Aufhebung: Fehlende Sachverständigenbegutachtung zu Altersabbau bei Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 653/65
- Datum
- 11.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur umfassenden Beurteilung krankheits- oder altersbedingter Abbauerscheinungen, die die Zurechnungsfähigkeit beeinflussen können, ist bei entsprechender Schwierigkeit ein sachverständiges Gutachten heranzuziehen.
Ein Gericht darf auf eigene Sachkunde nur vertrauen, wenn Art und Schwierigkeitsgrad der zu klärenden Beweisfrage dies rechtfertigen; bei komplexen medizinisch-psychologischen Fragen ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten.
Fehlt eine hinreichende Erörterung der Beeinträchtigung von Verstandes- oder Willensfunktionen, so ist das Urteil aufzuheben, weil die Zurechnungsfrage nicht entscheidungserheblich geklärt ist.
Bei fortgesetzten Straftaten, deren genaue Anzahl einzelner Vorfälle nicht feststellbar ist, darf dem Täter nur die vom Gericht als erwiesen erachtete Mindestzahl zur Last gelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 28. September 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Wilhelm ████████████████, geboren am █ in ████████████████, wegen Unzucht mit einem Kind.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht berücksichtigt, dass bei dem Angeklagten ein „Altersabbau eingetreten sein kann, der zwar weder zu einer Einbuße seiner Einsichtsfähigkeit noch zu einer im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens geführt hat, dennoch aber geschlechtliche Triebstörungen ausgelöst haben mag, die der Angeklagte nur schwer hätte beherrschen können“.
Diese Ausführungen geben zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Die Auffassung, der Angeklagte habe die durch den Altersabbau ausgelösten geschlechtlichen Triebstörungen nur schwer beherrschen können, ist nicht ohne weiteres vereinbar mit der nicht näher begründeten Annahme, sein Hemmungsvermögen sei nicht erheblich vermindert gewesen. Um Ausmaß und Auswirkungen der durch den Altersabbau verursachten Triebstörungen umfassend und abschließend beurteilen zu können, bedurfte es bei der hier gegebenen Sachlage – der Angeklagte hat sich bis zu seinem 60. Lebensjahr straffrei geführt – der Hilfe eines Sachverständigen.
Die Anforderungen an das Maß der Sachkunde, über welches ein Richter verfügen muss, um ohne Hinzuziehung von Sachverständigen entscheiden zu können, richten sich nach Art und Schwierigkeitsgrad der zu klärenden Beweisfrage. Bei der Verwertung von krankheits- oder altersbedingten Abbauerscheinungen, durch welche die Zurechnungsfähigkeit des Täters in rechtserheblichem Umfange beeinflusst sein kann, handelt es sich um Fragen, die selbst von den auf diesem Gebiet tätigen Wissenschaftlern als schwierig bezeichnet werden (vgl. BGH NJW 1964, 2213 unter Hinweis auf die Fachliteratur).
Unter diesen Umständen konnte und durfte sich hier die Jugendkammer die erforderliche Sachkenntnis nicht zutrauen.
2. Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Mögen auch Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- und Trieblebens nur selten die Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben, so lässt sich dies doch im vorliegenden Fall angesichts des Fehlens jeder näheren Erörterung nicht von vornherein ausschließen.
3. In der neuen Hauptverhandlung wird die Jugendkammer, falls sie zu den gleichen Feststellungen gelangen sollte, hinsichtlich der in der Zeit vom 23. Juni bis 12. September 1964 begangenen Unzuchtsfälle auch die Mindestzahl der Verfehlungen zu ermitteln haben. Kann bei fortgesetzter Tat die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht genau festgestellt werden, so darf dem Angeklagten nur die vom Gericht als erwiesen erachtete Mindestzahl zur Last gelegt werden (RGSt 70, 145, 150).
| Sanders | Scharpenseel | Spiegel | |||
| Flitner | Hürxthal |