Revision verworfen – Beweiskraft nachträglich unterzeichneter unveränderter Sitzungsniederschrift
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 408/58
- Datum
- 12.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Sitzungsniederschrift erst nach Eingang der Revisionsbegründung, jedoch ohne inhaltliche Änderung, vom Vorsitzenden unterschrieben, besitzt sie grundsätzlich die volle Beweiskraft des § 274 StPO.
Eine nachträgliche Berichtigung der Niederschrift, die nach Eingang der Revisionsbegründung vorgenommen und einer bereits erhobenen Verfahrensrüge den Boden entzieht, darf vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.
Bei fortgesetzten sexuellen Handlungen genügt es, wenn der Tatrichter die Gruppen von Tathandlungen hinreichend beschreibt und feststellt, dass einzelne Taten zum Teil vollendet wurden; eine vollständige numerische Aufzählung jedes Einzelfalls ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Bei der Strafzumessung kann das konkrete Lebensalter des Opfers innerhalb des vom Gesetz vorgesehenen Schutzalters als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden, ohne dadurch einen Verwertungsfehler herbeizuführen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Willy ███ aus ███ (Kreis ███) geboren ████ in ██████ wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Fittner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Leitsatz
Ist das Hauptverhandlungsprotokoll zwar erst nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift, aber ohne Vornahme von Änderungen an seinem Inhalt unterschriftlich vollzogen worden, so hat es grundsätzlich die volle Beweiskraft des § 274 StPO, auch wenn durch die Unterschrift einer bereits erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. August 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vor der Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht gehört worden. Ferner sei bei Verkündung des Urteils die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt worden.
Wie die Sitzungsniederschrift vom 12. August 1958 ergibt, ist der Ausschluss der Öffentlichkeit auch im Einvernehmen mit dem Angeklagten erfolgt, der mithin zu dieser Frage gehört worden ist. Weiterhin ist die Verkündung des Urteils laut Protokoll nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu, dass der Inhalt der Sitzungsniederschrift seinen Verfahrensrügen entgegensteht. Er ist jedoch der Meinung, dass ihr kein Beweiswert beizumessen sei, da die gemäß § 271 Abs. 1 StPO erforderliche Unterschrift des Vorsitzenden fehle. Sie sei nur von dem Protokollführer unterzeichnet worden, so dass die Beweisregel des § 274 StPO nicht anzuwenden sei. Tatsächlich war die Niederschrift zu der Zeit, als der Verteidiger des Angeklagten die Akten einsah und die Revisionsbegründung einging, vom Vorsitzenden nicht unterzeichnet, da dieser inzwischen seinen Urlaub angetreten hatte. Er hat die Unterschrift jedoch nach Aufnahme seiner dienstlichen Geschäfte am 13. September 1958 nachgeholt. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 125 ff.), nach welcher eine nachträgliche „Berichtigung“ der Niederschrift vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen sei, da durch diese einer bereits erhobenen Verfahrensrüge die Grundlage nicht entzogen werden dürfe. Diese Grundsätze finden jedoch hier keine entsprechende Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf zwar das Revisionsgericht, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll erst nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift unterschriftlich vollzogen wurde, Änderungen, die vor der Unterzeichnung der Niederschrift, aber nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift vorgenommen worden sind, nicht berücksichtigen, wenn dadurch einer bereits erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird (BGHSt 10, 145).
