Treffer
BGH Urteil

§ 175a StGB: Verführbarkeit trotz Vorprägung und fehlenden Widerstands des Jugendlichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 280/59
Datum
25.08.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) in zwei Fällen, teils in Tateinheit mit § 176 Nr. 3 StGB. Streitpunkt war insbesondere, ob die Jugendlichen wegen Vorverhaltens und mangelnden Widerstands „nicht mehr verführbar“ gewesen seien. Der BGH bejaht Verführung, solange nicht feststeht, dass es ohne jeden Einfluss des Erwachsenen zu den Handlungen gekommen wäre; frühere gleichgeschlechtliche Kontakte mit Gleichaltrigen genügen hierfür nicht. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verneinung der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB genügt es nicht, dass der Jugendliche unzüchtigen Annäherungen keinen Widerstand entgegensetzt oder ihnen geneigt ist.

2

„Nicht mehr verführbar“ ist ein Jugendlicher nur, wenn festgestellt werden kann, dass es auch ohne jede Beeinflussung durch den erwachsenen Partner zu den unzüchtigen Handlungen mit diesem gekommen wäre.

3

Frühere gleichgeschlechtliche Betätigungen des Jugendlichen mit gleichaltrigen Kameraden schließen seine Verführbarkeit gegenüber einem erwachsenen, zuvor fremden Partner nicht aus.

4

Bei § 175a Nr. 3 StGB kann die Verführung auch darin liegen, dass der Jugendliche zu unzüchtigen Handlungen veranlasst wird, diese zu dulden.

5

Überlegt ausgewählte oder besonders raffinierte Verführungsmittel sind für das Merkmal der Verführung nicht erforderlich; ausreichend sind Beeinflussungshandlungen, die die Bereitschaft des Jugendlichen hervorrufen oder ausnutzen, einschließlich des natürlichen Übergewichts durch Altersunterschied.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 17. März 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Praktikanten Heinrich Wilhelm, genannt Heinz ██████ aus █████, geboren am ██ ████ █ ██ in ███, wegen Verbrechen nach § 175 a StGB u. a. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████ bei der ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C. D. in der Verhandlung, Justizangestellter C. bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Nicht mehr verführbar, weil schon von sich aus zur Unzucht bereit, war der Jugendliche dann, wenn es auch ohne den irgendwie gearteten Einfluss des erwachsenen Partners zu den gleichgeschlechtlichen unzüchtigen Handlungen mit diesem gekommen wäre. Weder diese Annahme genügt noch nicht, dass der Jugendliche bereits mit gleichaltrigen Kameraden gleichgeschlechtlichen Verkehr hatte, noch, dass er dem Einfluss des Erwachsenen keinen Widerstand geleistet hat.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 17. März 1959 wird verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen Verführung eines noch nicht 21 Jahre alten Menschen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis erkannt. In dem einen als fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB bewerteten Fall (Rolf-Dieter GC) hat sie ein teilweise tateinheitlich begangenes Verbrechen der Unzucht mit einem Kind nach § 176 Nr. 3 StGB angenommen, soweit die unzüchtigen Handlungen mit Rolf-Dieter vor dessen vollendetem vierzehnten Lebensjahr lagen.

Die Revision des Angeklagten, der zu ihrer Begründung an beiden Fällen seiner Verurteilung verschiedene sachlich-rechtliche Einwände geltend macht, kann keinen Erfolg haben.

1. Unbeachtet im Revisionsrechtszug, in dem nur Raum für eine rechtliche Nachprüfung des tatrichterlichen Urteils ist, muss bleiben, was der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Landgerichts einwendet, die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten mit dem jungen Großmann hätten vor dessen vollendetem vierzehnten Lebensjahr begonnen und der Angeklagte habe das Alter des Knaben gekannt. Die Beweisanzeichen, auf welche sich die tatrichterliche Überzeugung von diesen Tatsachen gründete, brauchte die Strafkammer in ihrem Urteil nicht anzugeben.

