Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht zwischen Männern an hirngeschädigtem Opfer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 431/58
- Datum
- 16.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein psychiatrischer oder psychologischer Sachverständigenbeweis zur Frage krankhafter Triebstörung nach § 51 StGB ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Störung vorliegen; Charaktermangel oder sittliche Schwäche rechtfertigen ihn nicht.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung und Feststellungen zur Tatzeit und -häufigkeit sind von der Revision nur auf Rechtsfehler oder willkürliche Würdigung überprüfbar; bloße Angriffe auf die Würdigung sind unzulässig.
Bei der Annahme eines fortgesetzten Verbrechens kann es ausreichen, dass nur für das erste Einzelvorkommnis die besonderen Voraussetzungen einer Qualifikation (z. B. nach §§ des Sexualstrafrechts) festgestellt werden; unterschiedliche Schwere der Einzeltaten schließt die Fortsetzungswertung nicht aus.
Bei der Strafzumessung sind gegenüber besonders schutzbedürftigen Opfern (z. B. geistig Geschädigten, Taubstummen) besonders verwerfliche Umstände strafschärfend zu berücksichtigen; bloße persönliche Motive des Täters (z. B. Scheu vor Beziehungen zu ‚normalen‘ Personen) begründen keinen Milderungsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 15. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseur ██████ ████ geb. am ████ ██, Strafgefängnis ██ wegen (fortgesetzter schwerer) Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████████ in der Verhandlung, ███ ████ Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. August 1958 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen fortgesetzter teils schwerer, teils einfacher Unzucht zwischen Männern verurteilt ist.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte war bereits in den Jahren 1937 und 1938 wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 175 StGB und wegen widernatürlicher Unzucht zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Nach Strafverbüßung (1939) ist er einschlägig nicht mehr bestraft worden. Er heiratete 1942; die Ehe wurde 1946 geschieden.
Im August und September 1957 nutzte der Angeklagte seine Bekanntschaft mit dem schwachsinnigen Klaus ███████ dazu aus, ihn zu gleichgeschlechtlichen Handlungen zu verführen. Er wurde auf Grund dessen am 22. Januar [REDACTED] zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Das Urteil wurde durch allseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig (3 UA).
II. Gegenstand des jetzigen Urteils der Strafkammer sind folgende Vorkommnisse: Der Maurer W. C. hat einen am ██████ 1931 geborenen Sohn Heinrich. Dieser ist infolge eines Geburtsfehlers zu 70 v. H. hirngeschädigt und taubstumm. Der Angeklagte übte damals nicht weit von der Wohnung der Familie ██ sein Friseurgewerbe aus. Der Vater Heinrichs unterrichtete den Angeklagten über den Zustand seines Sohnes und veranlasste diesen, alle drei bis vier Wochen den Angeklagten aufzusuchen, damit dieser ihm die Haare schnitt. Der Angeklagte missbrauchte Heinrich W. C., als dieser wieder einmal bei ihm war, im Jahre 1949 zu gleichgeschlechtlichen Handlungen. Ihm war das ungefähre Alter des jungen Mannes bekannt. Dieser gab nach dem Vorfall seinem Vater zu verstehen, dass er nicht mehr zum Angeklagten gehen wolle. Der völlig arglose Vater bestand jedoch darauf, dass Heinrich den Angeklagten weiter wie bisher regelmäßig alle drei bis vier Wochen aufsuchte. Dieser nahm gemäß seinem Plan fast bei allen diesen Gelegenheiten mit Heinrich ███ weiterhin in einer nicht mehr genauer feststellbaren Vielzahl von Fällen gleichgeschlechtliche Handlungen vor. Er stellte sein Treiben erst ein, als er 1952 sein Geschäftslokal verlor (5 UA). In der Folgezeit fasste er Heinrich W. C. gelegentlich über der Kleidung an den Geschlechtsteil. Hierin hat das Landgericht Unzuchtshandlungen nicht erblickt (8, 9 UA).
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, es sei nur ein einziges Mal, und zwar erst 1952, zu gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen ihm und Heinrich W. C. jr. gekommen, und zwar nur in der Form gleichzeitigen Onanierens. Er habe damals das Alter des jungen Mannes auf über 21 Jahre geschätzt.
Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet. Der Tatrichter hat einen Taubstummen-Dolmetscher hinzugezogen und Dr. Arntzen als psychologischen Gutachter gehört, der auch ein schriftliches Gutachten erstattet hatte (Bl. 25 ff. d. A.).
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern, unter Einbeziehung der bereits genannten Gesamtgefängnisstrafe nach deren Auflösung, unter Beachtung von § 21 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
III. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
a) Entgegen der Auffassung der Verteidigung brauchte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, zur Frage, ob „der Angeklagte vielleicht krankhaft abartig veranlagt ist“, einen Sachverständigen zu hören. Der Angeklagte ist nach der ersten Strafverbüßung (1939) nicht wieder einschlägig bestraft worden. Er hat danach geheiratet. Das Treiben mit Heinrich W. C. begann nach den Feststellungen des Landgerichts erst 1949. Dass der Angeklagte gleichgeschlechtlich veranlagt ist, hat die Strafkammer nicht verkannt (vgl. den Hinweis S. 3 UA). Der Tatrichter gelangte jedoch zu der Auffassung, dass der Angeklagte „seine homosexuellen Neigungen sehr wohl zu unterdrücken in der Lage war“; das habe er durch sein Verhalten in der Zeit zwischen 1939 und 1949 bewiesen (9 UA). Eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit kann zwar eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB sein. Die Anwendung des § 51 StGB scheidet jedoch aus, wenn die Nichtzügelung des Triebs nur auf einem Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht (BGH in LM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 und Nr. 15 zu § 51 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat hier das Letztere angenommen. Diese Feststellung konnte es aus eigener Sachkunde treffen. Eine Verletzung der Aufklarungspflicht liegt daher nicht vor.
b) Aus dem Ausgeführten ergibt sich zugleich, dass der § 51 StGB nicht verkannt ist. Der vom Senat in 4 StR 61/58 am 27. März 1958 entschiedene Hagener Fall Dreher betraf stark abartige Triebhaftigkeit in Verbindung mit Alkoholeinwirkung.
c) Die Feststellung des Tatrichters, dass sich der erste Vorfall bereits im Jahre 1949 abgespielt hat, war möglich. Die Revision greift insoweit die Beweiswürdigung des Landgerichts in unzulässiger Weise an.
d) Die Angriffe der Verteidigung gegen die Versagung mildernder Umstände gehen offensichtlich fehl. Das Landgericht hat rechtlich einwandfrei dargelegt, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber seinem hirngeschädigten, taubstummen Opfer an Verwerflichkeit nur schwer überboten werden kann (9 UA). Die von der Revision angeführte Feigheit des Angeklagten, sich an „normale“ Menschen heranzumachen, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar.
e) Die allgemeine Sachrüge gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Grundsätzlich ist zwar die Mindestzahl der Einzelvorkommnisse anzugeben, aber nur, soweit dies möglich ist (BGH 4 StR 408/58 vom 4.12.1958, noch unveröffentlicht). Im vorliegenden Falle konnten nähere Feststellungen nicht getroffen werden. Immerhin ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der Angeklagte, soweit ihn nicht ausnahmsweise äußere Umstände daran hinderten, von 1949 bis Ende Juli 1952 gleichgeschlechtliche Handlungen mit Heinrich ██ jun. regelmäßig alle drei bis vier Wochen vornahm. Danach besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Tatrichter den Schuldumfang zum Nachteil des Angeklagten zu groß bemessen oder zu weit erstreckt hat. Auch die Revision macht das nicht geltend.
f) Dass nur für das erste Vorkommnis die Voraussetzungen des § 175a Nr. 3 StGB festgestellt werden konnten, schloss die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach dieser Vorschrift nicht aus (vgl. Schönke/Schröder, 6. Aufl. Anm. III 1 vor § 73 StGB). Jedoch erschien es angebracht, den Urteilsspruch dahin zu verdeutlichen, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter, teils schwerer, teils einfacher Unzucht zwischen Männern verurteilt ist.
IV. Mit dieser Maßgabe war die Revision zu verwerfen.
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