Hier ist jedoch die Niederschrift nicht berichtigt, sondern lediglich die nicht fristgebundene Unterschrift des Vorsitzenden unter das in seiner ursprünglichen Fassung unverändert gebliebene Protokoll gesetzt worden. Dieser Fall ist anders als der vom Bundesgerichtshof entschiedene zu beurteilen. Für den Gerichtshof war u. a. der Gesichtspunkt maßgebend, dass jede Protokollberichtigung die Gefahr in sich birgt, dass sie dem wahren Hergang nicht entspricht. Dies wird jedoch im Allgemeinen dann nicht der Fall sein, wenn die Niederschrift in ihrer ursprünglichen Fassung unverändert unterzeichnet wird. Zwar haben auch hier die Urkundspersonen zu prüfen, ob die Wiederschrift mit dem tatsächlichen Hergang der Verhandlung übereinstimmt. Dabei können sich unbewusst und ungewollt ebenfalls Erinnerungstäuschungen einstellen, besonders wenn zwischen der Hauptverhandlung und der Unterzeichnung eine längere Frist verstrichen ist. Im Allgemeinen wird jedoch die während der Hauptverhandlung aufgenommene Niederschrift die tatsächliche Vermutung für sich haben, dass sie die vorgeschriebenen Förmlichkeiten zutreffend wiedergibt. Aus diesem Grunde ist die erhöhte Gefahr, die bei nachträglichen Erkundigungen und Berichtigungen besteht, dass sich nämlich bei den Urkundspersonen die Annahme einstellen kann, der gerügte Verfahrensverstoß liege, weil er in zahlreichen anderen Sachen nicht begangen sei, auch in diesem Falle nicht vor, hier nicht gegeben. Daher können die für den Fall der Berichtigung des Protokolls vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze auf die bei unveränderter Niederschrift nach Eingang der Revisionsbegründung erfolgte Unterschrift des Vorsitzenden keine Anwendung finden. Diese Auffassung entspricht im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 13, 351 ff.; JW 1932, 2730 Nr. 32).
Unter den gegebenen Umständen kommt daher der Niederschrift die volle Beweiskraft zu.
Die Verfahrensrügen sind somit unbegründet.
II. Rüge der Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Der Tatrichter hat nicht zahlenmäßig festgestellt, wie viele Einzelakte dem Angeklagten im Rahmen der von ihm begangenen fortgesetzten Handlung zur Last gelegt werden. Bei den einzelnen Vorkommnissen legt er lediglich dar, dass sie sich „häufig“ (UA S. 3 Abs. 1), dass sie sich „mehrmals“ (UA S. 3 Abs. 2) und „öfter“ (UA S. 3 Abs. 3, hier ist auch von „mehrfach“ die Rede) ereignet hätten. Bei der Strafzumessung wird ausgeführt, dass der Angeklagte sich „oft“ in unsittlicher Weise an seiner Pflegetochter vergangen habe. Dies wird bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt.
Wann eine solche Urteilsbegründung unzulässig ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Ergibt das Urteil nicht, welche Vorkommnisse der Richter überhaupt seinem Schuldspruch zugrunde gelegt hat, so liegt ein durchgreifender Rechtsmangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führen muss. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Die Strafkammer beschreibt genau die einzelnen, die fortgesetzte Handlung bildenden Gruppen von Tätigkeitakten, nämlich, dass der Angeklagte mit entblößtem Unterkörper auf seinem Bett lag, wenn die Zeugin ██ durch sein Schlafzimmer ging, dass er ferner mehrfach versuchte, ihr einen Zungenkuss zu geben, dass er ihr zusah, wie sie sich abends vor dem Schlafengehen auszog, dass er sich zu ihr ins Bett legte, sodann an ihre nackte Brust und ihren Geschlechtsteil fasste, an ihrem Geschlechtsteil leckte und sie küsste, sich mehrfach geschlechtlich erregt fast auf die Zeugin legte und versuchte, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben.
Für alle Fälle hat der Tatrichter festgestellt, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte (UA S. 4, 5). Damit hat er auch seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte in den Fällen, in denen er sich mit unbekleidetem Unterleib ins Bett legte, mit dem Willen handelte, das Mädchen zum geflissentlichen Betrachten seines Körpers zu veranlassen, wenn es das Zimmer betrat. Nach dem Urteilszusammenhang ist das Landgericht ersichtlich auch davon ausgegangen, dass der Angeklagte dadurch, dass er das Schlafzimmer des Mädchens betrat, als dieses sich auszuziehen im Begriff war, zum Entkleiden in seiner Gegenwart veranlassen wollte.
Eine fortgesetzte unzüchtige Handlung liegt auch dann vor, wenn einzelne Akte nicht zur Vollendung geführt haben, wie dies bei den Versuchen, ihr einen Zungenkuss zu geben, und beim entblößten Liegen im Bett, soweit die Zeugin nicht geflissentlich zu ihm hinsah, der Fall war. Entscheidend ist, dass ein Teil der Verfehlungen zur Vollendung gekommen ist. Diese Voraussetzung ist nach dem festgestellten Sachverhalt – und zwar gerade bei den schwerwiegenden Handlungen – eindeutig gegeben.