2. Der Beschwerdeführer hält insbesondere den Schluss der Strafkammer, er habe Rolf-Dieter verführt, für rechtlich unbegründet. Dieser Annahme des Tatrichters liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Im Sommer 1957 suchte der damals 25-jährige Angeklagte die Zuneigung des Jungen zu gewinnen, der, was ihm unbekannt war, bereits mit Schulkameraden gleichgeschlechtlichen Umgang gehabt hatte.

Er lud den Knaben zu Spaziergängen ein, spielte mit ihm Fußball und ließ ihn beim Kartenspiel mit anderen Personen, das auf einem Sportplatz stattfand, zusehen. Bei einer dieser Gelegenheiten zog der Angeklagte den links neben ihm sitzenden Rolf-Dieter an sich, stützte seinen Ellenbogen auf dessen Oberschenkel und betastete ihn mit Arm und Hand, um den Knaben geschlechtlich zu erregen. Nach dem Kartenspiel blieb er mit ihm allein auf dem Sportplatz. Er begann mit ihm eine spielerische Rauferei, bei der er ihm mit Vorbedacht an den Geschlechtsteil fasste. Als Rolf-Dieter keinen Widerstand leistete, sich vielmehr bereitwillig preisgab, veranlasste er ihn, an seinen, des Angeklagten, Geschlechtsteil zu greifen. Da ihm die Gelegenheit zu weitergehenden unzüchtigen Handlungen nicht günstig erschien, verabredete er mit dem Jungen für den nächsten Tag eine neue Zusammenkunft. Dabei wartete der Angeklagte den Einbruch der Dunkelheit ab. Dann onanierten beide gegenseitig, wobei es beim Angeklagten zum Samenerguss kam. In der Folgezeit trieben beide derartige gegenseitige Berührungen und geschlechtliche Befriedigungen bis in den November 1958. Die meisten dieser Handlungen lagen nach Vollendung des 14. Lebensjahres (0. █████ 1957) Rolf-Dieters.

a) Der Beschwerdeführer meint, er dürfe schon deshalb nicht als Verführer des Jungen angesehen werden, weil dieser den unzüchtigen Annäherungen keinen Widerstand entgegengesetzt habe. Mit diesem Einwand verkennt er den Zweck des § 175 a Nr. 2 StGB. Durch ihn soll die noch nicht volljährige männliche Jugend, ähnlich wie durch § 182 StGB das Mädchen vor seinem 16. Lebensjahr, wegen der besonderen Gefährdungen, die mit dem körperlichen, geistigen und charakterlichen Reifeprozess verbunden sind, in erhöhtem Maße vor unsittlichen Einflüssen Erwachsener geschützt werden. Der gesetzgeberische Grund für beide Bestimmungen ist die Tatsache, dass die Persönlichkeit eines Jugendlichen noch nicht in sich gefestigt und deshalb verderblichen äußeren Einflüssen leichter zugänglich ist. Verführbar und des Schutzes gegen Verführung besonders bedürftig ist deshalb gerade der Jugendliche, dessen sittliche Widerstandskraft nur schwach entwickelt ist. Man würde den Sinn und Zweck des § 175 a Nr. 3 StGB in bedenklicher Weise verkennen und den strafrechtlichen Schutz gegen Verführung gerade den männlichen Jugendlichen versagen, die ihn am nötigsten brauchen, hielte man die Strafbestimmung immer dann für unanwendbar, wenn ein männlicher Jugendlicher den Einflüssen eines Erwachsenen ohne Widerstand erliegt. Ein gewisses Maß an Geneigtheit und Bereitschaft des Heranwachsenden, unzüchtigen Annäherungen Erwachsener entgegenzukommen, steht der Annahme, dass er verführt worden ist, und demgemäß dem Begriff der Verführung bei § 175 a Nr. 3 nicht entgegen. Mit Recht hat es deshalb der Bundesgerichtshof bei § 182 StGB für das Merkmal der Verführung, das mit dem gleichlautenden Begriff in § 175 a Nr. 3 StGB auch inhaltlich übereinstimmt, als bedeutungslos erklärt, dass die Zuneigung und das Naturell der Verführten den Wünschen des Angeklagten in gewisser Weise zustatten kamen (BGH, NJW 1951, 530 Nr. 20).

