BGH: Fortgesetzte Unzucht (§175a) und Erfordernis konkreter Feststellungen zur Verführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 215/62
- Datum
- 03.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB kann auch vorliegen, wenn der Täter den Minderjährigen nur im ersten Einzelfall verführt, sofern ein Gesamtvorsatz besteht.
Ob spätere Einzelfälle weiterhin Verführungstatbestände oder bereits einfache Unzucht (§ 175 StGB) darstellen, betrifft den Schuldumfang und kann das Strafmaß beeinflussen.
Die Urteilsgründe müssen bei fortgesetzten Handlungen ersichtlich machen, in welchen Einzelfällen der Tatrichter Verführung als erwiesen ansieht; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil insoweit aufzuheben.
Die Bestimmungen des § 175a StGB sind nur erschwerte Begehungsweisen gegenüber § 175 StGB und sind bei der Würdigung als abgestufte Tatbestände zu berücksichtigen.
Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, statt eines Psychiaters einen Diplompsychologen als Sachverständigen heranzuziehen, wenn die Zurechnungsfrage nach Lage der Sache psychiatrisch zu beurteilen ist.
Rubrum
1 StR 215/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Jugendpfleger █, geboren am ██, in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen usw.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter ██, ████ █████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
a) Ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB kann bei einer Mehrzahl von Einzeltaten auch dann vorliegen, wenn der Täter den Minderjährigen nur im ersten Einzelfall verführt hat.
b) Ob der Täter auch in den späteren Einzelfällen sein Opfer verführt hat, betrifft den Schuldumfang und muss sich daher aus den Urteilsgründen ergeben.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom ███ Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen II 1 (Uwe █████) wegen der Einzeltat vom Sommer 1958), 5 (Hans Dieter ██████) wegen der Einzelfälle vom Sommer 1958), 8 (Peter ███████ ██████) wegen der Einzelfälle vom August 1960), 9 (Gerd ████) wegen der Einzelfälle in den Herbstferien 1960), 10 (Jürgen ████) und 11 (Karl Heinz ████)
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte betätigte sich als Jugendpfleger und richtete ein privates Jugendheim ein. Mit 14 Kindern und Jugendlichen, die sich hier vorübergehend oder längere Zeit aufhielten oder denen er Unterricht gab, trieb er gleichgeschlechtliche Unzucht. Die Strafkammer hat ihn wegen Verbrechen nach den §§ 174, 175a Nr. 3 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und Vergehen gegen § 175 StGB zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und ein fünfjähriges Berufsverbot gegen ihn erlassen. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
Sie ist unzulässig, soweit sie auf Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützt wird, weil die Revision nicht angibt, mit welcher Begründung der Beweisantrag durch die Strafkammer abgelehnt worden ist.
Soweit die Rüge als solche erhobene Aufklärungsrüge angesehen werden kann, ist sie nicht begründet. Denn die Strafkammer war nicht gezwungen, einen Diplompsychologen als Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören. Sie durfte davon ausgehen, dass die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten besser durch einen Psychiater als durch einen Psychologen beurteilt werden kann.
II. Die Sachrüge
1.) Gegen die Annahme der Strafkammer, dass in den Fällen II 1, 2, 4, 5, 8, 9, 13 und 14 der Urteilsgründe die Kinder und Jugendlichen dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB teils zur Erziehung und Ausbildung, teils zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut waren, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dass er sie zur Unzucht missbraucht hat, ist in diesen Fällen ebenfalls ohne Rechtsfehler festgestellt.
