Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 419/79
Datum
11.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. Der BGH beanstandet unzureichende tatrichterliche Feststellungen zur Mindestzahl der Einzelakte bei fortgesetztem sexuellen Missbrauch und die mögliche Tateinheit zwischen Taten an zwei Kindern. Mangels klärender Feststellungen hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen wegen eines fortgesetzten Vergehens hat der Tatrichter grundsätzlich anzugeben, von welcher Mindestzahl an Einzelakten er ausgeht, da dies den Schuldsumfang und die Strafzumessung beeinflussen kann.

2

Auf die Angabe der Mindestzahl der Einzelakte kann nur dann verzichtet werden, wenn sich der Mindestschuldumfang ohne Zahlenangabe aus dem Urteil ergibt oder die Tatzeit so genau festgestellt ist, dass eine präzisere Zahl das Strafmaß nicht zu Ungunsten des Angeklagten verändert.

3

Wenn durch ein und dieselbe Willensbetätigung mehrere Kinder zugleich missbraucht werden, liegt insoweit Tateinheit vor; in diesem Fall rechtfertigt dies keine gesonderte Bestrafung als mehrere selbständige Taten.

4

Fehlen für die Bestimmung des Schuldumfangs oder zur Klärung einer möglichen Tateinheit tragfähige Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung bzw. ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kontoristen Gerhard ███ aus ████, geboren am █████ 1946 in ███████, wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. September 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Claudia, Marion und Karin We. jeweils ein fortgesetztes Vergehen nach den §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 StGB.

Soweit das Verhalten gegenüber Claudia und Marion in Frage steht, hat das Landgericht den Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt. In der Regel muss der Tatrichter mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er ausgegangen ist (BGH GA 1959, 371).

Das ist ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine Zahlenangabe zu entnehmen ist (BGH 5 StR 15/62 vom 13. 2. 1962) oder wenn die Tatzeit genau feststeht und ausgeschlossen ist, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte (BGH GA 1965, 182). Dem entsprechen die Urteilsgründe hinsichtlich der Taten zum Nachteil von Claudia und Marion nicht. Es bleibt offen, wie häufig in dem Zeitraum von Ende 1974 bis August 1977 die Mädchen veranlasst wurden, an dem Glied des Angeklagten zu reiben und zu lutschen (UA S. 4). Eine genauere Bestimmung der Zahl dieser massiven Einzelakte konnte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen.

Der Schuldspruch wegen der Tat zum Nachteil von Karin █████ kann nicht bestehen bleiben, weil nach den bisherigen Feststellungen dieses Vergehen mit dem Vergehen zum Nachteil von Marion tateinheitlich zusammentreffen kann. Indem der Angeklagte Karin bestimmte, sexuelle Handlungen an Marion vorzunehmen, und zugleich Marion veranlasste, diese Handlungen zu dulden (UA S. 5), hat er insoweit durch ein und dieselbe Willensbetätigung beide Kinder missbraucht. Das Marion betreffende Vorgehen kann Einzelakt auch der angenommenen fortgesetzten Tat zum Nachteil von Marion gewesen sein, so dass die Taten zum Nachteil von Marion und Karin insgesamt als eine Handlung anzusehen wären (BGHSt 6, 81, 82)."

Dem tritt der Senat bei.

HerrmannSchusterUlsamer
FleischmannHorstkotte

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