Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Verführung (§175a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 616/57
Datum
21.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfacher Unzucht mit Minderjährigen ein. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Fall sowie die Gesamtstrafe auf, weil das Merkmal der Verführung nach §175a Nr.3 StGB für jede Einzeltat festzustellen sein muss und für spätere Taten Feststellungen fehlen. Andere Rügen werden verworfen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur auf eine gesetzliche Verletzung hin zulässig; privatschriftliche Ausführungen des Angeklagten darf das Revisionsgericht nicht berücksichtigen (§345 Abs.2 StPO).

2

Rügen der Verhandlungsführung oder der unzureichenden Zeugenvernehmung sind unzulässig, wenn sie nicht rechtzeitig vor oder zu Beginn der Hauptverhandlung erhoben wurden (§238 Abs.2, §257 StPO).

3

Die Tatsachen, die Mängel begründen sollen, sind in der Revisionsbegründung substantiiert darzulegen; bloße allgemeine Sachrügen genügen nicht (§344 Abs.2 StPO).

4

Bei einem fortgesetzten Verbrechen nach §175a Nr.3 StGB ist das Merkmal der Verführung für jede Einzeltat gesondert festzustellen; fehlen für einzelne Taten entsprechende Feststellungen, kommt gegebenenfalls nur §§175 bzw. eine Verbindung von Einzelstraftaten in Betracht und dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 30. August 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Glaser Wilhelm █████████ aus ███, dort geboren am ██████ 1921, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben 1.) im Fall ██ im vollen Umfang, 2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in vier Fällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

Der Angeklagte macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Die Revision ist nur teilweise begründet.

1.) Die privatschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers darf das Revisionsgericht nicht berücksichtigen (§ 345 Abs. 2 StPO). Die Revision kann auch nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 StPO). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine gesetzliche Bestimmung besteht, wonach einem Angeklagten bei Beginn der Hauptverhandlung von Amts wegen die Namen der mitwirkenden Richter und des Staatsanwalts bekanntzugeben sind. Ein Ablehnungsgesuch gegen einzelne Richter hat der Beschwerdeführer weder vor noch zu Beginn der Hauptverhandlung angebracht, so dass seine Behauptung, man sei über sein „Recht der Gerichtsablehnung“ hinweggegangen, unrichtig ist.

Die Rüge, die Verhandlung habe „unter Druck der Zeit“ gestanden, „so dass nur belastende Punkte eingehend behandelt wurden, während entlastende Stellen nur kurz gestreift wurden“, könnte, auch wenn sie formgerecht erhoben wäre, keinen Erfolg haben. Wenn der Beschwerdeführer damit geltend machen wollte, er sei durch die Verhandlungsführung in seiner Verteidigung beschränkt worden, so würde die Rüge schon daran scheitern, dass die Sachleitung in der Hauptverhandlung nicht beanstandet worden ist (§ 238 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte, dem ein Verteidiger zur Seite stand, hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift das letzte Wort. Die Ordnungsvorschrift des § 257 StPO ist beachtet worden. Darauf, dass das Gericht es unterlassen habe, die Zeugen oder den Angeklagten erschöpfend zu vernehmen, insbesondere ihnen bestimmte Fragen vorzulegen, kann eine Rüge nicht mit Erfolg gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; OGHSt 3, 59 ff.).

2 a.) Soweit in der formgerecht eingereichten Revisionsbegründungsschrift vom 1. Oktober 1957 die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht worden ist, sind die Tatsachen nicht angegeben, die den Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).

b.) Die Sachrüge führt nur im Fall ██ zur Aufhebung der Entscheidung.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob bei dem ersten Vorfall das Tatbestandsmerkmal der Verführung gegeben ist. Der damals 14 Jahre alte Junge, über dessen Vorleben und Leumund die Urteilsgründe keine Angaben enthalten, folgte dem Beschwerdeführer ohne Weiteres, als dieser ihm auf der Straße 2 DM mit dem Bemerken anbot, dafür müsse er etwas machen. Auch als der Angeklagte unterwegs das Wort „vögeln“ buchstabierte, begleitete ihn der Junge weiter. Er ließ es sofort zu, dass der Beschwerdeführer ihm die Hose öffnete, den Geschlechtsteil herausholte und daran rieb, bis es zum Samenerguss kam. Lediglich die Aufforderung, am Glied des Angeklagten zu reiben, lehnte der Knabe ab. Für die nachfolgenden Unzuchthandlungen hat die Strafkammer nur festgestellt, dass beide gegenseitig onanierten, dreimal den Mund- und einmal den Afterverkehr ausübten. „Meist gab der Angeklagte“, so führt der Tatrichter aus, „dem Zeugen danach kleinere Geldbeträge in Höhe von 2.— bis 5.— DM.“

Bei einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB muss das Merkmal der Verführung für jede Einzeltat geprüft werden. Es setzt die Feststellung voraus, dass der Beschwerdeführer in jedem einzelnen Fall bewusst auf den Willen des Minderjährigen einwirkte, um ihn zur Unzucht unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandsfähigkeit geneigt zu machen (u. a. RGSt 71, 113; BGH 1 StR 350/57 vom 1. Oktober 1957; 1 StR 573/57 vom 10. Dezember 1957). Solche Feststellungen sind hier für die späteren Fälle dem Urteil nicht zu entnehmen.

Für die neue Verhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen: Ist für die erste Verfehlung des Angeklagten gegenüber dem Minderjährigen das Merkmal der Verführung feststellbar, für die späteren Fälle oder einzelne von ihnen nicht, so trifft, soweit es an einer Verführung fehlt, nur § 175 StGB zu. Solche Fälle können jedoch mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer fortgesetzten Tat verbunden werden. Der Angeklagte wäre dann zwar allein eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig zu sprechen. Im Strafmaß wäre aber gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Einzelhandlungen unter diesen Tatbestand fallen.

In den Fällen ██████ und █████████ ist kein Rechtsfehler ersichtlich. Nähere Ausführungen erübrigen sich, da die Revision nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat. Es ist ausgeschlossen, dass die Aufhebung im Fall ████████ sich auf die Höhe der übrigen rechtlich nicht zu beanstandenden Einzelstrafen auswirken könnte.

Nach alledem ist das Urteil im Fall ███████ im vollen Umfang sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 76 StGB).

MartinMantelHübner
Dr. PeetzDr. Hengsberger
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