Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung des Strafausspruchs bei Sexualtaten gegen ein Kind wegen Rechtsfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 542/65
Datum
12.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind ein. Der BGH verwirft die Revision überwiegend, hebt jedoch den Strafausspruch wegen rechtlicher Fehler in der Würdigung einzelner Tathandlungen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Beweiswürdigung und das Vorgehen zu Gutachten und Feststellungen wurden geprüft und teilweise korrigiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, soweit sie lediglich allgemeine Angriffe auf widerspruchsfreie richterliche Feststellungen oder die freie Beweiswürdigung ohne substantiiertes Aufzeigen von Rechtsfehlern enthält.

2

Die Rüge unzureichender Ermittlungen (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche zusätzlichen Tatsachenfeststellungen erforderlich gewesen wären und mit welchen Beweismitteln diese hätten erzielt werden sollen.

3

Die Pflicht zur Einholung weiterer fachpsychologischer oder psychiatrischer Gutachten besteht nicht, wenn bereits ein geeigneter Sachverständiger gehört wurde und dessen Untersuchung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes ausreichend erscheint.

4

Unzüchtige Reden oder das Zeigen unzüchtiger Bilder erfüllen für sich genommen nicht ohne Weiteres den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB; sie können jedoch den Tatbestand der Verleitung zu unzüchtigen Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begründen, wenn das Kind dadurch zu unzüchtigen Handlungen veranlasst wird.

5

Rechtsfehler in der rechtlichen Bewertung einzelner Tathandlungen, die den Schuldspruch als Ganzes nicht zwingend aufheben, können dennoch die Strafzumessung berühren und rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe und ggf. Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus █████████ – den Bergmann Heinz geboren ████████ 1936 in ██████████ wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Wilims als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Huirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

1. Soweit die Revision eine Verletzung des § 261 StPO geltend macht, wendet sie sich nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Landgerichts, die widerspruchsfrei getroffen sind, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht zu erkennen sind.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist teils unzulässig, teils unbegründet.

Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision zunächst (Rev.-Begründung S. 2), dass die vernommenen Zeugen und der Angeklagte nicht eingehend genug gehört worden seien. Dabei verkennt sie, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht damit begründet werden kann, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

Ebenso unzulässig ist die weitere Beanstandung der Revision (Rev.-Begründung S. 4/5), das Landgericht habe nicht von Amts wegen Beweise erhoben, deren Erhebung in einem vor der Hauptverhandlung von dem Verteidiger eingereichten Schriftsatz beantragt gewesen sei. Diese Rüge gibt mit Ausnahme eines Punktes nicht an, was das Landgericht weiter hätte aufklären, und sagt in keinem Falle, mit Hilfe welcher Beweismittel es diese weitere zusätzliche Aufklärung hätte erzielen sollen.

Im Übrigen ist die Aufklärungsrüge unbegründet. Zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die geistigen Fähigkeiten und die damit zusammenhängende Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes Brigitte von Amts wegen (Rev.-Begründung S. 4) war das Landgericht nicht gedrängt. Es hatte einen Psychologen als Sachverständigen gehört, der das Kind schon vor der Hauptverhandlung eingehend untersucht hatte. Das genügte in diesem Fall (BGH NJW 1959, 2315 Nr. 16).

Auch zur Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens („Obergutachtens“, vgl. Rev.-Begründung S. 6) hatte die Strafkammer keinen Anlass.

2. Der Schuldspruch ist im Ergebnis bedenkenfrei.

Die Strafkammer begründet die Glaubwürdigkeit der Brigitte auch damit, dass „nicht nachgewiesen ist, dass sie ähnliche Erlebnisse mit anderen Männern gehabt hat“ (UA 9).

Hätte die Strafkammer hiermit zum Ausdruck bringen wollen, es sei zwar nicht nachgewiesen, aber doch möglich, dass Brigitte noch andere sexuelle Erlebnisse gehabt habe, so wäre es in der Tat rechtsfehlerhaft gewesen, die Nichtnachweisbarkeit solcher anderer Erlebnisse ohne weiteres für ihre Glaubwürdigkeit zu verwerten. Das Landgericht hätte sich dann vielmehr damit auseinandersetzen müssen, warum es dem Mädchen trotz der Möglichkeit ähnlicher Erlebnisse mit anderen Männern geglaubt hat.

