Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte schwere Kuppelei und gleichgeschlechtliche Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 534/62
Datum
15.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision: Das Urteil nennt die erwiesenen Tatsachen und Beweisgründe im Sinn des § 267 StPO, die Wiedergabe von Zeugenaussagen ist nur ausnahmsweise erforderlich, und Angriffe auf die Beweiswürdigung sind in der Revision unzulässig. Materiell hält die Feststellung, dass nur die erste Tat eine Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB erfüllt, die übrigen Taten aber im Fortsetzungszusammenhang zu einem fortgesetzten Verbrechen verbunden wurden; Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung sind rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil nach § 267 StPO muss die für erwiesen erachteten Tatsachen und die Beweisgründe angeben; die Wiedergabe des Inhalts von Zeugenaussagen ist nicht vorgeschrieben, außer besondere Umstände machen sie erforderlich.

2

Angriffe, die im Wesentlichen die richterliche Beweiswürdigung oder die konkreten Feststellungen betreffen, sind in der Revision nicht statthaft (§ 337 StPO).

3

Bei einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB ist für jede Einzelhandlung zu prüfen, ob das Merkmal der Verführung vorliegt; wiederholte Verführung desselben Minderjährigen erfordert besonders sorgfältige Feststellungen.

4

Handlungen unterschiedlichen Schweregrades können im Fortsetzungszusammenhang zu einem fortgesetzten Verbrechen verbunden werden; bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Einzelhandlungen notwendigerweise den schweren Tatbestand erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 28. Juni 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich █, geboren ██████████ 1915 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter erschwerter Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter F. Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

[kein Leitsatz im Originaltext enthalten]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Juni 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die Untersuchungshaft seit dem 29. Juni 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und wegen fortgesetzter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis als Gesamtstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Gegen § 267 StPO hat das Landgericht nicht verstoßen. Das Urteil gibt entsprechend dieser Vorschrift die für erwiesen erachteten Tatsachen und außerdem die Beweisgründe an. Den Inhalt der Zeugenaussagen mitzuteilen, schreibt § 267 StPO nicht vor. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Wiedergabe der Zeugenaussagen gleichwohl erforderten, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht.

b) Die Ausführungen, mit denen die Revision eine Verletzung der §§ 244, 261 StPO begründen will, richten sich gegen die Beweiswürdigung und gegen die Feststellungen der Strafkammer. Solche Angriffe sind in der Revision nicht statthaft (§ 337 StPO).

2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.

a) Der Schuldspruch wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei, Verbrechen nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ist durch die Feststellungen des Landgerichts zur äußeren und inneren Tatseite gerechtfertigt. Die Bemessung der deshalb verhängten Einzelstrafe lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht, Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.

Dass derselbe Minderjährige mehrmals zur Unzucht verführt werden kann und dass das so begangene Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB sowohl in Tatmehrheit als auch in Fortsetzungszusammenhang begangen werden kann, ist feststehende Rechtsprechung (RGSt 71, 111). Da bei einer fortgesetzten Tat jede Einzelhandlung den ganzen Tatbestand verwirklichen muss, muss bei einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB auch das Merkmal der Verführung für jeden Einzelfall festgestellt werden. Das bedarf bei wiederholter Verführung desselben Minderjährigen durch denselben Täter einer besonders sorgfältigen Prüfung, da ein junger Mann, der schon zur Unzucht verleitet worden war, bei späteren Unzuchtshandlungen im Allgemeinen nicht mehr als geschlechtlich unerfahren angesehen werden kann. Wenn sich bei mehrmaliger Unzucht zwischen einem minderjährigen und einem volljährigen Mann nur im ersten Fall die Verführung des jüngeren durch den älteren Partner feststellen lässt, fällt nur dieser Fall unter § 175a Nr. 3 StGB, während die anderen Verfehlungen Vergehen gegen § 175 StGB darstellen. In Fortsetzungszusammenhang begangen, können die einzelnen teils einer leichteren, teils einer schweren Form derselben Straftat (BGHSt 9, 111, 112) angehörenden Handlungen gleichwohl zu einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB verbunden werden (RGSt 67, 183, 188). Der Täter ist dann eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig zu sprechen; bei der Strafzumessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Einzelhandlungen unter diesen Tatbestand fallen (BGH NJW 1962, 1628 und die nicht veröffentlichten früheren Urteile vom 1. Oktober 1957 – 1 StR 350/57 –, 3. Dezember 1957 – 1 StR 543/57 –, 21. Januar 1958 – 1 StR 616/57 – und 11. November 1958 – 1 StR 445/58 –).

3. Der Angeklagte beging vom Frühjahr 1958 bis zum Frühjahr 1960 in etwa neun bis elf Fällen unzüchtige Handlungen mit dem jungen Mann, mit dem er zur selben Zeit auch seine Tochter verkuppelte. Jede dieser Betätigungen erfüllt den Tatbestand des § 175 StGB.

Zu der ersten Unzuchtshandlung mit dem damals 17-jährigen, in solchen Dingen noch unerfahrenen Partner kam es dadurch, dass der Beschwerdeführer solange auf ihn einwirkte, bis er seinen Widerstand gegen das ihm angesonnene Treiben aufgab. Dieses Verhalten hat die Strafkammer nicht nur vermutet, wie die Revision ausführt, sondern festgestellt. Zutreffend hat sie darin eine Verführung des Minderjährigen gesehen.

Über die späteren Fälle sagt das Urteil, dass sich diese Unzuchtshandlungen acht- bis zehnmal an bestimmten Plätzen wiederholten. Sonst hebt es nur die dabei aufgetretenen erschwerenden Umstände hervor.

Ein ähnliches Einwirken des Beschwerdeführers auf den Willen des Minderjährigen oder andere Umstände, in denen eine Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB gefunden werden könnte, hat das Landgericht bei diesen Einzelhandlungen nach dem Urteilszusammenhang jedoch nicht feststellen können.

Danach hat die Strafkammer im ersten Fall eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 175a Nr. 3 StGB und in den späteren Fällen jeweils ein Vergehen gegen § 175 StGB für nachgewiesen erachtet. Diese einzelnen, nach den Feststellungen auf Grund eines Gesamtvorsatzes begangenen Akte hat das Landgericht zutreffend als zu einer fortgesetzten Straftat verbunden erachtet. Wie oben dargelegt, hat es den Angeklagten daher mit Recht eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig gesprochen.

Die Bemessung der wegen dieser Verfehlung verhängten Einzelstrafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist dabei von dem festgestellten Schuldumfang ausgegangen. Sie hat beachtet, dass eine Verführung des Minderjährigen nur in dem ersten Fall hat nachgewiesen werden können. Die eindringliche Art und Weise, in der der Beschwerdeführer auf den Willen seines Partners einwirkte und dessen Widerstand gegen die unzüchtigen Handlungen wand, hat sie allerdings strafschärfend gewertet. Diese Würdigung ist aber zulässig und zutreffend.

Die Bildung der Gesamtstrafe lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Dr. GeierWillmsMai
SeibertFischer
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