Der Tatrichter ist nicht genötigt, bei einer fortgesetzten Handlung seine Feststellungen im Urteil zu jedem einzelnen Fall in voller Ausführlichkeit wiederzugeben.
Auch in zeitlicher Hinsicht ist eine ausreichende Feststellung getroffen. Das Urteil ergibt, dass sich die Verfehlungen vom zwölften bis fünfzehnten Lebensjahr des Mädchens ereignet haben. Das Urteil stellt ferner fest, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung die Handlungen zum größten Teil vorgenommen hat, als das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war. Auch der Umfang der Rechtskraft kann daher hier nicht zweifelhaft sein.
Was die Zahl der Verfehlungen anlangt, so war der Natur der Sache nach ersichtlich nicht möglich, genauere Feststellungen zu treffen. Grundsätzlich ist es allerdings, soweit dies möglich ist, erforderlich, die Mindestzahl der Fälle anzugeben. Hier ist jedoch der Angeklagte dadurch, dass dies unterblieb, nicht beschwert. Selbst wenn man für jedes der zu einzelnen Gruppen zusammengefassten, sich „öfter“ ereignenden und über mehrere Jahre erstreckenden Vorkommnisse nur eine geringe Anzahl zugrunde legen würde, ergibt die verhängte, angesichts der ganz besonderen Schwere der zuletzt angeführten Verfehlungen mäßige Strafe, dass die Strafkammer den Schuldumfang nicht zum Nachteil des Angeklagten zu hoch bemessen hat.
Gegen den Schuldspruch sind daher rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Auch der Strafausspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn das Landgericht davon ausgegangen ist, dass § 174 StGB grundsätzlich Zuchthausstrafe androhe, so kann dies auf das Strafmaß nach Lage der Sache nicht von Einfluss gewesen sein. Bereits die Höhe der verhängten mäßigen Gefängnisstrafe lässt erkennen, dass durch die unzutreffende Annahme die Festsetzung des Strafmaßes nicht berührt worden ist.
Es war auch nicht rechtsirrtümlich, wenn das Landgericht erschwerend berücksichtigt hat, dass das Mädchen bei Beginn des unzüchtigen Treibens erst 12 Jahre alt war. Damit ist nicht in unzulässiger Weise ein allgemeines gesetzliches Tatbestandsmerkmal bei der Strafzumessung verwertet worden. Innerhalb des Rahmens des von § 176 Abs. 3 StGB aufgestellten Schutzalters ist das jeweilige Lebensalter des Kindes ein besonderer Umstand, der für den Grad der Strafwürdigkeit von Bedeutung sein kann. Die Strafkammer hat mithin nicht das kindliche Alter allgemein, sondern lediglich das Alter, in dem die Zeugin gerade stand, als Strafzumessungsgrund gewertet.
Schließlich kann daraus, dass das Urteil bei den Erwägungen zur Strafzumessung über die räumlichen Verhältnisse, in denen die Verfehlungen begangen sind, schweigt, nicht geschlossen werden, dass der Tatrichter diese bei der Bestimmung des Strafmaßes übersehen habe. Dies ist umso weniger anzunehmen, als er diese Umstände im Urteil bei der Sachverhaltsschilderung darstellt. Der Richter ist nicht verpflichtet, alle Gründe anzugeben, von denen er sich bei der Strafzumessung leiten lässt.
Die Revision war hiernach zu verwerfen.
| Rotberg | Fittner | ||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |
Zitiert von (7)
- BGH · 5 StR 15/62 · 13.02.1962Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit Kindern – Eröffnungsbeschluss und Fortsetzungszusammenhang
- BGH · 1 StR 521/63 · 07.01.1964Verführung zur Unzucht (§175a Nr.3 StGB) – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 27/68 · 01.03.1968Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Unzucht
- BGH · 4 StR 432/58 · 09.01.1959Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern verworfen
- BGH · 4 StR 361/58 · 22.05.1958Aufhebung wegen Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO – Zurückverweisung (Unzuchtverfahren)
- BGH · 4 StR 431/58 · 16.01.1959Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht zwischen Männern an hirngeschädigtem Opfer
- BGH · 4 StR 542/65 · 12.11.1965BGH: Teilaufhebung des Strafausspruchs bei Sexualtaten gegen ein Kind wegen Rechtsfehlern