Wer allerdings schon an sich zu der Unzucht, die er mit einem anderen getrieben hat, bereit war, ist nicht verführt worden, selbst wenn der andere mit den unzüchtigen Handlungen begonnen hat. Nach dem von der ständigen und billigenswerten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 70, 199) verstandenen Sinn der beiden Worte „an sich“, über die allzuleicht hinweggesehen wird, ist kein Unzuchtspartner, der noch verführt werden könnte, wer ohne irgendwelche Beeinflussungen eines anderen, die in List, überredenden Worten, Geschenken, Versprechungen oder ähnlichen Beeinflussungsmitteln bestehen können, also von sich aus zur Unzucht bereit ist und sich deshalb ohne weiteres mit dem anderen in unzüchtiger Weise einlässt. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof aaO für den Anwendungsbereich des § 182 StGB die Verführung eines Mädchens dann verneint, wenn es entweder selbst den Beischlaf angeregt oder sich ohne Zaudern und ohne irgend eine Beeinflussung seines Willens geschlechtlich preisgegeben hat.

Fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass der Jugendliche auch ohne den Einfluss des erwachsenen Unzuchtspartners mit diesem die gleichgeschlechtlichen Handlungen begangen hätte, ist der Tatrichter deshalb auch nicht in der Lage, Tatsachen festzustellen, auf die er eine solche Überzeugung gründen könnte, fehlerhaft anzunehmen, der Jugendliche könnte schon von sich aus, also ohne die Verführung, zur Unzucht bereit gewesen sein.

Im vorliegenden Fall schildert die Strafkammer im Einzelnen die mit Einladungen beginnenden, sich in Spaziergängen, Fußball- und Kartenspiel fortsetzenden und zu unsittlichen Handgreiflichkeiten steigenden Mittel, die der Angeklagte anwandte, um die Zuneigung Rolf-Dieters zu gewinnen. Der festgestellte Sachverhalt lässt keinen Raum für die Annahme, der Jugendliche sei möglicherweise von sich aus bereit gewesen, sich mit dem Angeklagten unzüchtig einzulassen. Das kann auch nicht der Tatsache entnommen werden, dass er bereits mit Schulkameraden gleichgeschlechtlichen Umgang hatte. Denn abgesehen davon, dass jemand, der schon verführt worden ist, erneut verführt werden kann und geschlechtliche Unbescholtenheit des Jugendlichen bei § 175 a im Gegensatz zu § 182 nicht Voraussetzung der Verführbarkeit ist, hat ein junger Mensch, mag er auch im Umgang mit gleichaltrigen Kameraden unsittlichen Neigungen freien Lauf lassen, erfahrungsgemäß doch Hemmungen, mit einem erwachsenen und ihm bisher fremden Mann Unzucht zu treiben. Die Strafkammer betont daher in der rechtlichen Würdigung des Vorgehens des Angeklagten zutreffend, er habe Rolf-Dieter unter Ausnutzung des durch den Altersunterschied gegebenen natürlichen Übergewichts an sich gebunden und das Kind sich sexuell hörig gemacht.

b) Die Strafkammer hat den gleichgeschlechtlichen Umgang des Angeklagten mit Rolf-Dieter als ein fortgesetztes Verbrechen des § 175 a Nr. 3 StGB beurteilt. Auch diese vom Beschwerdeführer übrigens nicht eigens beanstandete Annahme ist rechtlich bedenkenfrei.

Bedeutend ist insoweit die Feststellung, der Angeklagte habe durch die bereits erwähnten Verführungsmittel gesucht, „die Neigung des Jungen zu gewinnen“. Ihre Meinung, das Verhalten des Angeklagten stelle eine fortgesetzte Verführungstat dar, begründet die Strafkammer mit dem Hinweis auf den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Unzuchtshandlungen, auf die Gleichheit des verletzten Rechtsguts, die Gleichartigkeit der Begehungsform und auf den Vorsatz des Angeklagten, „mit Rolf-Dieter so oft wie möglich Unzucht zu treiben“.

