Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 27/68
Datum
01.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern ein. Der BGH hob das Urteil im Fall der Tochter Brigitte vollständig und den Strafausspruch im anderen Fall auf, weil die Mindestzahl der Einzeltaten nicht festgestellt und die formellen Voraussetzungen für § 20a StGB (Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) nicht gewahrt waren. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen wegen fortgesetzter unzüchtiger Handlungen muss das Gericht die Mindestzahl der einzelnen Taten feststellen, sofern nicht aus dem Urteil mit Sicherheit eine große Zahl von Taten innerhalb eines klar abgegrenzten Zeitraums hervorgeht.

2

Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt die Beachtung der formellen Voraussetzungen des Absatzes 3 voraus; insbesondere ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den relevanten Vorverurteilungen erforderlich.

3

Fehlen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme nach § 20a StGB oder sind Feststellungen zum Umfang der Schuld unzureichend, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs; hierdurch können auch nachfolgende Maßnahmen wie Sicherungsverwahrung und Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte entfallen (§ 76 StGB).

4

Bei kindlichen Aussageäußerungen (z. B. unpräzise Angaben wie ‚immer‘) sind zur Tragfähigkeit eines Schuldspruchs nähere und belastbare Feststellungen zur Zeit, Häufigkeit und Umstände der Tathandlungen erforderlich.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 16. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Friedrich ████ ██, geboren am ████████████ 1925 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 16. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) im vollen Umfang, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner Tochter Brigitte verurteilt ist, b) im Strafausspruch, soweit er wegen Unzucht mit Josefine ████████ verurteilt ist, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet (BGHSt 14, 159 und 21, 303; BGH NJW 1967, 360).

2. Die Verurteilung des Angeklagten ist im Falle Josefine ████████ im Schuldspruch nicht zu beanstanden.

Dagegen hat der Schuldspruch wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen an seiner am 8. Mai 1960 geborenen Tochter Brigitte keinen Bestand. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte

a) Brigitte, die in einem Heim untergebracht war, bei seinen Besuchen dort von einem länger zurückliegenden, nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt an in einer nicht mehr zu ermittelnden Zahl von Fällen über oder unter der Kleidung an das Geschlechtsteil gefasst und daran gespielt hat, zuletzt am 28. Mai 1967. Er hat, wie Brigitte bei ihrer Vernehmung durch den Oberamtsrichter Dr. ██ am 6. Juli 1967 ausgesagt hat, das „immer dann gemacht, wenn er zu Besuch gekommen sei“.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Aus ihnen ergibt sich weder, von wann an Brigitte in einem Heim untergebracht war, noch, in welchen Abständen der Angeklagte sie dort zu besuchen pflegte. Es lässt sich dem Urteil also in keiner Weise auch nur annähernd entnehmen, in wie vielen Fällen der Angeklagte seine Tochter Brigitte unsittlich berührt hat. Auf die Feststellung der Mindestzahl der Fälle kann aber in der Regel nicht verzichtet werden, und zwar nicht nur, damit Klarheit über den Umfang der Rechtskraft, sondern auch, damit Gewissheit über das Ausmaß der Schuld des Täters besteht (ständige Rechtsprechung, so Urteile des Senats vom Februar 1966 – 4 StR 653/65 – und vom 30. Juni 1967 – 4 StR 137/67 –). Ein Ausnahmefall, in dem eine ausdrückliche Feststellung der Mindestzahl der Fälle entbehrlich war, etwa weil dem Angeklagten mit Sicherheit eine große Zahl von Einzelhandlungen innerhalb eines fest umgrenzten Zeitraums zur Last fällt und das Gericht hierfür eine im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Strafe ausgesprochen hat (vgl. etwa Urteile des Senats vom 4. Dezember 1958 – 4 StR 408/58 – und vom 30. Juni 1967 – 4 StR 137/67 –), lag nicht vor. Im Gegenteil waren hier schon wegen der Vieldeutigkeit des von einem 7-jährigen, schwach begabten Kinde gebrauchten Ausdrucks „immer“ und der erkennbar wegen der großen Zahl der Fälle ausgesprochenen hohen Strafe nähere Feststellungen erforderlich. Dieser Mangel berührt den Umfang der Schuld, so dass das Urteil im Falle Brigitte ███ im Ganzen aufzuheben war.

Auch die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB hält einer Nachprüfung nicht stand. Das gilt schon für die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 3 StGB. Bei deren Feststellung hat die Strafkammer ersichtlich den § 20a Abs. 3 StGB übersehen. Nach der Rechtskraft der Verurteilung vom 18. Juni 1954 wegen gefährlicher Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis und vom 15. Juli 1954 wegen Blutschande unter Einbeziehung der Strafe von acht Monaten Gefängnis zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten, verbüßt bis zum 15. August 1955, liegen nur geringfügige Strafen vor. Erst am 16. September 1965 ist der Angeklagte wieder schwerer bestraft worden, nämlich wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen mit dreizehn Monaten Gefängnis; die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten hatte er im Sommer 1964 und am 25. Juli 196[REDACTED] begangen. Der nach § 20a Abs. 3 StGB erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden Vorverurteilungen ist also nicht gewahrt.

Weil schon das Fehlen der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hinfällig macht, braucht der Senat zu den ebenfalls nicht ausreichenden Erwägungen der Strafkammer zur Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht mehr Stellung zu nehmen.

Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch auch im Falle Josefine ███████.

4. Die Aufhebung des Urteils im vollen Umfang im Fall Brigitte ███████ und im Strafausspruch im Falle Josefine █████████ hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Damit entfällt nach § 76 StGB ferner die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

RotbergSandersSpiegel
FallerHirxthal

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