So sind die Erwägungen des Landgerichts jedoch nicht zu verstehen. Wenn es sagt, es sei nicht nachgewiesen, dass Brigitte ähnliche Erlebnisse wie mit ihrem Stiefvater auch mit anderen Männern gehabt habe, so will es damit nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe sagen, es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie solche anderen Erlebnisse gehabt habe. In der Tat ergibt das Urteil eindeutig, dass solche Anhaltspunkte nicht vorliegen. Die Feststellungen lassen erkennen, dass eine solche Möglichkeit von keiner Seite auch nur behauptet worden ist. Die Strafkammer, die einen psychologischen Sachverständigen gehört hatte, legt dar, dass Brigitte bestimmte unzüchtige Handlungen, die der Angeklagte mit ihr vorgenommen haben sollte, mit ihm erlebt haben müsse, weil sie „in ihrem Alter (zur Tatzeit 10 bis 11 Jahre) und bei ihrem Aufklärungsstand solche Handlungen bzw. Geschehnisse nicht frei erfunden haben kann“ (UA 8 unten). Hätte das Landgericht mit der Möglichkeit anderer Erlebnisse Brigittes gerechnet, so hätte es nicht von dem gemeint ist: geringen Aufklärungsstand des Mädchens sprechen können.

Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts zu verschiedenen Teilakten der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Tat des Angeklagten geben jedoch zu Beanstandungen Anlass.

a) Der unter II a geschilderte Vorgang (UA 3/4) erfüllt entgegen der Meinung des Landgerichts nicht den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB. Der Abhängige wird nicht schon dadurch i. S. dieser Bestimmung zur Unzucht missbraucht, dass der Täter vor ihm unzüchtige Reden führt (BGHSt 16, 87 = NJW 1961, 1635 Nr. 19) oder dass er ihm unzüchtige Bilder zum Betrachten gibt (Schönke/Schröder, 12. Aufl., 1965, Rz. 25 zu § 174 StGB). Durch unzüchtige Reden und das Zeigen unzüchtiger Bilder wendet sich der Täter nicht an den Körper, sondern an das Vorstellungs- und Empfindungsleben des Abhängigen.

Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt erfüllt jedoch den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Form der Verleitung der Brigitte zur Verübung unzüchtiger Handlungen. Sowohl das Anschauen unzüchtiger Abbildungen (BGHSt 1, 288, 291; 15, 118, 122) als auch das aufmerksame Anhören unzüchtiger Reden (BGHSt 1, 168, 173; 15, 118, 122) sind unzüchtige Handlungen, zu deren Verübung der Angeklagte Brigitte verleitet hat. Da sich sowohl das Anhören der unzüchtigen Reden als auch das Anschauen der unzüchtigen Bilder durch Brigitte über einen gewissen Zeitraum erstreckt hat, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

b) Missbrauch zur Unzucht i. S. des § 174 Nr. 1 StGB kann auch vorliegen, wenn der Täter eine unzüchtige Handlung (hier eine Entblößung) an sich selbst vornimmt und die abhängige Person veranlasst, seinem Tun ohne Vornahme von Handlungen an ihrem eigenen Körper zuzusehen. Das ist jedenfalls für die Fälle anzunehmen, in denen der Täter den Abhängigen zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorgangs veranlasst (BGHSt 7, 48; 8, 14).

Es bestehen also keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht im Falle II b sowohl § 174 Nr. 1 als auch § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angewandt hat.

Die Feststellungen tragen allerdings die Verurteilung wegen einer vollendeten Tat nicht. Das Landgericht sagt, das Mädchen „sah voll Scham den Geschlechtsteil ihres Stiefvaters“ (UA 4). Dabei bleibt offen, ob es nur kurz hingesehen und seine Blicke alsbald schamvoll abgewandt oder ob es das Glied des Angeklagten eine gewisse Zeit („geflissentlich“) betrachtetet hat. Da weitere Feststellungen hierzu durch die Vernehmung des Kindes nicht zu erwarten sind, muss der Senat in diesem Fall von der ersten Möglichkeit ausgehen, so dass nur ein versuchtes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 und § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommt (vgl. dazu BGHSt 7, 48).