Diese Ansicht ist auch für den nach den Feststellungen nicht auszuschließenden Fall zu billigen, dass der Angeklagte schon durch die erste Verführungshandlung das angestrebte Ziel erreicht haben sollte, in Rolf-Dieter auch für die Zukunft einen von sich aus, also ohne weitere Verführung zur Unzucht bereiten Partner gewonnen zu haben. Dann würde er den Jungen zwar nur einmal verführt haben. Dennoch waren auch bei solcher Sachgestaltung die späteren, für sich betrachtet nur als Vergehen nach § 175 StGB zu beurteilenden Unzuchtshandlungen von seinem Gesamtvorsatz umfasst und deshalb Teil des einheitlichen Verführungsverbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB (so auch RG in DJ 1939, 519).

3. Grundlage der Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 ist die Feststellung der Strafkammer, dass er im Sommer 1957 in einem Freibad mit dem 14-jährigen Werner CC_____, der ebenfalls schon gleichgeschlechtlichen Umgang mit Schulkameraden gepflogen hatte, ohne dass der Angeklagte dies allerdings wusste, „Huckepack“ spielte; dabei fasste er ihn mehrere Male sowohl über als unter der Badehose an den Geschlechtsteil. Werner CC_____, der durch das Verhalten des Angeklagten erregt wurde, ließ sich diese Griffe gefallen.

a) Hinsichtlich der Bedenken des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung als Verführer, die er auch hier deshalb geltend macht, weil Werner ██████ schon gleichgeschlechtlichen Umgang mit Kameraden hatte, kann auf die Ausführungen unter 2 a) verwiesen werden. Das gilt auch für den Einwand des Beschwerdeführers, der Junge sei ohne Verführung bereit gewesen, sich unzüchtig berühren zu lassen. Dass Werner CC_____ selbst keine unzüchtigen Handlungen vornahm, insbesondere der Aufforderung des Angeklagten nicht nachkam, er solle zwischen seinen, des Angeklagten, Beinen durchschwimmen und dabei an seinen Geschlechtsteil greifen, sondern nur das unzüchtige Treiben des Angeklagten duldete, hinderte dessen Verurteilung aus § 175 a Nr. 3 StGB nicht. Denn danach macht sich auch derjenige schuldig, der einen Knaben unter 21 Jahren verführt, unzüchtige Handlungen zu dulden.

b) Ob Werner ███████ dadurch selbst den äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht hat, kann dahinstehen. Denn Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Verführung nach der genannten Bestimmung ist lediglich, dass in dem Jugendlichen geschlechtliche Empfindungen lebendig werden, wie sie nach seiner körperlichen Entwicklung zu erwarten sind (BGHSt 2, 40, 41). Das aber stellt die Strafkammer ausdrücklich fest mit dem Hinweis darauf, dass Werner ████████ durch das Vorgehen des Angeklagten geschlechtlich erregt wurde. Selbst wenn die Strafkammer hierwegen von einer Vereidigung des Jungen nach § 60 Nr. 3 StPO hätte absehen müssen und nicht nur, wie sie es tat, von der ihr durch § 61 Nr. 2 StPO eingeräumten entsprechenden Möglichkeit hätte Gebrauch machen dürfen, so kann der Beschwerdeführer daraus nicht, wie er möchte, einen begründeten sachlich-rechtlichen Einwand gegen die Richtigkeit seiner Verurteilung herleiten.

Auch im Falle Werner ██████ erwähnt die Strafkammer Beeinflussungshandlungen des Angeklagten. Sie begannen damit, dass er ihn in „Huckepack“ nahm, und wurden besonders deutlich in den Griffen an den Geschlechtsteil des Jungen. Überlegt ausgewählte Mittel der Verführung, also solche Mittel, die der Beschwerdeführer als „Verführungskünste“ bezeichnet, sind nicht Voraussetzung für die Annahme einer Verführungshandlung.

4. Mit Recht sieht die Strafkammer auch im Lebensalter des Angeklagten einen von ihm bewusst ausgenutzten Umstand der Verführung. Mit dem in diesem Zusammenhang gebrauchten Ausdruck, er habe seine durch den Altersunterschied gegebene „Autorität“ ausgenutzt, wollte die Strafkammer offenbar nichts anderes betonen als im Falle Rolf-Dieter GC_____, nämlich die natürliche Gegebenheit des Altersunterschieds.

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Krumme ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.

Zitiert von (3)