Aufhebung wegen Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO – Zurückverweisung (Unzuchtverfahren)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 361/58
- Datum
- 22.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erforschung der Wahrheit nach § 244 Abs. 2 StPO gehört, dass der Tatrichter von Amts wegen auch solche Tatsachen und Beweismittel heranzieht oder auf ihre Heranziehung drängt, die ihm bekannt sind und die möglicherweise zur Entlastung des Angeklagten geeignet sind.
Ein schriftliches Erklärungs- oder Belastungsmittel einer Partei bleibt verwertbar und kann in die Hauptverhandlung eingeführt werden; die Aussageverweigerung der Verfasserin schließt seine Berücksichtigung nicht ohne weiteres aus (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 261 StPO).
Erörtert der Tatrichter im Urteil die den Angeklagten belastenden Umstände, so muss er mit gleicher Sorgfalt auch auf entlastende, in diesem Sinne beweiserhebliche Behauptungen eingehen, um einseitige Beweiswürdigung zu vermeiden.
Unterbleibt die Würdigung eines möglicherweise wesentlichen Entlastungsumstands in den Urteilsgründen und kann das Urteil hierauf beruhen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Studieninspektor Walter HC aus ███, geboren am ██ ██ in ██ (sc), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Krumme Bundesrichter
Dr. Seibert Bundesrichter
Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter
Dr. Flitner Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. C____ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C____ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht – Jugendschutzkammer – hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, zum Teil in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind (d. h. seiner im ██ 1941 geborenen Tochter Gudrun), zu zwei Jahren Gefängnis und wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.
Wie das Landgericht feststellt, hat der Angeklagte seine Tochter Gudrun in nahezu eifersüchtiger und vertraulicher Weise behandelt und sie in der Nacht bewacht (4 UA). Im Oktober 1957 wurde, nachdem gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts unzüchtiger Handlungen an Gudrun eingeleitet worden war, das Mädchen und seine Mutter, die Ehefrau des Angeklagten, bei der Polizei belastende Aussagen gegen ihn gemacht. Als ihn seine Frau in der Haft besuchte, gelang es ihm, ihr einen Zettel in den Mund zu stecken. Mit dieser Mitteilung forderte er Frau und Tochter zum Widerruf auf, wobei er zugleich versprach, daß solche Handlungen nicht mehr vorkommen (10 UA). Daraufhin widerriefen Frau und Tochter ihre Angaben, was zur Aufhebung des Haftbefehls führte. Jedoch erschienen die beiden am 5. Februar 1958 selbst bei der Polizei und belasteten den Angeklagten erneut, da dieser Gudrun nach wie vor unsittlich belästige. In der Hauptverhandlung verweigerte Frau HC die Aussage, desgleichen der Seelsorger der Familie, Pfarrer MCD, sowie die inzwischen außerhalb untergebrachte Gudrun (165, 166 G.A.). Gudrun dagegen, die in einer früheren, unter dem 2. Februar 1958 aufgenommenen Vernehmung (Bl. 428) ausgesagt hatte, ihre früheren belastenden Aussagen seien falsch, machte den Angeklagten belastende Angaben und verweigerte die jetzige Aussage (vgl. 12, 15 UA). Das Landgericht
legt in seiner Beweiswürdigung dar, daß der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Straftaten, abgesehen von versuchter Blutschande, überführt sei. Die Strafkammer hat dabei vor allem die früheren belastenden Aussagen Gudruns und die Eröffnungen des Mädchens und ihrer Mutter gegenüber Nachbarinnen berücksichtigt, ferner die Angaben Gudruns, die sie einer Fürsorgerin machte (12, 13 UA). Nach Auffassung des Tatrichters hat Gudrun ihre früheren der Wahrheit entsprechenden Belastungen deshalb widerrufen, weil sie Furcht vor ihrem Vater hatte, weil sie seinen wiederholten Versprechen, sich zu bessern, vertraute, ferner weil sie ebenso wie ihre Mutter befürchtete, daß eine Verurteilung des Vaters (Stadtinspektor) die Familie wirtschaftlich zugrunde richten würde, und schließlich, weil sie (Gudrun) nicht für die Bestrafung des Vaters verantwortlich sein wollte (8, 15 UA). Die Strafkammer befand sich bei ihrer Würdigung in Übereinstimmung mit dem Jugendpsychologen Dr. Arntzen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hatte und auch in der Hauptverhandlung als Sachverständiger gehört worden ist (167 G.A.).
II. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO muß durchgreifen.
