Treffer
BGH Urteil

Revision wegen nichtöffentlicher Urteilsverkündung aufgehoben und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 350/57
Datum
01.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekämpfte per Revision ein Urteil wegen Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Verkündung entgegen § 173 Abs. 1 GVG nicht öffentlich erfolgte und die Sitzungsniederschrift dies nicht ausweist. Eine nachträgliche Berichtigung der Niederschrift entzieht der Verfahrensrüge nicht die Grundlage; das Verfahren wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die öffentliche Verkündung des Urteils ist nach § 173 Abs. 1 GVG zwingende Förmlichkeit; eine unterbliebene Herstellung der Öffentlichkeit macht das Urteil wegen Verstoßes gegen Vorschriften über die Öffentlichkeit angreifbar.

2

Ein Urteil, das in Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit verkündet wurde, ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen und kann nach § 338 Nr. 6 StPO aufgehoben werden.

3

Gegen den Inhalt der Sitzungsniederschrift, soweit er die für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten betrifft, ist nur der Nachweis der Fälschung gemäß § 274 StPO zulässig; ergänzende Erklärungen der Verfahrensbeteiligten heilen den ursprünglichen Mangel nicht.

4

Eine nach Einlegung der Revision vorgenommene Berichtigung der Sitzungsniederschrift beseitigt die ursprüngliche Verfahrensrüge nicht und kann die Aufhebungsentscheidung nicht entkräften.

5

Bei fortgesetzten Taten sind grundsätzlich die Einzelhandlungen tatbestandsmäßig zu würdigen; treffen nicht alle Einzelfälle die einzelne Tatbestandsvariante, können sie dennoch als fortgesetzte Tat unter einem anderen Tatbestandsmerkmal zusammengeschlossen werden (Abgrenzung § 175 zu § 175a StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 11. April 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schneider Wilhelm ███████ aus ███████, geboren am ██ 1907 in ██, 2t. in Untersuchungshaft, wegen Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Endres, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 11. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen eines versuchten und zwei vollendeter Verbrechen nach § 175a Nr. 5 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilten Angeklagten muss Erfolg haben, weil das Urteil entgegen § 173 Abs. 1 GVG, wie der Angeklagte mit Recht rügt, nicht öffentlich verkündet worden ist (BGHSt 4, 279).

Die Sitzungsniederschrift ergibt in ihrer ursprünglichen Fassung nicht, dass die wegen Gefährdung der Sittlichkeit durch verkündeten Gerichtsbeschluss für die Dauer der Hauptverhandlung ausgeschlossene Öffentlichkeit zur Verkündung des Urteils wiederhergestellt worden ist. Dass dies nach den Äußerungen beteiligter Gerichtspersonen nur auf einem Versehen beruht und die Öffentlichkeit tatsächlich hergestellt ist, ist unerheblich; denn gegen den Inhalt der Sitzungsniederschrift, der die für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten betrifft, ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 StPO).

Somit steht der Verfahrensverstoß fest.

Die nach Einlegung und Begründung der Revision vom Landgericht beschlossene Berichtigung der Sitzungsniederschrift entzieht dem Rechtsmittel diese Grundlage nicht (BGHSt 2, 125).

Ob das Urteil bei ordnungsmäßigem Verfahren ebenso oder anders gelautet hätte, ist nicht zu prüfen. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit ist das Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen (§ 338 Nr. 6 StPO).

Zur Sache wird auf folgendes hingewiesen:

1.) Bei einer fortgesetzten Tat muss an sich jede Einzelhandlung tatbestandsmäßig sein. Wäre im Fall █████ das Merkmal der Verführung nicht für jeden Einzelfall feststellbar, so träfe insoweit nur § 175 StGB zu. Dennoch können solche Fälle mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer fortgesetzten Tat verbunden werden. Der Angeklagte wäre dann zwar allein eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig zu sprechen. Im Strafmaß wäre aber gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Einzelhandlungen unter diesen Tatbestand fallen (BGH 2 StR 213/51 vom 3. Juli 1951; 4 StR 108/51 vom 4. Oktober 1951).

2.) Zur Frage der Verantwortlichkeit (§ 51 StGB) des Angeklagten wird auf die Entscheidungen BGH LM Nr. 5 und 10 zu § 51 Abs. 1 StGB hingewiesen. Einige Urteilswendungen, insbesondere bei der Strafzumessung, sind geeignet, Zweifel zu wecken, ob das Landgericht das Hemmungsvermögen des Angeklagten für gar nicht oder doch in gewissem Umfang für beeinträchtigt gehalten hat. Bei der künftigen Urteilsfassung wird das Landgericht solchen Missverständnissen vorbeugen müssen.

Dr. Hengsberger
Hübner

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