreitung auf Boden und Mauerwerk; in einem Fall erlitten Personen Rauchvergiftungen. Der BGH hebt die Verurteilung im einen Fall (III 2) und den gesamten Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da die Voraussetzungen des § 306 Nr.2 StGB nicht hinreichend festgestellt wurden. Die weitergehende Revision bleibt unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 306 Nr.2 StGB ist nur erfüllt, wenn sich das Feuer auf Gebäudeteile auszubreiten vermag, die für den Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind.

2

Fehlt im Urteil eine Feststellung, ob sich das Feuer auf solche wesentlichen Gebäudeteile hätte ausbreiten können, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben.

3

Ist wegen Aufhebung einer Teilverurteilung nicht auszuschließen, dass dies die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Bei Anhaltspunkten für eine durch Alkohol beeinträchtigte Schuldfähigkeit hat das Gericht Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Tatbeginns zu treffen; mögliche Milderungsgründe nach § 21 StGB sind zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/ Main, 2. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 140/77

in der Strafsache gegen den Portier Hans Jürgen ████ aus ██ ███████████████, geboren ██████ ███ 1940 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässigen Vollrauschs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 2. November 1976

1. im Fall III 2 (Swing-Bar) der Urteilsgründe und 2. im gesamten Strafausspruch mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte war unter anderem in der ████████ Bar" und der "SC__}-Bar" als Portier tätig. Nach Betriebsschluss zündete er in diesen Lokalen den Bühnenvorhang an. Das Feuer breitete sich schließlich in beiden Fällen so aus, dass auch der Fußboden und das Mauerwerk dieser Räumlichkeiten brannten. Die Bars befanden sich in den Erdgeschossen von Gebäuden, deren sonstige Etagen zu Wohnzwecken benutzt wurden. Der Brand in der "SC__}-Bar" führte dazu, dass verschiedene Personen Rauchvergiftungen erlitten. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte infolge Alkoholgenusses schuldunfähig war. Sie ist der Ansicht, er habe in diesem Zustand jeweils den objektiven Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB, im zweiten Fall zugleich mehrfach auch den der Körperverletzung verwirklicht, und hat ihn wegen zweier fahrlässiger Vergehen nach § 330a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Vom Landgericht ist die Auffassung vertreten worden, es komme nicht darauf an, ob sich das Feuer auf den Rest der Gebäude, insbesondere bis in die Wohnungen habe ausbreiten können, der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB sei schon deshalb gegeben, weil die Räumlichkeiten der Bars und damit wesentliche Bestandteile der Gebäude gebrannt hätten. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Strafkammer von einem zu weiten Anwendungsbereich jener Vorschrift ausgegangen ist. § 306 Nr. 2 StGB setzt zwar nicht einen Brand voraus, der zum Niederbrennen des ganzen Gebäudes führen kann. Der Tatbestand ist aber erst dann erfüllt, wenn sich das Feuer auf Teile des Gebäudes auszubreiten vermag, die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGHSt 18, 363, 365 f).

Das Landgericht hatte deshalb jene Frage nicht offenlassen dürfen. Der insoweit gegebene Rechtsfehler nétigt jedoch nur im Fall III 2 der Urteilsgründe zur Aufhebung der Verurteilung, nicht auch im Fall III 1 ████ ██████. Denn hier lagen die Voraussetzungen des § 306 Nr. 3 StGB vor. Als der Angeklagte das Lokal anzündete, hielten sich im Nebenzimmer, das als Büro diente, der Geschäftsführer und eine Angestellte auf, die mit der Kassenabrechnung befasst waren. Feststellungen zum natürlichen Vorsatz sind im angefochtenen Urteil nicht getroffen. Den Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass die Vorstellung des Angeklagten seinem Handeln entsprach.

2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall III 2 und damit auch die der Einsatzstrafe lässt es geboten erscheinen, den gesamten Strafausspruch aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Höhe der im Fall III 1 festgesetzten Einzelstrafe von jener Strafe beeinflusst worden ist. Das angefochtene Urteil hat sich nicht ausdrücklich zu der Frage geäußert, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Beginn des Trinkens vorhanden war. Sollte dies uneingeschränkt zu bejahen sein, so könnte eine im Sinn des § 21 StGB noch nicht erhebliche Minderung der Hemmungsfähigkeit noch für die Strafzumessung Bedeutung haben. Hierauf wird vorsorglich hingewiesen.

3. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

RiBGH Prof. Dr. Willms Müller Schumacher kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

StPOBaumgarten
Meyer
Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung teilweise stattgegeben, Zurückverweisung — Themis