Die Strafkammer hat allerdings auch im Fall II 3 (Karl Heinz █████ ██) den Angeklagten nicht nur wegen Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht, sondern auch wegen Unzucht mit einem Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt. Das steht im Widerspruch zu den rechtlichen Ausführungen der Strafkammer. Dort führt die Strafkammer aus, dass die Minderjährigen, die sich nur vorübergehend im Jugendheim Steinmühle aufhielten, dem Angeklagten nicht zur Betreuung anvertraut worden seien, wie das bei jugendlichen Gästen einer Jugendherberge in Bezug auf den Herbergsvater der Fall sei (vgl. BGH NJW 1957, 1201 Nr. 27), weil es sich bei der Steinmühle nicht um das Unternehmen einer anerkannten Organisation gehandelt habe. Andererseits ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Angeklagte mit dem Vater des Karl Heinz █████ bekannt war und dass er den Jugendlichen und seinen Bruder zu einem Wochenendaufenthalt in der Steinmühle vom Elternhaus abgeholt hatte. Daraus geht hinreichend hervor, dass die Eltern mit dem Aufenthalt der beiden Brüder nicht nur einverstanden waren, sondern sie dem Angeklagten persönlich zur Aufsicht anvertraut haben.
Ob die Eltern ihm ihr Kind für ein Wochenende oder für eine ganze Woche überlassen haben, wie im Fall II 14, kann keinen Unterschied bedeuten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Auffassung richtig ist, dass die Jugendlichen, die sich nur vorübergehend im Heim des Angeklagten – etwa für eine Nacht – aufhielten, ihm deshalb nicht zur Aufsicht anvertraut waren, weil er nicht Angestellter einer anerkannten Jugendorganisation war, sondern sich die Stellung eines Jugendheimleiters selbst zugelegt hatte. Vom Standpunkt der Erziehungsberechtigten war das kaum von Bedeutung.
Soweit die Strafkammer § 175a Nr. 3 StGB angewandt hat, ist dies durch die Feststellungen hinreichend gerechtfertigt. Insbesondere ergibt sich aus ihnen, dass der Angeklagte die Kinder und Jugendlichen verführt hat. Bedenken bestehen nur hinsichtlich des Schuldumfangs bei den fortgesetzten Taten.
Ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB kann dann gegeben sein, wenn der Täter auf Grund eines Gesamtvorsatzes den Minderjährigen mehrmals nacheinander zu gleichgeschlechtlicher Unzucht verführt. Vorausgesetzt ist hierbei, dass das Opfer auch in den späteren Einzelfällen nicht von vornherein zur Unzucht bereit ist, sondern jeweils vom Verführer von neuem durch Einwirkung auf seinen Willen dazu veranlasst wird, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm dazu missbrauchen zu lassen.
Zu einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB können aber auch – Gesamtvorsatz vorausgesetzt – mehrere Einzelfälle dann zusammengefasst werden, wenn das Opfer nur im ersten Fall verführt wird, in den späteren Einzelfällen eine Verführung aber nicht mehr erforderlich ist, weil der Minderjährige nun ohne weiteres zur Unzucht bereit ist, so dass nur noch der Tatbestand des § 175 StGB erfüllt wird (RG DJ 1939, 619; BGH Urteile vom 21.1.1958, 1 StR 616/57; vom 20.1.1959, 1 StR 649/58; vom 29.1.1958, 2 StR 30/58 und vom 25.8.1959, 4 StR 280/59, insoweit in BGHSt 13, 228 nicht abgedruckt).
Der Grund hierfür liegt darin, dass die Tatbestände des § 175a StGB nur erschwerte Begehungsweisen der widernatürlichen Unzucht nach § 175 StGB sind (s. OGHSt 1, 126; BGHSt 9, 111) und bei einer fortgesetzten Handlung, als einfache und erschwerte Fälle einer erschwerten Begehungsart der ganzen Tat das rechtliche Gepräge geben, wie das für das Verhältnis von § 242 und § 243 StGB in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist. Hinzu kommt aber hier noch, dass auch die späteren Fälle nur durch die Verführung, also den erschwerenden Umstand des ersten Einzelfalles, ermöglicht wurden, so dass dieser Umstand im Grunde auch allen anderen Einzelfällen gewissermaßen als verbindende Klammer vorausgeht.
