Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Verführung bei fortgesetzter Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 543/57
Datum
03.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht und fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht. Der BGH hob die Verurteilungen in den Fällen 'Adolf' und 'Richard' auf, weil das Landgericht nicht feststellte, dass jede spätere Einzelhandlung als Verführung anzusehen war. Bei einer fortgesetzten Tat muss jede Einzelhandlung tatbestandsmäßig sein; mangelhafte Feststellungen führten zur Rückverweisung. In den übrigen Punkten wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer als fortgesetzte Tat beurteilten Gesamtrechtsgutverletzung muss jede einzelne Einzelhandlung die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllen.

2

Für eine Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Täter auf den Willen der Jugendlichen eingewirkt hat; pauschale Schilderungen reichen nicht aus.

3

Fehlen tatbestandsbezogene Feststellungen für einzelne Taten, sind die entsprechenden Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Erfüllen nicht sämtliche Einzelhandlungen den höheren Tatbestand, kommt die Qualifikation nach einem minder schweren Tatbestand in Betracht; dies kann bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 28. August 1957

Rubrum

In der Strafsache

gegen

den Vertreter Ludwig ██████████ aus ███ ████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. August 1957 mit den Feststellungen

1. in den Fällen Adolf und Richard ██ ██████ in vollem Umfang, hinsichtlich der Gesamtstrafe,

2. aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern in vier, davon drei fortgesetzten Fällen, und wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Der Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision ist teilweise begründet.

Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Beschwerdeführer in den Fällen Adolf und Richard ██ sowie ███ die Jugendlichen fortgesetzt verführt hat.

Die Zwillingsbrüder ██ waren 18 Jahre und Adolf ███ 17 Jahre alt, als sie den Angeklagten kennenlernten. Nach den Urteilsgründen war ihnen damals eine gleichgeschlechtliche Betätigung fremd. Das Landgericht hat auch rechtlich bindend festgestellt, dass der Angeklagte sie jeweils bedenkenfrei beim ersten Zusammentreffen verführt hat, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen.

Dagegen lässt das Urteil nicht erkennen, ob die Strafkammer hinsichtlich der späteren Einzelhandlungen, durch die sich der Beschwerdeführer an den Jungen verging, rechtsirrtumsfrei ein Verführen bejaht hat. Das Landgericht schildert lediglich, in welcher Weise und wie oft der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit den Jungen vornahm; es hat aber keine Feststellungen getroffen, dass er auch später noch auf den Willen der Minderjährigen einwirken musste, um sie unter Ausnutzung ihrer geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandsfähigkeit zur Unzucht geneigt zu machen (RGSt 71, 111). Es hat das Landgericht in den Strafzumessungsgründen ausgeführt: „Die Burschen, an denen er sich verging, waren seinem Treiben unschwer zugänglich.“ Bei einer fortgesetzten Tat muss aber jede Einzelhandlung tatbestandsmäßig sein. Wäre bei den später liegenden Verfehlungen das Merkmal der Verführung nicht oder mindestens nicht für jeden Einzelfall feststellbar, so träfe insoweit nur § 175 StGB zu. Dennoch könnten solche Taten mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer fortgesetzten Tat verbunden werden. Der Angeklagte wäre dann zwar allein eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a StGB schuldig zu sprechen. Im Strafmaß wäre aber gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Einzelhandlungen diesen Tatbestand erfüllen (BGH 2 StR 213/51 vom 3. Juli 1951; 4 StR 108/51 vom 4. Oktober 1951; 1 StR 350/57 vom 1. Oktober 1957).

Gegen die nicht ausreichenden Feststellungen zum Begriff der Verführung muss das Urteil in den Fällen Adolf und Richard ██ sowie ███████ aufgehoben werden.

Im Übrigen ist die Entscheidung rechtlich bedenkenfrei. Da auch auszuschließen ist, dass die Aufhebung sich auf das Strafmaß in den Fällen ████████████ ████ auswirken könnte, braucht nur noch die Gesamtstrafe aufgehoben zu werden.

JustizangestellterMantelHübner
Dr. PeetzWernerDr. Hengsberger

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