Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Brandstiftung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 620/81
Datum
17.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung sowie den gesamten Strafausspruch auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die Revision in den übrigen Schuldsprüchen war unbegründet. Das Urteil des Landgerichts enthält lückenhafte Feststellungen dazu, ob der Brand wesentliche Gebäudeteile erfasst oder hätte erfassen können und ob der Vorsatz dies umfasste. Mangels dieser Feststellungen hält der Schuldspruch wegen Brandstiftung nicht stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Inbrandsetzens eines Gebäudes (§ 308 Abs. 1, 1. Alternative; entsprechend § 306 StGB) setzt voraus, dass das Feuer Teile des Gebäudes erfasst, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung, und das Gebäude ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt.

2

Brennstoffbedingte Schäden an Einrichtungsgegenständen, Absprengen von Putz, Ankohlen oder Entzünden von Tapeten reichen für die Annahme einer vollendeten Brandstiftung an einem Gebäude nicht aus.

3

Die Feststellungen des Tatrichters müssen konkret darlegen, ob und in welchem Umfang sich der Brand auf wesentliche Gebäudeteile erstreckt hat oder ausbreiten konnte; pauschale Schadensbeschreibungen genügen nicht.

4

Der Vorsatz des Täters muss sich, soweit der Straftatbestand darauf abstellt, auch auf die Ausbreitung des Brandes auf wesentliche Teile des Gebäudes erstrecken; fehlen insoweit Feststellungen, ist die Verurteilung nicht tragfähig.

5

Kann die Aufhebung einer Einzelstrafe wegen eines Delikts die Strafzumessung der übrigen Einzelstrafen beeinflusst haben, rechtfertigt dies die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 22. April 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 620/81 in der Strafsache gegen den Kaufmann Georg Franz B. geboren am ██ 1953 in ██████ ██████, zur Zeit in Haft, wegen Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung verurteilt worden ist und b) im gesamten Strafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen und wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. November 1981 zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer Erörterung der insoweit erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Der Schuldspruch wegen vollendeter Brandstiftung kann keinen Bestand haben.

a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter übereingekommen, Geschäftsunterlagen, die von der Steuerfahndung bei ihm beschlagnahmt worden waren und die nunmehr in einem Dienstraum des Finanzamtes ██████████ verwahrt wurden, durch einen Brandanschlag zu vernichten. Entsprechend dem Tatplan drang der Mittäter des Angeklagten in diesen Raum ein, übergoss die Unterlagen mit Benzin und setzte sie in Brand. Das Feuer flammte „explosionsartig auf, so dass die Fensterscheiben zerbarsten und am Mauerwerk einer Innenwand Risse entstanden“ (UA 19). Die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen des Angeklagten wurden fast vollständig vernichtet, an „Gebäude und Einrichtung“ entstand ein Schaden von etwa 13.500,– DM (UA 20).

Das Landgericht geht davon aus, der Mittäter des Angeklagten habe durch sein Verhalten „ein Gebäude in Brand gesetzt“ und damit den Tatbestand des § 308 (Abs. 1, 1. Alternative) StGB verwirklicht (UA 61). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

b) Der Tatbestand des § 308 Abs. 1, 1. Alternative StGB verlangt, ebenso wie der des § 306 StGB, soweit er sich auf das Inbrandsetzen eines Gebäudes bezieht, dass das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfasst wird, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364). Der Brand muss sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f.; BGH NStZ 1981, 220 m. w. Nachw.). Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38), Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365 f.; Beschluss vom 2. Juni 1977 – 1 StR 231/77) oder eine Zimmerwand (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221) angesehen worden. Dass durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abspringen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 – 2 StR 638/76), Tapete (BGH NStZ 1981, 220) oder ein an die Wand genageltes Regal (BGHSt 16, 109) in Brand gerät oder dass einzelne für das Gebäude wesentliche Holzteile lediglich ankohlen (RGSt 64, 273), reicht für die Annahme einer vollendeten Brandstiftung nach den §§ 306, 308 StGB hingegen nicht aus (vgl. auch Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdnr. 6 zu § 306 StGB).

c) Vorliegend hat das Landgericht nicht festgestellt, ob sich der Brand auf wesentliche Teile des Gebäudes erstreckt hat oder hätte ausbreiten können. Bei der häufigen Verwendung nicht brennbarer Materialien in neueren Gebäuden hätte es insoweit näherer Ausführungen bedurft (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221; Horn in SK § 306 Rdnr. 10). Auch die Feststellungen zur subjektiven Seite des § 308 Abs. 1, 1. Alternative StGB sind lückenhaft. Es fehlen Ausführungen darüber, ob der Vorsatz des Angeklagten auch die Ausbreitung des Brandes auf wesentliche Teile des Gebäudes mitumfasst hat. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.

2. Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Höhe der aufgehobenen Einzelstrafe wegen Brandstiftung auf die Bemessung der anderen Einzelstrafaussprüche ausgewirkt haben kann, waren auf Antrag des Generalbundesanwaltes auch diese aufzuheben, obwohl sie im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen lassen.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt
Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Brandstiftung, Zurückverweisung — Themis