c) Ebenso liegt es im Falle II f. Das Landgericht hat nur festgestellt: „Das Kind sah die unbekleidete Mutter und schämte sich“. Es äußert sich nicht darüber, ob Brigitte ihre Mutter nur kurz angesehen und dann weggeschaut hat, weil sie sich schämte, oder ob sie sie länger angesehen hat. Auch in diesem Fall sind weitere Feststellungen durch eine erneute Vernehmung des Mädchens kaum zu erwarten. Es kann daher auch in diesem Fall der Verurteilung des Angeklagten nur ein versuchtes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 und § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrunde gelegt werden.

Dabei steht es der Anwendbarkeit des § 174 Nr. 1 StGB nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht sich selbst, sondern seine Ehefrau entblößt hat.

d) Im Falle II g äußert das Landgericht sich nicht darüber, wie oft sich die hier geschilderten Fälle ereignet haben. Sie sollen morgens „oftmals“ und abends „einige Male“ geschehen sein.

Der Zeitraum, in dem diese Taten des Angeklagten liegen, steht genau fest: Von „Herbst 1964“ (UA 6) bis zum 6. Oktober 1964 (UA 7). Der Umfang der Rechtskraft des Urteils kann daher nicht zweifelhaft sein.

Mit Rücksicht auf die Kürze des sich aus dem Urteil ergebenden Zeitraums und angesichts der Persönlichkeit der Brigitte, von der nähere Zahlenangaben nicht zu erwarten waren (vgl. dazu UA 3 und 8), konnte sich das Landgericht mit den Angaben des Mädchens begnügen. „Einige Male“ bedeutet sprachlich „mindestens zweimal“ und „oftmals“, im Gegensatz zu „einige Male“ gebraucht, heißt jedenfalls mehr als zweimal, also mindestens dreimal. Unter diesen Umständen lässt sich dem Urteil der Mindestschuldumfang in den Fällen II g auch ohne eine ausdrückliche Zahlenangabe entnehmen. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer hier etwa den Schuldumfang zum Nachteil des Angeklagten zu groß bemessen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1958 – 4 StR 408/58 und vom 13. Februar 1962 – 5 StR 15/62).

Das Landgericht hat ohne einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum alle Handlungen als in Fortsetzungszusammenhang stehend angesehen. Darum ist der Schuldspruch im Ergebnis trotz der zum Teil fehlerhaften rechtlichen Beurteilung der Einzelakte II a, II b und II f durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Er konnte also bestehen bleiben, so dass es in der neuen Hauptverhandlung einer Vernehmung der Brigitte nicht mehr bedarf, die durch das Verhalten des Angeklagten „einen nachhaltigen seelischen Schaden“ erlitten hat (UA 11), jetzt 12 Jahre alt ist und damit am Anfang der Pubertätszeit steht.

3. Der Senat kann es nicht als fehlerhaft ansehen, dass das Landgericht die Handlungen des Angeklagten als „sehr hässliche Unzuchtshandlungen“ bezeichnet hat. Die unter II c und d des Urteils geschilderten Einzelakte waren auch mit Rücksicht auf das geringe Alter des Mädchens recht schwerwiegend, die Handlung zu II f war besonders schamlos und der Punkt II g betrifft eine Anzahl durchaus intensiver Handlungen.

Jedoch ergibt sich aus den Ausführungen zu 2), dass einige der dem Angeklagten zur Last gelegten Einzelakte milder zu beurteilen sind, als es im rechtlich Urteil des Landgerichts geschehen ist. Es lässt sich darum die Möglichkeit nicht völlig ausschließen, dass die insoweit vorhandenen Rechtsfehler, wenn sie auch den Schuldspruch unberührt lassen, sich doch auf die für die ganze fortgesetzte Handlung ausgesprochene Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses ist nicht gehindert, in der neuen Hauptverhandlung auf dieselbe Strafe zu erkennen, die es in dem jetzt im Strafausspruch aufgehobenen Urteil gegen den Angeklagten verhängt hat.

WillmsSandersHuirxthal
FlitnerSpiegel

Zitiert (2)