Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 432/58
Datum
09.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Er rügte formelles und materielles Recht, woraufhin die Revision durch den BGH verworfen wurde. Verfahrensrügen waren unzulässig, die Feststellungen und die Strafzumessung hielten rechtlicher Überprüfung stand. Ein Sachverständiger sah keinen Krankheitswert im Sinne des §51 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht ausgeführt wird.

2

Bei vielfachen, wiederholten Tathandlungen kann es für die Verurteilung genügen, wenn der Tatrichter die Handlungsart hinreichend beschreibt und die Taten zeitlich genügend umgrenzt sind; eine nicht feinquantifizierte Nennung einzelner Handlungen ist nicht stets rechtsfehlerhaft.

3

Hat ein Sachverständiger keinen Krankheitswert i.S.d. § 51 StGB festgestellt und sind Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht erheblich beeinträchtigt, scheidet eine strafmildernde Schuldfähigkeitsminderung aus.

4

Bei der Strafzumessung kann ein längeres straffreies Intervall mildernd gewichtet werden; überwiegen jedoch Dauer, Häufigkeit, Stärke der Taten und erhebliche Beeinträchtigung der Opfer, rechtfertigt dies die Versagung mildernder Umstände; der Antrag der Staatsanwaltschaft ist für die richterliche Zumessung nicht bindend (§ 155 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3. September 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Arbeiter Paul H. ██ aus █████, dort geboren am █████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 3. September 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die in dieser Sache seit dem 4. September 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. Im Jahre 1936 wurde er wegen eines versuchten und zwei vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3, in einem Fall in Tateinheit mit einem solchen nach § 175a Nr. 1 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt; ferner 1940 wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 183 StGB in Tateinheit mit Beleidigung zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis. Bei dem ersten Geschehen waren die Opfer Jungen im Alter von 9 bis 12 Jahren, im zweiten Fall waren es Mädchen in jugendlichem Alter.

Das Landgericht – Jugendschutzkammer – hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren, teilweise in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern, zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wendet sich mit besonderen Angriffen gegen den Strafausspruch.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde greift nicht durch.

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte von Dezember 1953 bis November 1957 an Jungen vergangen. Das erste Opfer war der damals erst acht Jahre alte Peter ███████████, in dessen Familie der Angeklagte häufig verkehrte. Im Jahre 1955 brachte Peter seinen Spielgefährten, den 10 Jahre alten Karl-Heinz ██████, mit, der zunächst dem Treiben nur zuschaute oder als „Wachtposten“ eingesetzt wurde. Etwa nach einem Jahr ließen sich Peter und Karl-Heinz beim Onanieren am Glied des Angeklagten ab. Im Sommer 1957 wurde der 12 1/2-jährige Lothar ████████ in den „Kreis“ mit einbezogen. Die Jungen rieben abwechselnd am Geschlechtsteil des Angeklagten. Einige Zeit danach gesellte sich der 12 Jahre alte Gerhard ██████████ hinzu, der aber meist nur zuschaute. An zwei Treffen nahm schließlich auch der 15 Jahre alte Hans-Dieter ███████ tätig mit teil.

Die Strafkammer hat einen ärztlichen Sachverständigen zugezogen und in Übereinstimmung mit diesem dargelegt, dass der abartige Trieb des Angeklagten keinen Krankheitswert i. S. des § 51 StGB habe; der Angeklagte sei allenfalls ein Psychopath. Jedenfalls sei weder sein Einsichtsvermögen noch sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt gewesen.

Gegen diese Würdigung ist rechtlich nichts einzuwenden.

Auch im Übrigen ist das Urteil bedenkenfrei.

Der Tatrichter hat zwar nicht in allen Fällen die Mindestzahl der für erwiesen erachteten Einzelvorkommnisse erwähnt. So spricht er bei den Jungen Peter █████████ und Karl-Heinz ██████ von einer „im einzelnen nicht mehr feststellbaren Unzahl von Einzelhandlungen“ (S. 7 UA). Doch sind auch diese Taten zeitlich genügend umgrenzt. Die Art ihrer Ausführung ist hinreichend beschrieben. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Schuldumfang zum Nachteil des Angeklagten größer als wirklich gegeben bemessen worden ist. Bei der besonderen Gestaltung des Falles kann daher diese Art der Feststellungen rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. RG LZ 1915, 847 Nr. 32; BGH 1 StR 648/53 vom 19. Januar 1954 und 4 StR 408/58 vom 4. Dezember 1958).

Die Revision hat in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen erhoben.

Die Strafzumessung ist gleichfalls rechtlich bedenkenfrei.

Das Landgericht hat den beiden Vorstrafen kein allzu schweres Gewicht beigemessen, weil sich der Angeklagte seitdem während einer beachtlichen Zeitspanne straffrei geführt habe. Dieser Umstand sowie sein einsichtsvolles Geständnis brauchten jedoch den Tatrichter nicht zur Bewilligung mildernder Umstände zu nötigen. Er hat vielmehr als Grund für deren Versagung auf die ungewöhnliche Stärke und Verwerflichkeit der verbrecherischen Betätigung des Angeklagten hingewiesen, auf die lange Dauer seines Treibens, die Häufigkeit seiner Verfehlungen und die erhebliche sittliche Beeinträchtigung der beteiligten Jungen. An den Antrag des Staatsanwalts war das Gericht nicht gebunden (vgl. § 155 Abs. 2 Halbs. 2 StPO). Das Landgericht erwähnt am Schluss der Strafzumessungserwägungen die Notwendigkeit, „dem spezial- und generalpräventiven Gebot der Abschreckung Genüge zu tun“. Der Zusammenhang der Zumessungsgründe ergibt jedoch deutlich, dass der Abschreckungsgedanke keineswegs als übergeordneter Gesichtspunkt, sondern nur neben anderen Umständen und lediglich in letzter Linie mit herangezogen worden ist (vgl. S. 8 oben, UA).

Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

SeibertRothbergHoepner
KrummeLang-Hinrichsen

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