Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen bei fortgesetzter Blutschande

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 485/70
Datum
04.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Blutschande und Unzucht mit seiner Tochter verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zu Zeiträumen und Mindestanzahl der Einzelhandlungen unklar blieben und damit die Grundlage für die Strafbemessung fehlte. Zudem hielt der Senat einen pauschalen Vertrauensbruch als Strafschärfungsgrund für nicht tragfähig. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen über Tatzeitraum und Mindestanzahl der Einzelhandlungen müssen so konkret sein, dass Schuldumfang und Strafbemessungsgrundlage bestimmbar sind; bei Fehlen solcher Angaben ist das Urteil aufzuheben.

2

Bei mehreren Teilkomplexen fortgesetzter Sexualstraftaten sind zeitliche Zuordnung und Häufigkeit der Einzelhandlungen anzugeben, soweit die verhängte Strafe nicht offensichtlich im unteren Strafrahmen liegt.

3

Die Annahme einer strafschärfenden Verletzung des Vertrauens gegenüber Dritten setzt darlegbare tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten voraus; das bloße Ausnutzen einer regelmäßig eintretenden Gelegenheit begründet nicht ohne weiteres einen besonderen Vertrauensbruch.

4

Weisen die Urteilgründe erhebliche Lücken hinsichtlich des Schuldumfangs oder des Tatumfangs auf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. Mai 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 485/70 in der Strafsache gegen ██ aus ██████████, den Kraftfahrer Wiegand, geboren am ███ ██ 1922 in ██████████, wegen fortgesetzter Blutschande u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Mai 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Feststellungen des Landgerichts ermöglichen keine Abgrenzung des Schuldumfangs. Ebensowenig bieten sie eine geeignete Grundlage für die Strafbemessung. Hinsichtlich des ersten, sich bis September 1967 erstreckenden Teilkomplexes der fortgesetzten Handlung hat die Strafkammer zwar festgestellt, dass der Angeklagte und seine Tochter etwa jede Woche einmal geschlechtlich verkehrten. Es bleibt aber offen, von wann ab innerhalb des Jahres 1967 dies geschah. Insoweit hat sich das Landgericht mit der Feststellung begnügt: „zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt“. Bezüglich des dritten Teilaktes der fortgesetzten Handlung heißt es im Urteil, zwischen Ende Oktober 1969 und dem 14. Januar 1970 sei es „in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Fällen“ zwischen dem Angeklagten und seiner damals 14-jährigen Tochter Hannelore zum Geschlechtsverkehr gekommen. Bei den Formulierungen lässt sich also nicht entnehmen, wie groß die Mindestzahl der Einzelhandlungen war. Deren Angabe bedurfte es hier aber, da die verhängte Strafe nicht mehr im unteren Bereich des Strafrahmens liegt und deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass die Strafkammer den Schuldumfang nicht zum Nachteil des Angeklagten zu groß bemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1968 – 4 StR 27/68).

Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen Bedenken dagegen bestehen, dem Angeklagten einen Vertrauensbruch gegenüber seiner Ehefrau straferschwerend anzulasten (vgl. S. 10 UA). In der Tatsache, dass die Ehefrau des Angeklagten diesen wiederholt mit seiner eigenen Tochter allein gelassen hat, kann kein besonderer Vertrauensbeweis gesehen werden. Die Formulierung des angefochtenen Urteils lässt sich deshalb nur dahin verstehen, dass der Angeklagte diese Situation zur Tat ausgenutzt hat. So geschieht es aber im Regelfall der Blutschande. Ein gesteigertes Unrecht kann darin nicht gesehen werden.

KirchhofBaldusMeyer
WillmsBaumgarten

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