Revision verworfen: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 108/51
- Datum
- 04.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Tatbestandsmäßigkeit unzüchtiger Handlungen nach §176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB gehört als inneres Merkmal eine von Wollust getragene Absicht; diese innere Tatsache kann der Tatrichter aus den Gesamtumständen erschließen.
Das Fehlen detaillierter Angaben, welche Beweisanzeichen den Tatrichter zur Überzeugung von geschlechtlicher Erregung geführt haben (§267 Abs. 1 Satz 2 StPO), begründet nicht automatisch einen Revisionsgrund, sofern aus dem Urteilssinn die Überzeugung erkennbar ist.
Bei unklaren Feststellungen, die auch eine weniger schwere Tatform nahelegen, liegt nur dann ein Rechtsnachteil des Angeklagten vor, wenn die Unklarheit seine Verteidigungsrechte materiell beeinträchtigt; fehlt ein solcher Nachteil, bleibt die Verurteilung bestehen.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat rechtfertigt die Anwendung der spezielleren und schwereren Vorschrift (§175a StGB); auch wenn einzelne Tatmomente alternativ nach §175 StGB zu würdigen wären, ist die Qualifikation durch den Tatrichter verbindlich, wenn sie durch die Feststellungen getragen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ███ aus █████, geboren am ██████ in ██, wegen Sittlichkeitsverbrechen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Dezember 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat mit einem 15 Jahre alten Jungen mehrmals, mit einem zehn- und einem fünfjährigen Jungen je einmal unzüchtige Handlungen vorgenommen, indem er deren Geschlechtsteil anfasste und daran rieb bzw. spielte, im letzten Falle auch den Geschlechtsteil des Kindes küsste.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens an dem Fünfzehnjährigen nach § 175a Ziff. 3 StGB und zweier Verbrechen an den jüngeren Knaben nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, in einem Falle davon in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Ziff. 2 StGB, zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie ist unbegründet.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte im Badezimmer der Zeche Zollverein dem Friedhelm ██████ (15 Jahre) den Rücken gewaschen und dabei auch an den Geschlechtsteil des Jungen gefasst und daran gezogen. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB hat das Landgericht darin die Vornahme einer unzüchtigen Handlung erblickt; denn die Handlung des Angeklagten sei – wie sie in diesem Zusammenhang ausführt – von Wollust getragen gewesen.
Die Revision meint, diese Schlussfolgerung finde im Sachverhalt keine Stütze und sei daher fehlerhaft. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Zwar dürfen sich die Feststellungen des Urteils zur äußeren und inneren Tatseite nicht in mehr oder minder allgemeinen Wendungen erschöpfen; denn nachprüfbar werden die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung erst, wenn sie in Tatsachen aufgelöst werden. Eine solche innere Tatsache ist aber die wollüstige Absicht; sie ist ein Element des Begriffes der unzüchtigen Handlung. Zutreffend hat die Strafkammer die Wollust als eine Gefühlsaufwallung geschlechtlicher Art bei der Würdigung der beiden anderen Straftaten gekennzeichnet. Daraus ergibt sich, dass das Landgericht den Begriff nicht verkannt hat. Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass es im Falle des Friedhelm ███ von einer anderen Vorstellung ausgegangen ist. Der Bestand des Urteils wird auch nicht dadurch gefährdet, dass diese Tatsache nicht schon im Feststellungsbericht – was zweckmäßig gewesen wäre – sondern erst bei den Rechtsausführungen mitgeteilt wird. Welche Beweisanzeichen dem Tatrichter die Überzeugung von einer geschlechtlichen Erregung verschafft haben, soll das Urteil nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO zwar angeben; das Unterlassen begründet jedoch nicht die Revision. Ob der Angeklagte nicht auch zugleich gegen § 175 StGB verstoßen hat, ist vom Tatrichter nicht geprüft worden; insoweit ist der Angeklagte aber nicht beschwert.
In den Fällen Rolf ████████████ (15 Jahre) und Manfred ██████ (10 Jahre), die auf die allgemeine Sachbeschwerde nachzuprüfen sind, ergeben sich gleichfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler.
Zwar lassen die Ausführungen des Urteils bei Rolf ████████████ nicht zweifelsfrei erkennen, ob ihn der Angeklagte auch beim zweiten und dritten Vorfall in dem Badezimmer erneut verführt hat, ob nicht vielmehr der Minderjährige den späteren gleichgeschlechtlichen Betätigungen von sich aus bereit gewesen ist, so dass insoweit nur der Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht worden wäre. Der Angeklagte erleidet jedoch durch diese Unklarheit keinen Rechtsnachteil, da das Landgericht ohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte Tat angenommen hat. Auf die vom Landgericht für erwiesen erachtete fortgesetzte Tat war aber nur die schwerere Begehungsform gerichtete Strafdrohung, also § 175a StGB, anzuwenden (RGSt 67, 183, 188), wie dies auch geschehen ist. Da die Mindeststrafe des § 175a StGB von drei Monaten Gefängnis wegen der Häufung der Verfehlungen ersichtlich nicht in Betracht kam und das Landgericht nur auf vier Monate erkannt hat, kann eine Beschwer auch bei der Bemessung der Strafe verneint werden.
| Dr. Groß | Dr. Engels | Dr. Augustin | |||
| Dr. Herchner | Dr. Hille |