Die Ehefrau des Angeklagten hatte an diesen, während er sich bereits in Untersuchungshaft befand, am 28. April 1958 einen Brief gerichtet. Dieses Schreiben war, wie die Ermittlungen ergeben haben, in die Hände des Verteidigers und dann in die Akten gelangt (Bl. 161 G.A.). Zumindest der Vorsitzende und der Berichterstatter hatten von dem Brief Kenntnis erhalten. In diesem heißt es unter anderem:
„Ich bringe es nicht über mich, vor Gericht auszusagen. Gudrun geht es genau so, sie wird nicht gegen mich aussagen und wird die Aussage verweigern... Wenn ich bloß nicht ein so großer Feigling wäre. Ich würde lieber sterben, als auszusagen und meine Schuld bekennen... Es ist doch ein wahres Wort: Eifersucht ist eins, Leidenschaft, die mit Eifersucht, was Leiden schafft.“
Zwar darf der Aufklärungsgrundsatz nicht überspannt werden (BGH bei Dallinger, MDR 1951, 275). Der § 244 Abs. 2 StPO ist aber verletzt, wenn der Tatrichter es unterläßt, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die ihm bekannt sind und zu deren Heranziehung er sich gedrängt fühlen muß oder deren Verwendung wenigstens nahe liegt (BGHSt 1, 94, 96; 3, 169, 175). Das gilt im besonderen auch für Umstände, die möglicherweise zur Entlastung des Angeklagten dienen können. So war es hier mit dem Brief vom 28. April 1958. Er mochte zwar für sich allein kein besonders gewichtiges Beweismittel sein, war aber trotz der Aussageverweigerung seiner Verfasserin an sich verwertbar (BGHSt 1, 373 bis 375). Gerade weil die maßgebende ursprüngliche Belastungszeugin, die Tochter Gudrun, ihre früheren Beschuldigungen nicht mehr aufrechterhielt, lag es nahe, dieses Schriftstück in die Hauptverhandlung einzuführen und im Rahmen der Beweisaufnahme zu würdigen. Zudem hätte Frau HC, auch wenn sie im übrigen die Aussage verweigerte, über Veranlassung und Sinn dieses Schreibens vielleicht Angaben gemacht (§ 261 StPO).
Auf dieser Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO kann das Urteil beruhen. Es läßt sich für das Revisionsgericht nicht ausschließen, daß die Verwertung dieses Briefs zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.
Den Brief Frau HC vom 8. Februar 1958 an Gudrun (Ablichtung Bl. 81 G.A.) hat die Strafkammer allerdings auf Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung zur Verlesung gebracht (Bl. 209 d.A.). Die Urteilsgründe erwähnen jedoch dieses Schreiben nicht. Nun ist der Tatrichter zwar nicht in jedem Fall verpflichtet, sich im Urteil mit
sämtlichen als beweiserheblich in Betracht kommenden Gesichtspunkten ausdrücklich auseinanderzusetzen (RGSt 68, 272, 74; BGH NJW 1951, 4 StR 49/50 zu Nr. 23; Urteil des Senats vom 9. Februar 1951, NJW 1951, 325 Nr. 26). Erörtert er aber im einzelnen die den Angeklagten belastenden Umstände, so muß er zur Vermeidung des Eindrucks der Einseitigkeit mit der gleichen Sorgfalt auch auf die vom Angeklagten zur Entlastung vorgebrachten Behauptungen eingehen, sofern sie in diesem Sinne beweiserheblich sein können. Das Nichterwähnen möglicherweise wesentlicher Entlastungsumstände in der mit Beweiserwägungen zu Lasten des Angeklagten befassten Urteilsbegründung würde mit dem rechtsstaatlich wichtigen Verfahrensgrundsatz der Berücksichtigung auch entlastender Tatsachen (§ 136 Abs. 2 StPO) nicht im Einklang stehen.
Aus dem genannten Brief vom 8. Februar 1958 soll sich nach Darstellung der Verteidigung ergeben, daß die Beschuldigungen Gudruns gegen den Angeklagten das Ergebnis einer Absprache zwischen Mutter und Tochter waren, um die von Frau HC beabsichtigte Ehescheidung vorzubereiten (vgl. auch S. 11 UA unten). Ersichtlich, um dies darzutun, war die Verlesung des Schriftstücks vom Verteidiger beantragt und erreicht worden. Angesichts dessen und des zumindest eigenartigen und schwankenden Verhaltens von Frau und Tochter mußte der Tatrichter den Brief in Hinblick auf seine mögliche Eignung zur Entlastung in den Urteilsgründen ausdrücklich würdigen. Der Angeklagte konnte erwarten, auch auf dieses Verteidigungsvorbringen eine Antwort zu erhalten. Die Unterlassung jeglicher Erörterung dieses Schreibens stellte daher bei der hier gegebenen Verfahrens- und Beweislage einen sachlich-rechtlichen Mangel dar. Auch er nötigt, weil das Urteil hierauf beruhen kann, zu seiner Aufhebung.
III. Es erschien dem Senat angemessen, die Sache an ein mit dieser noch nicht befaßt gewesenes, benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sollte das Landgericht wiederum die Schuldfrage bejahen, so wird es zu prüfen haben, ob sich die Annahme eines derart weit gespannten Fortsetzungszusammenhangs rechtfertigen läßt, wie ihn der bisherige Tatrichter angenommen hatte (BGHSt 2, 164, 167). Das erste Vorkommen soll sich schon 1951 ereignet haben, als der Angeklagte mit seiner Familie noch bei Rothenburg o. d. T. lebte. Auch dürfte die Angabe der Mindestzahl der für erwiesen erachteten Einzelhandlungen zweckmäßig sein, sofern dies möglich ist (4 StR 408/58 vom 4. Dezember 1958).
Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Justizangestellter C____ | Krumme | Flitner | |||
| Rotberg | Seibert | Lang-Hinrichsen |