Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht (§176 StGB) und gemeinschaftliche Fremdabtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 57/64
Datum
07.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) und gemeinschaftlicher Fremdabtreibung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Er legte Revision mit Verfahrensrügen und Sachangriffen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Zeitraum und Schuldumfang seien hinreichend festgestellt, das Fehlen einer Mindestanzahl von Einzeltaten nicht vorwerfbar und keine durchgreifenden Widersprüche erkennbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt es, wenn die Urteilsgründe den Zeitraum, innerhalb dessen die Einzelhandlungen stattfanden, hinreichend umreißen.

2

Das Unterlassen der Angabe einer Mindestanzahl von Einzelvorkommnissen begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn eine genauere Feststellung das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können.

3

Widersprüche in den Urteilsfeststellungen sind revisionsrechtlich nur dann erheblich, wenn sie durchgreifend sind und die Tragfähigkeit des Urteils beeinträchtigen.

4

Eine Revisionsrüge ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die behaupteten Verfahrensfehler offensichtlich nicht vorliegen und die entscheidungserheblichen Umstände in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 25. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Walter ███████ ███ aus ██, geboren am ██████ 1920 in ██, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Oktober 1963 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht sowie wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung, unter Einbeziehung einer früher – wegen Verführung – verhängten Gefängnisstrafe, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte hatte im Sommer 1958 mit der noch nicht 14 Jahre alten Schülerin Brigitte H., mit deren Eltern er befreundet war, wiederholt unzüchtige Handlungen vorgenommen (Zungenküsse, Betasten der Brust). Hierin wurde das fortgesetzte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen. Später unterhielt der Angeklagte mit dem Mädchen ständigen Geschlechtsverkehr, worauf es von ihm schwanger wurde. Dies führte zu der ihm zur Last gelegten Abtreibung, die er, gemeinsam mit der Mutter der Jugendlichen, im März 1959 an Brigitte vornahm. Er setzte den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen bis ins Frühjahr 1963 fort. Brigitte bekam von ihm im Mai 1961 ein Kind (S. 14 UA).

Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde.

Die Verfahrensrügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet. Bezüglich der fortgesetzten Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist der Schuldumfang genügend angegeben. Wie die Urteilsgründe (S. 6–8, 11) ergeben, hat die Strafkammer einigermaßen hinreichend den Zeitraum umrissen, innerhalb dessen sich die Unzuchtshandlungen abgespielt haben. Zweifel hinsichtlich der Rechtskraftwirkung können nicht entstehen. Auch ist ausgeschlossen, dass eine genauere Feststellung der Einzeltaten das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können (vgl. Urteil des Senats vom 7. Januar 1964, 1 StR 521/63 mit weiteren Nachweisen). Es ist daher kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler, dass die Mindestzahl der Einzelvorkommnisse nicht angegeben worden ist. Zwischen den Feststellungen S. 7 und 11 UA besteht kein durchgreifender Widerspruch.

Die sonstigen Angriffe der Verteidigung gehen offensichtlich fehl.

Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

SeibertWillmsSanders
HübnerMeyer
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