Ob die eine oder die andere Art des Fortsetzungszusammenhangs vorliegt, betrifft im Falle des § 175a StGB, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, den Schuldumfang und kann daher bestimmend für das Strafmaß sein (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des 1. und 2. Strafsenats). Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, in welchen Einzelfällen der fortgesetzten Handlung der Tatrichter eine Verführung des Minderjährigen für erwiesen erachtet hat.
Nach den Feststellungen der Strafkammer bleibt es weithin unklar, ob die Strafkammer die eine oder die andere Art des Fortsetzungszusammenhangs angenommen hat.
Im Fall II 1 besteht die fortgesetzte Tat aus mindestens 30 Einzeltaten. Es ist wenig wahrscheinlich, dass in allen späteren Fällen noch eine Verführung notwendig war. Das gilt insbesondere für die Zeit, in der Uwe St. nur noch an Wochenenden nach Steinmühle kam und sich hierbei zu unzüchtiger Betätigung herbeiließ. In welchen Einzelfällen außer den ersten die Strafkammer eine Verführung festgestellt hat, ist nicht ersichtlich.
Dasselbe gilt für den Fall II 4 (Sommer 1958), der aus fünf Einzelfällen besteht. In den in Herbst 1958 begangenen Einzeltaten hat die Strafkammer ein selbständiges fortgesetztes Vergehen nach § 175 StGB gesehen, weil der Minderjährige Hans Dieter ██████ auf Grund der früheren Erlebnisse nun von sich aus zur Unzucht bereit gewesen sei. Ob dies nicht schon in den letzten Fällen im Sommer 1958 der Fall war, bleibt offen. Für das fortgesetzte Vergehen nach § 175 StGB bleibt es übrigens auch unklar, von welcher Mindestzahl der Verfehlungen des Angeklagten die Strafkammer ausgeht, so dass auch insoweit der Schuldumfang nicht feststeht.
Auch in den Fällen II 3 (Karl Heinz █████ Sommer 1958), 8 (Peter ███████ ██████), 9 (Gerd ████ Herbstferien 1960), 10 (Jürgen ████) und 11 (Karl Heinz ████) ist nicht erkennbar, in welchen Einzelfällen außer den jeweils ersten die Strafkammer noch das Merkmal der Verführung gefunden hat.
Mangels hinreichender Feststellungen zum Schuldumfang ist daher das Urteil in den genannten Fällen aufzuheben, obwohl der Schuldspruch selbst nicht unrichtig ist. Im Fall ████████ wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu den Fällen, in denen der Angeklagte den Minderjährigen nur streichelte, drückte und auf den Mund küsste, zum Merkmal der Unzüchtigkeit noch genauere Feststellungen zu treffen haben.
Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler ersehen. Das gilt insbesondere, soweit die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneint hat. Sie hat hierbei sehr wohl berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit schwere Schwierigkeiten hatte (S. 23 UA). Dass sie diesen keine ausschlaggebende Bedeutung für die Frage der Zurechnungsfähigkeit beigemessen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind jedenfalls insoweit unbegründet, als sie sich auf die Fälle beziehen, die im Schuldspruch bestehen bleiben. Es ist auch auszuschließen, dass der Strafausspruch in diesen Fällen von dem Fehler beeinflusst ist, der zur Aufhebung des Urteils in den übrigen Fällen führt. Mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe entfallen jedoch auch die Aussprüche über Ehrverlust, Berufsverbot und Anrechnung der Untersuchungshaft, über die daher die Strafkammer erneut zu entscheiden hat.
| Hübner | Dr. Geier | Sanders | |||
| Willms | Fischer |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 649/58 · 20.01.1959§ 175a Nr. 3 StGB: Fortgesetzte Verführung erfordert Einzelfallfeststellungen
- BGH · 1 StR 616/57 · 21.01.1958Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Verführung (§175a StGB)
- BGH · 4 StR 280/59 · 25.08.1959§ 175a StGB: Verführbarkeit trotz Vorprägung und fehlenden Widerstands des Jugendlichen
- BGH · 2 StR 30/58 · 29.01.1958Revision teils erfolgreich: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu §175a; Rückverweisung